Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
1. Der Kindergeldbescheid vom 07.07.1997 und die Einspruchsentscheidung vom 05.11.1997 werden aufgehoben. Für die Tochter … wird das Kindergeld für die Monate Juli – Dezember 1997 mit je 220,– DM festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, nach welcher Methode eigene Einkünfte eines Kindes im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Kindergeldanspruches zu berücksichtigen sind.
Der Kläger bezog für seine am 18.06.1979 geborene Tochter … bis einschließlich Juni 1997 Kindergeld. Die Tochter befand sich während des gesamten Kalenderjahres 1997 in Ausbildung zur Arzthelferin. Aus einer Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers vom 09.06.1997 ergab sich, daß … eine Ausbildungsvergütung ab 01.01.1997 von 986 DM und ab 01.09.1997 von 1.066 DM bezog. Das 13. Monatsgehalt sowie Urlaubsgeld betrugen zusammen 1.240 DM.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 07.07.1997 die Gewährung von Kindergeld für 1997 mit der Begründung ab, daß die eigenen Einkünfte und Bezüge von … im maßgeblichen Berücksichtigungszeitraum 6.000 DM überstiegen.
Der Einspruch des Klägers, mit dem dieser die Weiterzahlung von Kindergeld für die Tochter … begehrte, hatte keinen Erfolg. Der Beklagte führte zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung vom 05.11.1997 im wesentlichen aus: ein Kind, das das 18. Lebensjahr und noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet habe und für einen Beruf ausgebildet werde, werde für das Kindergeld berücksichtigt, wenn die eigenen Einkünfte nicht mehr als 12.000 DM pro Kalenderjahr betrügen. Lägen die besonderen Voraussetzungen für die Kindergeldzahlung im Kalenderjahr für wenigstens einen vollen Kalendermonat nicht vor, sei der o.a. Grenzbetrag für jeden Kalendermonat, in dem sie nicht wenigstens an einem Tag gegeben seien, um 1/12 zu verringern.
Im Streitfall habe … das 18. Lebensjahr im Juni 1997 vollendet. Sie habe die besonderen Voraussetzungen für die Kindergeldzahlung im Kalenderjahr 1997 nur an 6 Monaten erfüllt. Die für sie gültige Einkommensgrenze betrage daher 6.000 DM. In den Monaten Juli bis Dezember 1997 seien ihr jedoch 7.476 DM zugeflossen. Abzüglich anteiliger Werbungskosten von 1.116 DM habe sie in dieser Zeit Einkünfte von 6.350 DM bezogen. Daher stehe dem Kläger für sie ab Juli 1997 kein Kindergeld zu.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage trägt der Kläger im wesentlichen vor:
Durch die Anwendung des Zuflußprinzips erhöhe der Beklagte künstlich die Einkünfte im Berücksichtigungszeitraum Juli bis Dezember 1997, § 32 Abs. 4 EStG stelle auf einen Jahresbetrag ab, der für jeden Kalendermonat, in dem die in Rede stehenden Voraussetzungen nicht vorlägen, um 1/12 zu verringern sei. Es komme nach dem Gesetz also nicht darauf an, in welchem Monat die Einkünfte zuflössen. Vielmehr müsse vom Gesamtjahreseinkommen ausgegangen werden und hiervon ggf. eine pauschale Kürzung um 1/12 vorgenommen werden. Es dürfe nicht jeder Monat extra bewertet werden. Die Tochter … habe im Streitjahr Gesamteinnahmen von 13.392 DM und –nach Abzug einer Werbungskostenpauschale von 2.000 DM– Gesamteinkünfte von 11.392 DM gehabt. Damit bleibe sie unter dem Grenzbetrag von 12.000 DM. Der Kindergeldanspruch für sie bleibe also für das ganze Kalenderjahr 1997 bestehen.
Der Kläger beantragt, unter Änderung des angefochtenen Kindergeldbescheides vom 07.07.1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 05.11.1997 Kindergeld für die Tochter … für Juli bis Dezember 1997 mit monatlich 200 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht Kindergeld für seine Tochter … auch für die Monate Juli bis Dezember 1997 zu.
Nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden für den Kindergeldanspruch u. a. Kinder i. S. des § 32 Abs. 1 EStG berücksichtigt. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG gilt § 32 Abs. 4 und 5 EStG entsprechend.
Nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden u. a. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder berücksichtigt. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein solches Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12.000 DM im Kalenderjahr hat. Nach § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG ermäßigt sich für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht vorliegen, der Betrag nach Satz 2 um 1/12. Nach § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG bleiben Einkünften und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, außer Ansatz.
Streitig ist, ob die letztbezeichneten Vorschriften bei einem Kind, das im Streitjahr das 18. Lebensjahr vollendet, sich während des gesamten Kalenderjahres in Berufsausbildung befindet und während des gesamten Kalenderjahres eigene Einkünfte hierfür bezieht, dahin auszuleg...