Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Richtigkeit von Angaben der Finanzbehörde in einem Gewerbeuntersagungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Die Rechtsfrage, ob das Finanzamt im Rahmen seiner Verwaltungs- bzw. Vollstreckungstätigkeit Auskunft über das steuerliche Verhalten eines Gewerbetreibenden geben bzw. einen Antrag auf Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen stellen dar, fällt in die Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit.
Der persönliche Beitritt eines Dritten zu einem anhängigen Verfahren ist in der Finanzgerichtsordnung nicht vorgesehen.
Normenkette
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Richtigkeit von Angaben des Finanzamts im Rahmen eines Gewerbeuntersagungsverfahrens.
Die Klägerin ist seit mehr als 23 Jahren als Betriebsberaterin gewerblich tätig.
Mit Bescheid vom 15.01.2004 untersagte das Landratsamt A. als zuständige Kreisverwaltungsbehörde der Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs die Ausübung ihres Gewerbes. Zur Begründung führte es aus, dass nach Mitteilung des Finanzamts C., Außenstelle B., Steuerrückstände aus der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin i.H.v. 104.794,19 € aufgelaufen seien. Sie habe lediglich geringe Zahlungen nach Mahnung, Ankündigung der Vollstreckung und Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen geleistet, so dass die Steuerrückstände kontinuierlich angestiegen seien. Außerdem habe sie die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis Dezember 2001 und die Lohnsteueranmeldungen für das zweite Vierteljahr 2003 nicht eingereicht.
Die Rechtsmittel der Klägerin blieben ohne Erfolg. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts E. vom 08.06.2005 wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.08.2005 und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.12.2005 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat durch ihren Steuerberater Manfred D. mit Schreiben vom 10.02.2006 Klage erhoben und sinngemäß beantragt das Finanzamt zu verpflichten, den Antrag auf Gewerbeuntersagung zurückzunehmen.
Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus:
Es sei unrichtig, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen Januar bis Dezember 2001 nicht eingereicht worden seien. Vielmehr habe ihr Steuerberater Manfred D. die Umsatzsteuervoranmeldungen komplett für das Jahr 2001 im Zeitraum 14.09.2001 bis 25.02.2002 beim Finanzamt eingereicht, was durch die entsprechenden Einbuchungen belegt werde. Sie habe auch Tilgungen auf die angemeldete Umsatzsteuer 2001 geleistet. Seit Jahren habe sie versucht, die Vorgänge einvernehmlich mit dem Finanzamt aufzuklären und habe auf eine außergerichtliche Lösung vertraut. Durch die Gewerbeuntersagung sei sie in ihrer verfassungsrechtlich garantierten Berufs- und Gewerbefreiheit verletzt.
Mit Schreiben vom 21.02.2006 hat Manfred D. erklärt, der Klage persönlich beizutreten und Folgendes beantragt:
Festzustellen, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2001 vollständig beim Finanzamt abgegeben worden sind,
das Finanzamt zu verpflichten, Kopien der eingegangenen 12 Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2001 vorzulegen,
richtig zu stellen, dass er seine berufliche Auftragserledigungspflicht erfüllt hat und
das Finanzamt als Verursacher zu verpflichten, die Verwaltungsgerichtsurteile ex tunc gegebenenfalls beim Bundesverfassungsgericht aufheben zu lassen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
Das Verwaltungsgericht E. habe in seiner Entscheidung vom 02.03.2004 (Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO) ausgeführt, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen Januar bis Dezember 2001 nicht eingereicht worden seien. Dieser Vorwurf sei unberechtigt, denn er selbst habe die 12 Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2001 eingereicht. Er sähe sich dem unzutreffenden Vorwurf ausgesetzt, dass er seine Aufträge nicht erledigt habe. Neben möglichen Ansprüchen der Klägerin gegen ihn mit erheblichen rechtlichen und berufsrechtlichen Konsequenzen fühle er sich auch in seinem rechtlich geschützten Berufs- und Persönlichkeitsrecht sowie in seiner Berufsehre verletzt.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus:
Eine Rücknahme des Antrags auf Untersagung der Gewerbetätigkeit sei nicht mehr möglich, da die Gewerbeuntersagung seit 09.12.2005 unanfechtbar sei. Damit fehle der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis.
Zum Vorbringen des Steuerberaters Manfred D. vom 21.02.2006 führt es aus:
Die Anträge seien unzulässig bzw. unbegründet.
Ein persönlicher Beitritt des Steuerberaters zur Klage der Klägerin sei nicht möglich, da dieses in der Finanzgerichtsordnung nicht vorgesehen sei.
Der Antrag auf Feststellung, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen komplett für das Jahr 2001 beim Finanzamt abgegeben worden seien, sei unzulässig. Das Finanzamt habe bereits mit Schreiben an das Landratsamt A. vom 15.04.2004 kla...