Entscheidungsstichwort (Thema)

Klage gegen die Untersagung der Ausübung eines angemeldeten Gewerbes sowie jeder anderen selbständigen gewerblichen Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Leistungsklage zur Änderung einer Auskunft ist zwar statthaft, aber nur zulässig, wenn ein Rechtschutzbedürfnis vorliegt.

 

Normenkette

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 40 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.10.2009; Aktenzeichen II B 58/09)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben über 23 Jahre als Betriebsberaterin tätig. Seit 02.01.1999 hatte sie eine „Betriebsberatung“ im Bereich des Landratsamts 1 angemeldet. Mit Bescheid vom 15.01.2004 untersagte das Landratsamt 1 der Klägerin die Ausübung des angemeldeten Gewerbes sowie jede andere selbständige gewerbliche Tätigkeit ganz und auf Dauer und ordnete den sofortigen Vollzug an.

Den hiergegen gerichteten Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO wies das Bayerische Verwaltungsgericht 2 mit Beschluss vom 02.03.2004 ab.

Das Verwaltungsgericht begründete die Abweisung im Wesentlichen mit den hohen Steuerrückständen der Klägerin von über 100.000 €, woraus es deren gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ableitete. Außerdem habe sie die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis Dezember 2001 und die Lohnsteueranmeldungen für das zweite Vierteljahr 2003 nicht eingereicht.

Das beklagte Finanzamt teilte dem zuständigen Landratsamt 1 am 15.04.2004 mit, dass - entgegen seiner Aussage im früheren Verfahren - die Klägerin die Umsatzsteuervoranmeldungen für 2001 verspätet aber komplett eingereicht habe.

Mit Urteil vom 08.06.2005 wies das Verwaltungsgericht 2 die Klage gegen die Gewerbeuntersagung durch das Landratsamt und den Widerspruchsbescheid der Regierung von 4 vom 25.01.2005 ab. In der Begründung folgte das Gericht dem Widerspruchsbescheid der Regierung von 4. In diesem wurde auf Steuerrückstände laut Mitteilung des beklagten Finanzamts vom 13.01.2005 von insgesamt 102.581,12 € verwiesen sowie auf fehlende Einkommensteuer- und Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 und Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2004. Das Urteil ist rechtskräftig.

Mit Telefax vom 04.08.2006 (Eingang beim Gericht am 07.08.2006) erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage gegen das Finanzamt 3, mit dem Antrag,

Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:

Es sei Aufgabe aller Gerichte, den Schutz der Grundrechte im Einzelfall sicherzustellen. Diesen Schutz der Grundrechte, insbesondere Artikel 2 GG, Persönlichkeitsrecht, und insbesondere Artikel 12 GG, Gewerbefreiheit, werde vor dem Finanzgericht Nürnberg begehrt.

Die Klägerin sei seit mehr als 23 Jahren ohne wesentliche Beanstandung seitens verschiedener Finanzverwaltungen als Betriebsberaterin tätig. Auch in den Jahren 1999 bis Mitte 2003 seien von der Beklagten keine Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Klägerin geäußert worden. Das Verwaltungsgericht 2 habe in seiner Entscheidung vom 02.03.2004 sich wesentlich darauf gestützt, dass 12 Umsatzsteuervoranmeldungen (Januar bis Dezember 2001) nicht eingereicht worden seien. Erst 44 Tage nach der Urteilsbegründung habe das Finanzamt eingestanden, dass die behördlichen Angaben falsch gewesen seien.

Steuerrückstände bestünden derzeit aufgrund von Überzahlungen nicht, vielmehr habe die Klägerin ein Guthaben von 2.984 €.

Im vorliegenden Fall handele es sich nicht um einen Rechtsstreit, sondern um einen Rechtsfall, da das Begehren auf Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht streitig sein kann. Über das Begehren der Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit lasse sich bekanntlich nicht verhandeln. Eine Klageabweisung sei aus verfassungsrechtlichen Gründen auszuschließen. Zum Beweis werden entsprechende Sachverständigengutachten beantragt.

Nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger mit Telefax vom 14.01.2009 noch Folgendes (wörtliches Zitat):

„Wird namens und mit Vollmacht folgendes beantragt:

Verlegung der mündlichen Verhandlung um mindestens zwei Monate

Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als federführender Prozessbevollmächtigter

Akteneinsicht

Einholung von rechtlichen Stellungnahmen

4.1 der Vertretung des Freistaates Bayern wegen der Verantwortlichkeit nach Art. 34 Grundgesetz

4.2 Vorstandes des Bundes der Steuerzahler e.V.

Einreichung weiterer Beweismittel im Rahmen rechtlichen Gehörs

Eine Anhörung des Bundesverfassungsgerichtes vornehmen zu lassen

Hinsichtlich des Datenwerks einen Sachverständigen hinzuzuziehen

Es wird beantragt,

a) die behördlicherseits vorgenommenen Falschdarstellungen vor Gerichten a...

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