Entscheidungsstichwort (Thema)
Elektrobetrieb und Betrieb einer Windkraftanlage kein einheitlicher Gewerbebetrieb
Leitsatz (amtlich)
(1) Für die Entscheidung der Frage, ob mehrere gewerbliche Betätigungen, die ein und derselbe Unternehmer ausübt, zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammenzufassen sind, kommt es darauf an, ob diese Betätigungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sachlich, insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen.
(2) Ein Elektromeisterbetrieb mit Elektrohandel und der Betrieb einer Windkraftanlage an einem anderen Ort sind kein einheitlicher Gewerbebetrieb gemäß § 2 Abs. 1 GewStG, da sie ungleichartig sind und sich nicht gegenseitig stützen und ergänzen.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob das Betreiben eines Elektromeisterbetriebs mit Elektrohandel und das Betreiben einer Windkraftanlage zur gewerblichen Stromerzeugung einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden.
Der Kläger betreibt seit dem Jahr 1991 unter der Firma " A" einen Elektromeisterbetrieb und Einzelhandel mit Elektrozubehör und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gegenstand des Gewerbes ist insbesondere die Vornahme von Elektroarbeiten und der Handel mit Elektrogeräten und das Betreiben von PV Anlagen. Den Gewinn ermittelt der Kläger durch Bestandsvergleich (§§ 4, 5 EStG).
Mit Schreiben vom 08.12.2009 bestellte der Kläger eine Windkraftanlage zum Preis von 1.210.000 €. Am 27.08.2010 schloss er einen Projektübernahmevertrag mit der M und es erfolgte die Übergabe der Anlage. Die M erteilte dem Kläger die Rechnung vom 02.09.2010 über 1.210.000 € plus 229.900 € USt. Die Überweisung eines Betrages von 1.439.900 € erfolgte mit Wertstellung zum 30.09.2010.
Die Windkraftanlage wird erstmals in der Bilanz des Elektrobetriebs zum 31.12.2010 bilanziert.
Der Kläger reichte am 20.05.2010 eine Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2009 für seinen Gewerbebetrieb "Einzelhandel mit Elektrozubehör" ein und wurde vom FA mit Bescheid vom 23.11.2010 gemäß dieser Erklärung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden wie erklärt i.H.v. 90.373 € zugrunde gelegt.
Mit Schreiben vom 01.12.2010 beantragte der Kläger diesen Bescheid zu ändern und einen Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 200.000 € für den beabsichtigten Erwerb einer Windkraftanlage in O zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 13./15.12.2010 lehnte das FA den Antrag für 2009 ab, da es sich bei der Windkraftanlage um einen neuen eigenständigen Gewerbebetrieb handele.
Das FA erfasste die Einkünfte aus der Windkraftanlage unter der StNr. xxx/xxxxx.
Mit Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag für 2010 vom 21.10.2011 und für 2011 vom 14.02.2013 wich das FA insoweit von den eingereichten Erklärungen ab, dass nur die Gewinne aus dem Elektromeisterbetrieb mit Elektrohandel berücksichtigt wurden und nicht die Gewinne aus der Windkraftanlage. Das FA legte Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 43.239 € für 2010 und i.H.v. 58.495 € für 2011 zugrunde:
Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 26.11.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Der Vorbehalt der Nachprüfung für 2009 wurde aufgehoben.
Die Prozessbevollmächtigte hat für den Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen:
Beim Betreiben der Windkraftanlage in O handele es sich nicht um einen selbständigen Gewerbebetrieb, sondern es liege ein einheitlicher Gewerbebetrieb mit dem Elektromeisterbetrieb vor. Der Kläger habe den Geschäftsbetrieb seines Einzelunternehmens seit vielen Jahren kontinuierlich ausgeweitet. Das Einzelunternehmen Elektromeisterbetrieb mit Elektrohandel sei bereits zuvor im Bereich Photovoltaik und damit bereits auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien tätig gewesen. Nun habe er es um das Geschäftsfeld Betrieb einer Windkraftanlage zur Stromerzeugung erweitert. Der Kläger entwickle und programmiere mit seiner Firma im Auftrag eines Kunden beispielsweise eine Steuerung für die Erzeugung von Strom durch Windkraft. Hierbei handele es sich um einen Prototypen, für den auch bereits Patente angemeldet worden seien. Im Betrieb sei daher Kompetenz auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien aufgebaut worden und es werden hier weitere Aufträge erwartet. Er beabsichtige künftig unter dem Namen "A Energiesysteme" aufzutreten.
Die verbindliche Bestellung der Windkraftanlage und der Projektübernahmevertrag mit der M vom 27.08.2010 sei auf den Namen der Firma A erfolgt. Diese sei auch Eigentümer der Windkraftanlage. Elektromeisterbetrieb mit Elektrohandel und Windkraftanlage seien organisatorisch, finanziell und wirtschaftlich miteinander verbunden und das Rechnungswesen der Windkraftanlage erfolge im Elektrobetrieb. Die Windkraftanlage habe Bezug zum Einzelunternehmen. Für eine Windkraftanlage sei der Standort von überragender Bedeutung. Durch Windgutachten seien die geeigneten Voraussetzungen nachzuweisen. Würde ein einheitlicher Gewerbebetrieb nur im unmittelbaren Umkreis möglich sein, wäre dies eine...