rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23.11.1995 und Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1993 vom 17.11.1994 wird die Einkommensteuer auf 57.638 DM herabgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Übertragung eines Kinderfreibetrags bei geschiedenen Eltern.
Die seit 1986 verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezieht als Facharzt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; die Klägerin ist als Hausfrau tätig. Daneben sind die Kläger je zur Hälfte Miteigentümer eines 1986 errichteten Zweifamilienhauses, das sie im Erdgeschoß selbst bewohnen und dessen Einliegerwohnung im Dachgeschoß im Streitjahr 1993 für eine monatliche Miete in Höhe von 210 DM (jährlich 2.520 DM) an die Mutter des Klägers überlassen wurde; weitere Einnahmen erzielte die Klägerin nicht.
Die Klägerin war vor ihrer jetzigen Ehe mit dem Beigeladenen A. verheiratet. Aus dieser Ehe stammt die am 30.03.1969 geborene Tochter X. die in … studierte und dort einen eigenen Hausstand unterhielt; mit Hauptwohnsitz war sie in (bei den Klägern) gemeldet. Im Rahmen des Studiums war sie von Oktober 1992 bis einschließlich Juni 1993 zur weiteren Ausbildung als Fremdsprachenassistentin an zwei Gymnasien in … bei London beschäftigt; für diese Tätigkeit erhielt sie monatlich 440,19 Englische Pfund (1.100,48 DM) als Bezüge. Weiterhin besuchte sie einen Englischkurs am Erith College of Technology in … Danach setzte sie ihr Studium in … fort. Ab November 1993 erhielt sie öffentliche Ausbildungsbeihilfen in Höhe von 405 DM monatlich, davon die Hälfte (202,50 DM) als Zuschuß. Daneben bezog sie 1993 in der Zeit von September bis November Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 1.205 DM. Nach dem Urteil des Familiengerichts … vom … hat X. gegen ihren Vater Anspruch auf Unterhalt in Höhe von monatlich 535 DM, den dieser laufend entrichtet hat. Die Angemessenheit dieses Unterhalts wurde auch für die Folgezeit in einem späteren Verfahren vom Oberlandesgericht –OLG– … bestätigt; insoweit wird auf das Urteil vom … Bezug genommen.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1993 war neben den beiden Kindern des Klägers aus dessen erster Ehe auch X. als Kind mit Wohnsitz im Inland angeführt. Für die in der Zeit vom 01.01.–31.12.1993 entstandenen Aufwendungen für die Berufsausbildung wurde ein Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung geltend gemacht. Als Einnahmen im maßgeblichen Ausbildungszeitraum waren öffentliche Ausbildungsbeihilfen in Höhe von 600 DM angegeben.
Das Finanzamt berücksichtigte im Steuerbescheid für 1993 vom 05.07.1994, der wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden bzw. Revisionen nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig erging, u. a. für die Tochter X. einen halben Kinderfreibetrag in Höhe von 2.052 DM und einen um die Ausbildungsbeihilfe in Höhe von 240 DM (600 DM ./. Pauschbetrag von 360 DM) gekürzten halben Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.860 DM. Die Einkommensteuer wurde nach der Splittingtabelle auf 57.048 DM festgesetzt. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Schreiben vom 21.09.1994 wieder zurückgenommen.
Nach einer am 26.10.1994 eingegangenen Mitteilung des Finanzamts … wurde der auf die Klägerin entfallende Kinderfreibetrag für X. auf den Beigeladenen A. übertragen, weil die Klägerin nach den dort vorliegenden Unterlagen ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber X. nicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil nachgekommen sei. Der Beigeladene hatte in seiner am 14.10.1994 beim Finanzamt eingegangenen Einkommensteuererklärung für 1993 den vollen Kinderfreibetrag für X. beantragt. Daraufhin erließ das beklagte Finanzamt gegenüber den Klägern am 17.11.1994 einen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Steuerbescheid für 1993, in dem der halbe Kinderfreibetrag und der Ausbildungsfreibetrag für X. nicht mehr berücksichtigt wurden. Die Einkommensteuer wurde auf 58.826 DM erhöht.
Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 23.11.1995 wurde als Änderungsvorschrift § 175 Abs. 1 AO angegeben.
Mit der Klage beantragen die Kläger, die Einspruchsentscheidung vom 23.11.1995 aufzuheben, für … einen halben Kinderfreibetrag in Höhe von 2.052 DM sowie einen hälftigen Ausbildungsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 EStG unter Berücksichtigung der eigenen Einkünfte des Kindes zu gewähren und den Einkommensteuerbescheid vom 17.11.1994 entsprechend zu ändern. Für den Fall des Unterliegens beantragen sie die Zulassung der Revision.
Zur Begründung tragen sie im wesentlichen folgendes vor:
Sie – die Klägerin – habe die gegenüber der Tochter bestehende Unterhaltspflicht vollständig erfüllt. Das OLG … habe im Urteil vom … auf Seite 7 festgestellt, daß auf den Unterhaltsbedarf der Tochter X. in Höhe von monatlich 690 DM eine Naturalunterhaltsleistung der Klägerin angerechnet werde. Dabei sei die e...