Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte
Leitsatz (redaktionell)
Eine inländische Betriebsstätte ist gegeben, wenn einem Steuerpflichtigen Räume zur ständigen Benutzung zur Verfügung stehen, über die er eine einem Mieter ähnliche Rechtsposition innehat, die ihm nicht ohne weiteres entzogen werden kann.
Normenkette
KStG § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2a; GewStG § 2 Abs. 1 S. 3; DBA USA Art. 5 Abs. 5
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin in Deutschland eine Betriebsstätte unterhält.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft nach amerikanischem Recht mit Sitz und Geschäftsleitung in den USA. Sie ging aus einer Verschmelzung mit der Firma H 1997 hervor. Diese hatte mit der US-Armee einen Vertrag 1993 bis 1995 geschlossen, der den Betrieb und die Wartung eines Kampf-Simulations-Systems betrifft. Nach einer Vertragsverlängerung bis 1999 erhielt die Klägerin auch den Zuschlag für einen neuen Vertrag über diese Dienstleistung ab März 2000, der sich jeweils um ein Jahr verlängerte, sofern keine Partei kündigt. Die Dienstleistung erbringt sie u.a. im Simulations- und Instrumentenkommando in H. Zu ihrer Aufgabe gehört es, die Soldaten und Zivilangestellten in der Bedienung der Simulationsausrüstung auszubilden und die Funktionstüchtigkeit des Systems laufend zu prüfen, sicherzustellen und weiterzuentwickeln. Einmal pro Monat erhält sie einen Plan, aus dem sich die beabsichtigten Manöverübungen und deren Anforderungen ergeben. Die Klägerin bringt die Simulationsausrüstung an den Gefechtsteilnehmer an und zeichnet Daten und Videos aus Manöverkämpfen auf. Die Aufzeichnungen werden an die US-Armee-Analysten weitergeleitet und im Übungskontrollzentrum für Nachbesprechungen gespeichert. Sämtliche Geräte und Maschinen des Systems sowie alle Fahrzeuges stehen im Eigentum der US-Armee. Die Armee stellt der Klägerin Räumlichkeiten auf dem Kasernengelände zur Verfügung. Insbesondere im Gebäude 100 und 388 war in den Streitjahren die Verwaltung der Klägerin und ein Großteil der Technik mit zugehörigen Büroräumen untergebracht, so dass dort ca. 50 der 80-100 Mitarbeiter der Klägerin laufend arbeiteten. Der Klägerin obliegt auch die Logistik und Lagerhaltung für die Ausrüstungsgegenstände. Die Mitarbeiter der Klägerin können das Militärgelände nur betreten, wenn sie nach einer Überprüfung eine Berechtigungskarte erhalten haben. Besucher werden registriert und gründlich kontrolliert. Die Art der Dienstleistung der Klägerin bringt es mit sich, dass sie häufig in und außerhalb der zugeteilten Räume gemeinsam mit Angehörigen der US-Armee arbeitet. Sie hat sich verpflichtet, der Regierung Zugang zu allen Räumen zu gestatten und hierzu eine kompetente Begleitperson zu stellen. Die US-Armee hat der Klägerin Schlüssel für alle benötigten Gebäude und Räume zur Verfügung gestellt. Örtlicher Ansprechpartner für die US-Armee ist der Site-Manager, der berechtigt ist Arbeitnehmer für die Klägerin einzustellen.
Aufgrund der Aufforderung des Beklagten reichte die Klägerin Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen 1993-1996 und 1998 ein, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt wurden. Die dagegen erhobenen Einsprüche blieben ohne Erfolg.
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Steuerpflicht im Inland. Hierzu trägt sie vor, dass keine beschränkte Steuerpflicht bestehe, da sie keine Betriebsstätte in Deutschland unterhalte und keinen ständigen Vertreter bestellt habe. Sie habe keine Verfügungsmacht über die Räume auf dem Kasernengelände, da sie keine Rechtsposition innehabe, die verhindere, dass ihr, ohne ihr Einverständnis, die Nutzungsmöglichkeit entzogen oder andere Räume zugewiesen werden könnten. Die US-Armee habe jederzeit Zugang zu den von der Klägerin genutzten Räumlichkeiten und könne verlangen, dass die Klägerin in andere Räume umziehe, was bereits mehrfach für Teilbereiche geschehen sei. Die Verfügungsmacht scheitere auch am Hausrecht der US-Armee, das sie nicht auf die Klägerin übertragen habe und andere Angestellte der Klägerin erhielten nur mit Erlaubnis der Armee Zugang. Es sei nicht ausreichend, dass die Räume nur im Interesse der Armee von der Klägerin genutzt würden. Die Klägerin habe auch deshalb keine Verfügungsmacht, weil die Armee den Zugang zum Grundstück und zu den Gebäuden kontrolliere und sich das Recht vorbehalten habe, die Räume jederzeit zu betreten. Ein ständiger Vertreter sei nicht bestellt, da der Site Manager keine Abschlussvollmacht für Verträge habe, die sich auf den Unternehmenszweck beziehen würden.
Die Klägerin hat beantragt, die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 1993 vom 22.02.2000 und für 1998 vom 16.05.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.12.2000 aufzuheben. Für den Fall des vollen oder teilweisen Unterliegens hat sie die Zulassung der Revision beantragt.
Das F...