Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.11.1997; Aktenzeichen IV R 34/97)

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewinnermittlung für weinbauliche Nutzung im Rahmen der Gewinnermittlung aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Sie erzielen in Form eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen Ehegatten gemeinsam Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (u. a. aus Weinbau). Daneben erzielt der Kläger aus einer Lohnkelterei Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Klägerin solche aus einer Weinstube.

Den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermitteln die Kläger nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG).

Im Wirtschaftsjahr 1988/89 galt zunächst für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft noch der fortgeschriebene Einheitswert auf den 01.01.1980 (lt. Bescheid vom 12.04.1983). Der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung war darin mit 3.165 DM (Eigentumsfläche Land- und Forstwirtschaft: 3,6448 ha), derjenige für Weinbau (Fläche 8,0 a) mit 197 DM ausgewiesen.

In den Kalenderjahren 1983–1985 bepflanzte der Kläger die in seinem Eigentum stehende land- und forstwirtschaftliche Fläche in größerem Umfang mit Weinstöcken und pachtete Flächen hinzu.

Der Beklagte führte daraufhin eine Wertfortschreibung des Einheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf den 01.01.1986 durch. Im Einheitswertbescheid vom 30.10.1990 war der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung nunmehr mit 1.327 DM (Eigentumsfläche: 1,1750 ha) und derjenige für Weinbau (Fläche: 259,75 a ohne Pachtfläche) mit 7.750 DM ausgewiesen.

Die bewirtschaftete Fläche einschließlich hinzugepachteter Flächen betrug für die Landwirtschaft 15,3106 ha, für den Weinbau 3,8267 ha.

Mit Schreiben vom 26.11.1990 forderte der Beklagte die Kläger im Hinblick auf die Wertfortschreibung des Einheitswertbescheides auf den 01.01.1986 auf, ab dem Kalenderjahr 1986 –und so auch für das Streitjahr– den Gewinn aus der weinbaulichen Nutzung nach § 13 a Abs. 8 (Überschußrechnung) i. V. m. Abs. 3 Nr. 5 zu ermitteln und in den Durchschnittssatz- Gewinn einzubeziehen.

In der im November 1991 eingereichten Einkommensteuererklärung des Streitjahres 1989 erklärten die Kläger in der Anlage „L” den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft wie folgt:

Wirtschaftsjahr

Gewinn nach § 13 a

Gewinn nach § 4 Abs. 3

auf 1989 entfallend

1988/89

./. 6.840 DM

66.717 DM

29.938 DM

1989/90

10.165 DM

72.679 DM

41.422 DM

71.360 DM

Für den Weinbau legten sie Einnahmen-Ausgaben Rechnungen nebst Anlagenverzeichnissen vor. Die Überschußermittlungen für Weinbau weisen für die Wirtschaftsjahre 1988/1989 und 1989/1990 Gewinne in Höhe von 66.717 DM bzw. 72.679 DM aus.

Eine gesonderte Feststellungserklärung für den gemeinschaftlich erzielten Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft gaben sie nicht ab.

Im unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden wiederholt geänderten Einkommensteuerbescheid 1989 vom 27.05.1992 setzte der Beklagte die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 70.239 DM fest (Einkommensteuer: 16.369 DM). Eine gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nahm der Beklagte nicht vor.

Der Beklagte ordnete u. a. für die Einkommensteuer 1989–1991 bei den Klägern die Durchführung einer Betriebsprüfung an. Die Prüferfeststellungen im Bericht vom 18.08.1994 führten insbesondere zu höheren Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Für das Streitjahr 1989 ermittelte der Prüfer einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 149.322 DM (Wirtschaftsjahr 1988/89: 113.352 DM; Wirtschaftsjahr 1989/1990: 185.292 DM). Der höhere Gewinn resultierte aus der vom Prüfer geänderten Gewinnermittlung nach § 13 a Abs. 8 EStG i. V. m. § 4 Abs. 3 EStG. Der Prüfer legte die Aufzeichnungen der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben für den Bereich Weinbau und Häckerstube zugrunde (Tz. 2.01 BP-Bericht). Er nahm jedoch verschiedene Änderungen zum Teil im Schätzwege vor (Anlage 1.1 bis 1.12 des BP-Berichts). Die Einnahmen aus dem Weinbau erhöhte er in beiden Wirtschaftsjahren (Ansatz von 7,50 DM je Liter Weinverkauf), die Ausgaben verminderte und erhöhte er zum Teil. So erhöhte er die Aufwendungen für die Weinberganlage, den Erhaltungsaufwand für Gebäude und die Vorsteuern. Er kürzte andererseits Ausgaben (z. B. AfA) und erhöhte Privatanteile. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage (1.1–1.12) des Prüfungsberichts vom 18.08.1994 verwiesen.

Das beklagte Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen.

Im nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 1989 vom 24.02.1995 setzte es die Einkommensteuer mit 46.817 DM fest (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 149.322 DM) und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Sie vertraten die Auffassung, daß für den Weinbau eine Gewinnermittlung nach § 13 a Abs. 8 EStG erst ab 01.07.1991 in Betracht komme, nämlich erst ab Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die Mitteilung, den Gewinn im Überschußwege zu ermitteln, folgt. Der gesamte Gewinn aus Land- und Forstwir...

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