Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen durch BFH Beschluss IX B 75/20 v. 12.05.2021
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Aufwendungen für ein langjährig unbebautes Grundstück als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Festellung eines ausreichenden wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück und einer (beabsichtigten) Bebauung des Grundstücks und anschließender Vermietung oder Verpachtung des Gebäudes.
2. Bei einem bereits vor 17 Jahren angeschafften Grundstück ist auch bei Zugrundelegung eines "großzügigen" Zeitrahmen zwischen Erwerb des Grundstücks und Bebauungsabsicht nicht mehr von einer Bebauungsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs auszugehen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die einkommensmindernde Berücksichtigung langjähriger negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines nicht verpachteten und bislang unbebauten Grundstücks.
Der im Streitzeitraum ledige Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks DEF 11 in PLZ1 Ort1 und erzielte daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Daneben ist er seit 01.03.2003 Eigentümer des 830 m² großen Grundstücks ABC 7 in PLZ1 Ort1, welches er zum 01.03.2003 zu Anschaffungskosten in Höhe von 169.748,90 € erworben hatte; dieses Grundstück ist unbebaut und nicht verpachtet.
Der Kläger erlangte im Jahr 2005 eine Baugenehmigung für dieses Grundstück. Auf dem Grundstück war im Januar 2017 die Fläche für die Doppelgarage freigeschoben und mit zwei Containern besetzt, in welchen der Kläger seine Baumaterialien (z.B. Gerüst etc.) lagerte.
Aus einem Luftbild bei Google Maps aus dem Jahr 2020 ist erkennbar, dass das Grundstück nach wie vor unbebaut ist und lediglich zwei Container dort abgestellt sind.
Der Kläger war bis 20.08.2007 unter der Anschrift GHI in PLZ1 Ort1 gemeldet. Zum 20.08.2007 bezog er eine Eigentumswohnung in PLZ2 Ort2, JKL 14. Am 02.04.2015 verzog er nach PLZ3 Ort3, MNO 23.
Der Kläger finanzierte die Anschaffung seines Grundbesitzes zunächst über Darlehen bei der BANK1 (-096) in Höhe von 50.000 € und bei der Bank2 (-171 und -189) in Höhe von 72.000 € bzw. 121.500 €. In einer mündlichen Verhandlung vor dem FG Nürnberg am 20.01.2017 (7 K 1750/13 und 7 K 475/14)verständigten sich der Kläger und das beklagte Finanzamt für die damaligen Streitjahre 2007 und 2008 dahingehend, 73% der damaligen Schuldzinsen bei dem Objekt ABC 7, 14% bei dem Objekt DEF 11 und 13% steuerlich überhaupt nicht zu berücksichtigen. Außerdem wurden die für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 erklärten Verluste aus dem Objekt ABC 7 einvernehmlich nicht anerkannt, die Steuerfestsetzung dieser Jahre sollte jedoch insoweit vorläufig verbleiben.
In den streitgegenständlichen Veranlagungszeiträumen 2009 bis 2013 tilgte der Kläger die laufenden Baukredite teilweise mit fällig gewordenen Bausparguthaben und schuldete die noch bestehenden Kredite im Übrigen durch Aufnahme neuer Darlehen um.
Zunächst waren für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 am 03.01.2012, für 2011 am 26.03.2014, für 2012 am 24.06.2014 und für 2013 am 23.04.2015 Einkommensteuerbescheide aufgrund einer Schätzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO ergangen; den Vorbehalt der Nachprüfung hob das Finanzamt mit Bescheiden jeweils vom 22.11.2016 (2009 und 2010) sowie vom 02.01.2017 (2011 bis 2013) auf. Die Einsprüche hiergegen begründete der Klägervertreter nicht. Die Einspruchsverfahren verliefen erfolglos und wurden mit gemeinsamer Einspruchsentscheidung vom 12.06.2018 zurückgewiesen.
Der Kläger hat hiergegen am 16.07.2018 Klage erhoben und begründete diese durch Abgabe von Einkommensteuererklärungen für alle Streitjahre, jeweils vom 16.11.2018.
Der Kläger machte in 2009 bis 2013 Schuldzinsen (2009: 7.860 €, 2010: 7.860 €, 2011: 7.330 €, 2012: 6.940 €, 2013: 3.123 €) sowie Aufwendungen für Grundsteuer (2009 und 2010 jeweils 80 €, 2011 - 2013 jeweils 91 €) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Grundstück ABC 7 geltend. Guthabenzinsen aus Bausparverträgen erklärte er als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (2009: 653 €, 2010: 586 €, 2011: 500 €, 2012: 482 €, 2013: 2.794 €).
Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die (negativen) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objekts ABC 7 in Ort1 wegen fehlender Vermietungs- bzw. Einnahmen-/Überschusserzielungsabsicht nicht und setzte mit Änderungsbescheiden zuletzt jeweils vom 19.07.2019 Einkommensteuer in Höhe von 1.847 € (2009), 2.099 € (2010), 1.372 € (2011), 3.465 € (2012) und 4.058 € (2013) fest; ein Vorläufigkeitsvermerk wurde insoweit nicht in die Bescheide aufgenommen. Die erklärten Guthabenzinsen aus Bausparverträgen behandelte das Finanzamt entsprechend als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass die Bebauung des Grundstücks ABC 7 mindestens eine ...