Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausübung des Wahlrechts nach § 23 Abs. 1 ErbStG nicht fristgebunden
Leitsatz (redaktionell)
§ 23 Abs. 1 ErbStG sieht für die Ausübung des Wahlrechts weder eine Frist vor, noch ist die nach dieser Vorschrift einmal getroffene Wahl der Besteuerung nach dem Jahreswert unwiderruflich. Deshalb kann die Wahl der Besteuerung nach dem Jahreswert noch geändert werden, solange die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung steht.
Normenkette
ErbStG § 23 Abs. 1-2
Tatbestand
Streitig ist, ob der Erwerber die Besteuerung nach dem Kapitalwert noch wählen kann, wenn die Steuer entsprechend seiner ursprünglichen Wahl nach § 23 Abs. 1 ErbStG in einem bestandskräftigen, jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) ergangenen Bescheid nach dem Jahreswert der Nutzung festgesetzt worden ist.
Gemäß notariellen Urkunden vom 20.12.1993 erhielt der Kläger von seinem Vater unentgeltlich jeweils einen95/100-stel Miteigentumsanteil an dessen Grundbesitz zum einen in den Gemarkungen A., B., C. und D., zum andern in den Gemarkungen E. und F. Der Kläger trat im Verhältnis seiner Miteigentumsanteile in sämtliche Dauerschuldverhältnisse hinsichtlich der Grundstücke ein und übernahm anteilig alle Rechte und Verpflichtungen aus den Erbbaurechtsverträgen an dem erstgenannten Grundbesitz. Der Kläger und sein Vater gründeten gemäß den Urkunden zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die G. Privatvermögen H. GbR und die G. Privatvermögen A. GbR, und brachten ihre Miteigentumsanteile von 5 und 95 v.H. an den Grundstücken in E. und F. in die G. Privatvermögen H. GbR und die Anteile an den anderen Grundstücken in die G. Privatvermögen A. GbR einschließlich der Rechte an allen Dauerschuldverhältnissen und aus den Erbbaurechtsverträgen. An beiden Gesellschaften waren der Kläger mit 95 v.H. und sein Vater mit 5 v.H. beteiligt.
Weiter erhielt der Kläger mit privatschriftlichem Vertrag ebenfalls vom 20.12.1993 von seinem Vater unentgeltlich einen Anteil von 53,6 v.H. an dessen Beteiligung an der nur noch Grundvermögen haltenden „Grundvermögen ... A. GbR“, so dass der Kläger am Vermögen auch dieser Gesellschaft mit 95 v.H. und sein Vater mit 5 v.H. beteiligt war.
In seiner 1995 beim Finanzamt eingegangenen Schenkungsteuererklärung führte der Kläger die erworbenen Grundstücksanteile einschließlich der im Zusammenhang mit der Schenkung getragenen Kosten an und erklärte den Jahreswert der Erbbauzinsen aus den jeweils bis 31.12.2090 laufenden Erbbaurechten an den Grundstücken der G. Privatvermögen A. GbR mit 982.380 DM und an der Grundvermögen ... A. GbR mit 351.636 DM; er errechnete daraus den Kapitalwert der ihm gemachten Zuwendungen mit 20.839.647 DM. Zugleich stellte er in der Schenkungsteuererklärung Antrag auf Besteuerung nach dem Jahreswert der Erbbauzinsen gemäß § 23 ErbStG.
Diesem Antrag entsprach das Finanzamt im Schenkungsteuerbescheid vom 28.06.1996, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) erging. Es setzte darin aus einem steuerpflichtigen Erwerb von 20.806.787 DM und unter Einbeziehung von Vorschenkungen über 380.000 DM und damit einem steuerpflichtigen Erwerb von (gerundet) 21.096.700 DM die Schenkungsteuer ohne den Kapitalwert der Erbbauzinsansprüche unter Anrechnung von 26.600 DM Steuer für Vorschenkungen auf 27.391 DM fest und für die Erbbauzinsansprüche eine vom 02.01.1994 bis einschließlich 02.01.2090 jährlich zu entrichtende Jahressteuer von 235.564 DM. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 01.10.1999 beantragte der Prozessbevollmächtigte für den Kläger, den Bescheid vom 28.06.1996 zu ändern und die Schenkungsteuer anstatt als Jahressteuer auf der Grundlage der Besteuerung nach dem Kapitalwert der Erbbauzinsansprüche festzusetzen. Er erklärte dazu, dass da Wahlrecht nach § 23 Abs. 1 ErbStG nunmehr abweichend von der Schenkungsteuererklärung ausgeübt werde.
Mit Bescheid vom 01.12.2000 hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung im Schenkungsteuerbescheid vom 28.06.1996 auf und lehnte den Antrag auf Versteuerung nach dem Kapitalwert der Erbbauzinsansprüche ab. Der Prozessbevollmächtigte erhob dagegen Einspruch und machte geltend, dass der Kläger sein Wahlrecht hinsichtlich der Versteuerung ändern könne, solange der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehe. Mit Entscheidung vom 03.09.2001 wies das Finanzamt den Einspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 01.12.2000 als unbegründet zurück.
Der Prozessbevollmächtigte hat für den Kläger Klage erhoben. Er beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 03.09.2001 aufzuheben und den Schenkungsteuerbescheid vom 01.12.2000 dahin zu ändern, dass die Schenkungsteuer nicht über die Besteuerung nach dem Jahreswert, sondern auf der Grundlage der Sofortbesteuerung nach dem abgezinsten Kapitalwert der Erbbauzinsansprüche festgesetzt wird.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
Bei Eingang des Antrags vom 01.10.1999 auf rückwirkenden Übergang von der Jahresbesteuerung auf die Sofortbesteuerung habe der Schenkungste...