Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung auf Grund eines Vertrages über die Übergabe von Informationen an die Strafverfolgungsbehörden als sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Eine Zahlung auf Grund eines entgeltlichen Vertrages über die Übergabe von Informationen an die Strafverfolgungsbehörden zum Nachweis einer Straftat erbrachte Leistung stellt eine sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG dar.
Normenkette
EStG § 22 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein in Zusammenhang mit der Übergabe von Informationen an die Strafverfolgungsbehörden zum Nachweis einer Straftat - von der Firma C als Geschädigte - gezahlter Fixbetrag in Höhe von 250.000 € der Einkommensteuer zu unterwerfen ist.
Der Kläger war vom 01.01.2009 bis 19.03.2010 bei der Firma "Firma D" geschäftsführend tätig. Als Auftragnehmer der Firma C fertigte die Agentur Erzeugnisse im Repro- und Druckbereich. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Agentur stellte der Kläger fest, dass ein Mitarbeiter der Firma C überhöhte Vergütungen an die Agentur zahlte, nachdem die von der Agentur gestellten Rechnungen nach oben korrigiert worden waren. Die Korrekturbeträge wurden dann wiederum von einer österreichischen Firma der Agentur als angebliche Dienstleistungen in Rechnung gestellt.
Auf Anraten seines Rechtsanwaltes wandte sich der Kläger im Jahr 2009 an den Ombudsmann der Firma C und schilderte den Sachverhalt. Nach mehreren Telefonaten mit dem Ombudsmann und der zur Verfügung Stellung von Unterlagen, die die Unrechtshandlung belegten, schloss der Kläger am 02.02.2010 mit der Firma C einen "Vertrag über die Übergabe von Informationen an die Strafverfolgungsbehörden zum Nachweis einer Straftat" ab, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
"Präambel
Der Informant ist im Besitz von Unterlagen, Dokumenten und sonstigen Informationen (…), die belegen, dass zumindest ein Mitarbeiter von Firma C im Gegenzug für die Beauftragung von Unternehmen Zahlungen von diesen erhalten hat bzw. erhält. (…)
Der Informant hat sich an den Ombudsmann von Firma C gewandt und ist bereit, diese Informationen zur Aufdeckung der rechtswidrigen Handlungen zu verwenden. Die Informationen sind geeignet die Strafverfolgungsbehörden in die Lage zu versetzen, das beschriebene gesetzwidrige Verhalten des Firma C-Mitarbeiters aufzudecken und sofortige Maßnahmen einzuleiten, die weitere unrechtmäßige Vermögensverschiebungen verhindern bzw. den eingetretenen Schaden minimieren können. (…)
1. Übergabe der Dokumente an die Strafverfolgungsbehörden
Der Informant verpflichtet sich, in Abstimmung mit Firma C (…) eine Strafanzeige gegen den an der rechtswidrigen Tat beteiligten Firma C Mitarbeiter (…) zu stellen und die ihm vorliegenden Informationen vollständig und geordnet und nachvollziehbar der zuständigen Strafverfolgungsbehörde (im weiteren Staatsanwaltschaft) zur Aufdeckung der Tat zur Verfügung zu stellen.
2. Modalitäten der Übergabe
Der Informant verpflichtet sich, die Informationen und sämtliche Unterlagen, ob in Papierform oder als elektronische Datei (…) an die Staatsanwaltschaft zu übergeben. Der Informant sichert zu, dass er die Informationen vollständig übergibt und dass er keine zusätzlichen Informationen zu dem in der Präambel beschriebenen Vorfall besitzt.
Sollte er nach dem Übergabetermin noch weitere Informationen zu dem in der Präambel beschriebenen Vorgang erhalten, wird er diese unverzüglich der Staatsanwaltschaft übergeben.
3. Weitere Unterstützungshandlungen, Verhalten des Informanten
Der Informant ist verpflichtet Firma C oder der ermittelnden Staatsanwaltschaft bei der weiteren Aufklärung des Vorgangs zur Verfügung zu stehen. Insbesondere ist er bereit hier weitere sachdienliche Angaben zu machen und Firma C bei der Rückforderung der überhöhten Zahlungen bzw. bei der Geltendmachung von Schadensersatz gegen die beteiligten Personen zu unterstützen. (…)
4. Zahlung von Firma C
Im Gegenzug zur Anzeige der Straftat gemäß Ziffer 1 und der Übergabe der Informationen gemäß Ziffer 2 und der weiteren Unterstützungshandlungen gemäß Ziffer 3 durch den Informanten ist Firma C verpflichtet zum Ausgleich der dem Informanten entstehenden Nachteile einen Fixbetrag von 250.000,- EUR zu zahlen.
Voraussetzung für das Entstehen des Zahlungsanspruchs ist neben der Übergabe der Informationen und der Erfüllung der Verpflichtung aus Ziffer 3, dass die Informationen geeignet sind, die vorsätzliche rechtswidrige und nichtverjährte Tat des Firma C-Mitarbeiters aufzudecken, und dass der Schaden für Firma C die behauptete Höhe von mindestens 30.000,- EUR im Jahr 2006, 70.000,- EUR für 2007, 45.000,- EUR für 2008 und 90.000,- EUR für 2009 erreicht.
Die Geeignetheit der Informationen kann der Informant dadurch nachweisen, dass gegen den Firma C-Mitarbeiter ein strafrechtliches Hauptverfahren eröffnet oder ein Strafbefehl erlassen wird. Die Höhe des Schadens gilt auch als nachgewiesen, wenn für die Firma Firma C ein zivilrecht...