Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer für Erwerb eines Wochenend-/Ferienhauses auf gepachtetem Grund und Boden

 

Leitsatz (redaktionell)

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet. Den Grundstücken stehen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG Gebäude auf fremdem Boden gleich.

 

Normenkette

GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.09.2010; Aktenzeichen II B 53/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Erwerb eines Wochenend-/Ferienhauses auf gepachtetem Grund und Boden der Grunderwerbsteuer unterliegt.

In der Nähe von 1 liegt das etwa 600 ha große Forstgut 2 . Im Bereich südlich des Schlosses entstand im Zuge von Kiesabbaumaßnahmen eine vielgestaltige Wald- und Seenlandschaft, die sog. Erholungslandschaft „Schlosspark 2 ”. Der Grund und Boden steht im Eigentum des Verpächters, des A ; um die Seen wurden auf verpachteten Flächen im Rahmen einer Gesamtplanung in Einvernehmen mit dem Natur- und Landschaftsschutz Ferienhäuser angesiedelt. Die Ganzheit der naturnahen Landschaft soll dabei den Bewohnern der einzelnen Wochenendhäuser wie auch der Allgemeinheit so weit wie irgend möglich erhalten bleiben.

Mit privatschriftlichem Kaufvertrag vom 03.08.2000 erwarben die Kläger vom Vorpächter B das Wochenendhaus 3 im Gebiet vom „Schloss 2 ” gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 215.000 DM. Gemäß Ziff. 4.) der Vereinbarung traten die Kläger in alle Rechte und Pflichten des durch die Seenverwaltung geschlossenen Pachtvertrages vom 11.09.1979/18.03.1986 (URNr. /) ein. Hinsichtlich der Beendigung des Pachtvertrages sah dieser unter § 27 ein Ankaufs- bzw. Vorkaufsrecht des Verpächters und unter § 28 eine Wahlmöglichkeit des Verpächters dahingehend vor, dass der Pächter das Grundstück nach Vertragsbeendigung innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu räumen und das Wochenendhaus mit Zubehör einschließlich aller Fundamente zu entfernen hat oder der Verpächter einen Verzicht auf diese Räumung erklärt.

Das für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt 1 forderte die Kläger mit Schreiben vom 04.05.2006 auf, den Kaufvertrag für das Ferienhaus vorzulegen. Mit zwei Bescheiden vom 13.06.2006 setzte es sowohl gegenüber dem Kläger als auch der Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von jeweils 3.762 DM (= 1.923,48 €) fest. Die Einspruchsverfahren hiergegen verliefen erfolglos. Während der Einspruchsverfahren schlossen die Kläger und der Verpächter am 28.02.2008 einen Nachtrag zum Pachtvertrag vom 03.08.2000 und modifizierten § 27 (Vorkaufsrecht) und § 28 (Räumungsverpflichtung, Ersatzvornahme usw.) des ursprünglichen Pachtvertrags; auf den Inhalt der Nachtragsvereinbarung wird verwiesen.

  • Die Kläger haben Klage erhoben und beantragt, die Grunderwerbsteuerbescheide vom 13.06.2006 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 24.02.2009 aufzuheben.

Sie begründen dies im Wesentlichen wie folgt:

Es handele sich nicht um einen steuerbaren Vorgang nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG. Das Gebäude sei kein Scheinbestandteil nach § 95 BGB, da aufgrund der Nachtragsvereinbarung vom 28.02.2008 bei Beendigung des Pachtverhältnisses entweder ein Kauf über das Haus abgeschlossen oder eine Entschädigung gezahlt werde. Es sei nicht vereinbart, dass das Ferienhaus auf Kosten der Kläger und ohne Entschädigung abgerissen werden müsse.

Ein fester Wohnsitz sei im Erholungsgebiet „Schlosspark 2 ” nicht erwünscht, die Häuser hätten reinen Wochenendcharakter. Ebenfalls wie bei einer Wohnwagensiedlung oder Anhäufung von mobilen Unterkünften seien die dortigen Ferienhäuser diesen - auch in der rechtlichen Wertung - gleichzusetzen.

Zwischen neuen Vertragsparteien könnten neue Vertragsbestandteile vereinbart werden.

Es könne dahinstehen, ob das Finanzamt 2 im Einheitswertbescheid zum 01.01.1980 ein Einfamilienhaus auf fremden Grund festgestellt habe, da dies keine Rechtswirksamkeit für das verhandelte Rechtsverhältnis habe. Auch die Gültigkeit des alten Pachtvertrages ändere daran nichts, insbesondere sei der Pachtvertrag durch die Abänderung vom 28.02.2008 modifiziert worden,

  • Das Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt es im Wesentlichen vor:

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG stelle Gebäude auf fremdem Boden den Grundstücken gleich und erfasse damit den Erwerb eines Gebäudes in den Fällen, in denen allein das Gebäude Gegenstand eines Erwerbsvorgangs sei. Nach dem Urteil des BFH vom 18.07.2001 X R 69/00 liege dann kein Scheinbestandteil nach § 95 BGB vor, wenn es sich um ein auf einem Pachtgrundstück errichtetes Gebäude handele und das Gebäude nach Ablauf der Pachtzeit - mit oder ohne Entschädigung - auf den Verpächter übergehen soll. Ob ein Scheinbestandteil vorliege, beurteile sich in erster Linie nach dem Willen des Erbauers. Verbinde ein Pächter Sachen mit dem Grund und Boden, so spreche nach feststehender Rechtsprechung regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies mangels be...

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