Revision eingelegt (BFH VI R 18/14)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerermäßigung für Betreuungspauschale
Leitsatz (redaktionell)
Die Steuerermäßigung kann gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EStG auch in Anspruch genommen werden für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
Normenkette
EStG § 35a Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Betreuungspauschale für Betreutes Wohnen in einer Seniorenresidenz unter die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG fällt.
Der 1920 geborene Kläger bewohnt seit dem 01.07.1999 eine Drei-Zimmer-Wohnung in einer Seniorenresidenz im Rahmen des "Betreuten Wohnens". Die Residenz ist in zwei Betriebe aufgeteilt, einerseits das Betreute Wohnen (=Sozialstation), andererseits die Pflegestation. Beide Betriebe haben eigenes Personal und eine eigene Notrufzentrale, die jeweils im Haus untergebracht sind. Die Residenz ist auf zwei Gebäude verteilt, die in unmittelbarer Nachbarschaft, durch eine Straße getrennt liegen. In Haus A (NStr. 40) ist im Erdgeschoss die Verwaltung der Residenz untergebracht, getrennt in die Verwaltung für das Betreute Wohnen und in die für die Pflegestation sowie betreute Wohnungen. Im 1. und 2. Stock liegt die Pflegestation. In Haus B (NStr. 33) sind ausschließlich betreute Wohnungen gelegen. Hier befindet sich auch die Wohnung des Klägers.
Die Notrufzentrale für die Sozialstation ist in einem Büro in der Residenz angesiedelt. Allerdings haben die Pfleger, die in den Häusern ihre Arbeit verrichten, jeweils einen Piepser bei sich, der den Notruf sofort an sie weiterleitet.
Der Kläger schloss mit dem Eigentümer der Wohnung einen Mietvertrag ab. In § 17 des Mietvertrags heißt es: "Dem Mieter ist bekannt, daß der Eigentümer der Wohnung ggfs. Eigenbedarf an den Mieträumen geltend machen kann. Dieser Eigenbedarf kommt dann zum Tragen, wenn der Eigentümer ... eine seniorengerechte ... Wohnung benötigt, um den Haushalt selbständig aufrechterhalten zu können. Für den Fall des Eigenbedarfs stimmt der Mieter bereits jetzt zu, in eine vergleichbare Wohnung in der Seniorenwohnanlage "Residenz" umzuziehen. Der Vermieter verpflichtet sich, ihm eine vergleichbare Wohnung in der Seniorenwohnanlage Residenz II anzubieten..." Einen weiteren Bezug zur Seniorenresidenz enthält der Mietvertrag nicht.
Daneben schloss der Kläger mit dem Betreiber der Residenz einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber zu nachfolgenden Leistungen, für die der Kläger eine monatliche Betreuungspauschale zu entrichten hatte:
- ein 24 Stunden pro Tag zur Verfügung stehendes Notrufsystem,
- ein Beratungsangebot (Hilfe bei Behördenangelegenheiten und Schriftverkehr, Kopierdienst, Beratung in gesundheitlichen, hauswirtschaftlichen und persönlichen Angelegenheiten, handwerkliche Hilfen und Kleinreparaturen in der Wohnung, soweit sie vom Hausmeister erledigt werden können, Beratung und Unterstützung bei Nachrüstung der Wohnung i.S.d. Behindertensicherheit),
- die Organisation von kulturellen Veranstaltungen und
- die Einräumung eines absoluten Vorgangs bei der Belegung der Pflegeabteilung.
Nach einer von der Seniorenresidenz herausgegebenen Aufgliederung der Betreuungspauschale aus dem Jahr 2004, die laut Homepage der Residenz den auch jetzt gültigen Leistungskatalog aufweist, ist in der Pauschale darüber hinaus u.a. enthalten:
- Die Bereitstellung des Mindestpersonals inkl. Nachtwache,
- eine Soforthilfe im Notfall durch staatlich examiniertes Pflegepersonal,
- die hauswirtschaftliche Versorgung im Krankheitsfall bis zu einer Woche (d.h. Mittagessen, ggf. auch andere Mahlzeiten in der Wohnung) und
- eine Grund- und Behandlungspflege bei kurzzeitiger Erkrankung bis zu einer Woche.
Gemäß dem Seniorenbetreuungsvertrag ist die Betreuungspauschale auch dann zu entrichten, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen werden. Sie dient nach dem Vertrag vor allem dazu, das entsprechende Fachpersonal rund um die Uhr für Notfälle bereit zu halten und die Organisation zu tragen (§ 1 des Vertrags). Nach § 5 des Vertrages kann dieser nur in Verbindung mit der Wohnung gekündigt werden. Weitere Dienstleistungen wie die Verpflegung im Seniorenrestaurant können gegen zusätzliches Entgelt nach § 3 des Vertrags in Anspruch genommen werden.
Im Streitjahr bezahlte der Kläger gemäß einer von der Seniorenresidenz ausgestellten Bestätigung 1.785 € für die Betreuungspauschale (12 x 148,75 €). Diese Monatspauschale diente zu 80 % der personellen Besetzung des Notrufsystems über täglich 24 Stunden sowie zu 20 % beratenden und kulturellen Leistungen. Der Kläger machte von diesem Betrag 1.357 €, also 76 %, als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in seiner Steuererklärung 2011 geltend sowie zusätzlich anteilige Kosten für Hausmeister und Hausreinigung i.H.v. 474 €.
Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom ...