Entscheidungsstichwort (Thema)
gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte 1987, 1988, 1990 und 1991
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Beschluß
Der Streitwert wird auf 21.825 DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Betriebsaufspaltung vorliegt.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR –, an der die Herren A. und B. beteiligt sind. Beide erwarben im Jahre 1983 im Anwesen C. einen Eigentumsladen (Erdgeschoß) und eine Eigentumswohnung (Obergeschoß). Das Flächenverhältnis dieser Objekte zueinander beträgt 72,5 v.H. zu 27,5 v.H. Der Kaufpreis betrug 230.000 DM und war mit 110.000 DM auf die Eigentumswohnung und 120.000 DM auf die gewerblichen Räume aufgeschlüsselt.
Die Wohnung im Obergeschoß wurde zu Wohnzwecken vermietet; der Eigentumsladen im Erdgeschoß wird seit dem 01.01.1984 an eine Firma … (im Folgenden: GmbH) vermietet, an der die Gesellschafter ebenfalls zu je 50 v.H. beteiligt sind. Die GmbH betreibt den Einzel- und Großhandel mit Kfz-Zubehör.
Im Jahre 1987 erwarben die Gesellschafter wiederum zu gleichen Anteilen ein Gartengrundstück mit Gartenhaus D. auf dem sie gemeinsam ein Laden- und Lagergebäude errichteten, das im Juni 1988 fertiggestellt und ebenfalls an die GmbH verpachtet wurde.
In ihren Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte bis einschließlich 1991 gaben die Gesellschafter die Einkünfte der GbR aus den Grundstücken als solche aus Vermietung und Verpachtung an. Die Feststellungsbescheide bis einschließlich 1986 sind bestandskräftig. Festgestellt bis zu diesem Zeitpunkt sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Eine Außenprüfung bei der GbR führte zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen; insbesondere wurde der verpachtete Eigentumsladen in C., nicht als wesentliche Betriebsgrundlage für die GmbH beurteilt.
Am 27.09.1993 erließ das beklagte Finanzamt Änderungsbescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung 1987 und 1988, jeweils unter Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts, mit welchen es nunmehr Einkünfte aus Gewerbebetrieb feststellte. Auch in den erstmaligen Feststellungsbescheiden für 1990 vom 10.09.1992 sowie für 1991 vom 04.01.1994, beide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, stellte das Finanzamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Der Höhe nach ergaben sich – zunächst – keine Abweichungen von den Erklärungen der Klägerin.
Mit ihren Einsprüchen gegen die vorbezeichneten Bescheide beantragte die Klägerin, vom Ansatz gewerblicher Einkünfte aus der Vermietung der Grundstücke abzusehen, hilfsweise, eine Einlage der Gebäude mit dem Teilwert anzunehmen.
Die Einsprüche hatten nur insoweit Erfolg, als das Finanzamt für das Gebäude in Lauf höhere Absetzungen für Abnutzung – AfA – ansetzte und daher für die Streitjahre 1988 und 1990 höhere Verluste feststellte. Zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung vom 06.10.1994 führte es im wesentlichen aus: Die Vermietung des Eigentumsladens in C. und des Lagergebäudes in D. sei im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfolgt und führe daher zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Zwischen der Vermietungs-GbR und der Betriebs-GmbH bestehe unstreitig eine personelle Verflechtung. Es bestehe auch eine sachliche Verflechtung insofern, als der Eigentumsladen und das Lagergrundstück wesentliche Betriebsgrundlagen für die GmbH seien. Für dieses Begriffsmerkmal komme es nach der neueren Rechtsprechung des BFH allein auf die wirtschaftliche Bedeutung des Grundstücks in dem Sinne an, daß das Betriebsunternehmen in seiner Betriebsführung auf es angewiesen sei. Im Streitfall sei diese Voraussetzung im Hinblick auf beide Grundstücke gegeben. Ein Einzel- bzw. Großhandelsunternehmen sei wegen der Notwendigkeit, Kunden beraten und Waren vorhalten zu können, auf Lager- und Ladenräume angewiesen. Im Streitfall komme hinzu, daß die GmbH keine weiteren Filialen betreibe und keinen eigenen Grundbesitz habe. Daher beziehe die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb, seien beide Grundstücke als Betriebsvermögen anzusehen und die Anteile der Gesellschafter an der GmbH als Sonderbetriebsvermögen zu behandeln. Hieran ändere sich nichts an der abweichenden Sachbehandlung bis 1986.
Bei der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage sei von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auszugehen. Der Ansatz eines höheren Teilwerts komme deswegen nicht in Betracht, weil die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung nicht erstmals mehr als 3 Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der Grundstücke vorgelegen hätten. Für das Gebäude in D. sei aber statt der AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG die höhere AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 EStG anzusetzen.
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Unstreitig liege eine personelle Verflechtung zwischen der GbR und der GmbH vor. Ebenso unstreitig sei, daß die Voraussetzungen einer sachlichen Verflechtung nach der älteren Rechtspr...