Revision eingelegt (BFH XI R 24/21)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bildung einer Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: XI R 24/21)
Leitsatz (redaktionell)
§ 5 Abs. 7 EStG ist dahingehend auszulegen, dass einer Rücklage auch für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung zu bilden ist.
Normenkette
EStG § 4 f., § 5 Abs. 7, 7 S. 4
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung gebildet werden kann.
Die Klägerin wurde zum 19.12.2014 gegründet und hat Vermögensverwaltung zum Unternehmensgegenstand. Alle Anteile werden vom Alleingesellschafter R gehalten.
R wechselte von der (A-GmbH) zur Klägerin als neuem Arbeitgeber. Mit Vertrag vom 19.12.2014 und Wirkung zum 31.12.2014 übernahm die Klägerin die durch die A-GmbH dem R erteilte Versorgungszusage. Als Gegenleistung wurden Vermögenswerte (Lebensversicherung Nr. xxx bei der B-Lebensversicherung sowie Forderungen gegenüber R) in Gesamthöhe von 512.052 € übernommen. Hierdurch entstand bei der Klägerin ein sog. Erwerbsfolgegewinn von 77.881 €. Auf die Berechnung in der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen. Die Klägerin bildete hierfür eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG und löste diese im Streitjahr und in den Folgejahren ratierlich auf.
Die Veranlagung für das Streitjahr erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2014 bis 2016 stellte der Fachprüfer für versicherungsmathematische Fragen fest, dass die Rücklagenbildung unzulässig sei und erhöhte den Gewinn 2014 um die verbliebene Rücklage von 72.689 €.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Fachprüfers und erließ am 23.08.2019 entsprechende Änderungsbescheide. Der fristgerechte Einspruch blieb ohne Erfolg.
Gegen die Einspruchsentscheidung vom 07.04.2020 hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen, dass eine Rücklagenbildung zulässig sei.
Der Gesetzgeber habe 2013 die steuerbilanzielle Behandlung der angeschafften Verpflichtungen neu geregelt, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) den Grundsatz entwickelt hatte, dass die Beschränkungen des§ 6a EStG nicht greifen würden, sondern die Anschaffungskosten bzw. der höhere Teilwert maßgeblich sei.
Bereits aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 7 EStG ergebe sich die Gewinnneutralität. Der Anschaffungsvorgang sei zunächst gewinnneutral. Erst mit der Bilanzierung in der Schlussbilanz des Übertragungsjahres könne ein Gewinn oder Verlust entstehen, da nach § 5 Abs. 7 Satz 1 EStG die Passivierung mit dem Rechnungszins von 6% zu erfolgen habe. § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG übernehme nur R 6a Absatz 13 Einkommensteuerrichtlinien (EStR) und beschreibe das Teilwertsplittingverfahren, welches bei der Gewinnermittlung nach Satz 1 Anwendung finde. Dieser Satz sei rein klarstellend für die Bewertung, enthalte jedoch keinen eigenen Tatbestand der Gewinnverwirklichung.
Dieses Ergebnis folge auch aus der Auslegung der Norm.
Es sei ein Anliegen des § 5 Abs. 7 EStG den Gewinn nach Satz 1 durch eine aufzulösende Rücklage abzufedern. Der Gesetzgeber habe die Portabilität der Versorgungszusagen im Auge gehabt. § 4f EStG sei insoweit inkongruent ausgestaltet. Es käme zu einem widersinnigen Ergebnis, wenn durch die sofortige Versteuerung ein Teil des Versorgungskapitals weggesteuert würde.
Die Auslegung dürfe jedenfalls dann nicht am Wortlaut der Norm stehen bleiben, wenn das Ergebnis unerträglich wäre. Dies gelte umso mehr, als der zur Anwendung kommende Rechnungszins von 6% sich mittlerweile sehr weit von der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung entfernt habe.
Aus der veröffentlichten Auffassung der Finanzverwaltung, sowohl im BMF-Schreiben vom 30.11.2017 als auch in der Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg zu Schuldbeitritt und Verpflichtungsübernahme, sei eine Rücklagenbildung vorzunehmen.
In der vom Finanzamt angeführten Literatur (Höfer, Schulenburg) werde das Rechtsthema nicht ausreichend vertieft dargestellt. Andere Vertreter in der Literatur (Pradl, Weber-Grellet) würden sich dagegen intensiver damit auseinandersetzen und zu überzeugenden Ergebnissen, die der Rechtsauffassung der Klägerin entspreche, gelangen.
Bisher habe es keine finanzgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema gegeben, was darauf schließen lasse, dass es sich um eine regionale Sicht des Bayerischen Landesamts für Steuern handle. In anderen Bundesländern habe der Prozessbevollmächtigte keine derartigen Ansichten angetroffen. Bei einem Fall in Brandenburg habe der Fachprüfer sogar ausdrücklich die Rücklagenbildung festgestellt.
Die Klägerin hat beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid und den Gewerbesteuermessbescheid 2014 vom 23.08.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG zum 31.12.2014 mit 72.689 € gewinnmindernd berücksichtigt wird. Im Fall des Unterliegens beantragt sie die Zulassung der Revision oder hil...