Entscheidungsstichwort (Thema)
Treuhandverhältnis über Darlehensforderung - Initiative bei Erstellung des Vertragsbündels - Rechtliche Stellung des Treugebers
Leitsatz (redaktionell)
Dem Treugeber ist das Wirtschaftsgut nur dann zuzurechnen, wenn er während des Treuhandverhältnisses das Schicksal des Treugutes bestimmen kann. Dieses Recht muss auch unvernünftige und unwirtschaftliche Entscheidungen ermöglichen. Der Treunehmer beherrscht dagegen das Treuhandverhältnis, wenn er seine Pflichten in der von ihm ausgearbeiteten Treuhandvereinbarung selbst festgelegt hat.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; DBA NLD Art. 4 Abs. 3; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob Darlehenszinsen durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden von der deutschen Besteuerung freigestellt werden.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland. Mit Vertrag vom 24. 4. 1990 und Wirkung zum 27. 4. 1990 erwarb sie von der C-Bank Forderungen aus Darlehensverträgen gegenüber der Tochtergesellschaften der L-Versicherungen über insgesamt 30 Millionen DM. Die Forderungen wurden in diesem Vertrag abgetreten. Die Darlehen sollten aufgrund eines Darlehensvertrages vom 25. 4. 1990 zur Auszahlung kommen und waren durch eine Garantieerklärung der L-Versicherung besichert, die ebenfalls mit übernommen wurde. An den niederländischen Grundstücken der Darlehensnehmer waren zugunsten der C-Bank Hypotheken bestellt.
Die Darlehensforderungen, inklusive aller Nebenrechte, insbesondere der Garantieerklärung der L-Versicherung , wurden in der Vereinbarung vom 24. 4. 1990 zwischen der Klägerin und der C-Bank abgetreten und unmittelbar, unter Begründung eines sogen. „Treuhandverhältnisses“ wieder zurückabgetreten.
Der Treuhandvertrag sah u. a . folgende Regelungen vor:
- Die C-Bank sollte im eigenen Namen tätig werden und für getroffene und unterlassene Erklärungen und Maßnahmen als Treuhänderin haften, soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzen sollte
- Das Treuhandverhältnis sollte nur aus wichtigem Grund gekündigt werden können
- Der Treuhänder war berechtigt und verpflichtet, die Darlehensforderungen und Sicherheiten im eigenen Namen und für Rechnung des Treugebers zu halten und zu verwalten, Zahlungen auf die Darlehensforderungen und Garantie an den Treugeber weiterzuleiten
- Der Treuhänder wurde ermächtigt, die Rechte aus den Sicherheiten geltend zu machen und auf Verlangen des Treugebers die fälligen Forderungen einzuklagen und die Zwangsvollstreckung zu betreiben
- Der Treugeber durfte ohne Zustimmung des Treuhänders seine Rechte aus der Treuhandvereinbarung nicht auf Dritte übertragen
Der Kaufpreis für die Darlehen wurde beglichen. Die Darlehen wurden ausbezahlt und am 27. Januar und 27. Februar 1992 zurückbezahlt. Im Streitjahr 1992 flossen der Klägerin bis 20. 2. 1992 aus der Geldanlage 343.446 DM zu, die sie als steuerfrei behandelte nach Art. 4 Abs. 3 in der bis 19. Februar 1992 geltenden Fassung des DBA-Niederlande. Eine in den Jahren 1993 und 1994 durchgeführte Betriebsprüfung teilte diese Beurteilung nicht und erfasste u. a. diese Zinseinnahmen als steuerpflichtig. Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und änderte entsprechend den Körperschaftsteuerbescheid 1992 am 16. 4. 1996.
Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.
Strittig waren auch Zinseinkünfte nach dem A-Modell von ca. 4 Millionen im Streitjahr. Bei diesem Modell vergab die Klägerin Darlehen direkt an eine niederländische Bank, die ihrerseits Darlehensforderungen, die an niederländischen Grundstücken mit Grundpfandrechten gesichert waren, zur Sicherheit abtrat. Nach einer Entscheidung des BFH vom 17. 11. 1999 (I R 11/99 BFHE 1990, 419), in dem die Steuerfreiheit solcher Zinsen anerkannt wurde, änderte das Finanzamt die Körperschaftsteuerfestsetzung 1992 am 21. 12. 2000.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid 1992 zuletzt vom 21. 12. 2000 dahingehend zu ändern, dass die Zinseinkünfte aus dem C-Bank -Darlehen in Höhe von 343.446 DM steuerfrei belassen werden. Hilfsweise hat sie beantragt, für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, dass sie aufgrund der Treuhandvereinbarung mit der C-Bank, die Kapitaleinkünfte aus den Darlehen mit den niederländischen Darlehensnehmern erziele und ihr auch die mittelbare Sicherheit in Form der Hypotheken zustehe.
Die zahlreichen Rechte aus der Treuhandvereinbarung, insbesondere umfassende Weisungsmöglichkeiten, würden ihre Rechtstellung derart stärken, dass sie das Leistungsverhältnis zu den Darlehensnehmern beherrsche. Sie habe das Treuhandverhältnis den Darlehensnehmern offengelegt. Die C-Bank sei hinsichtlich der Zins- und Tilgungsbeträge nur als Zahlstelle aufgetreten und habe darüber im Innenverhältnis nicht verfügen, insbesondere dies nicht abtreten oder verpfänden, können. Im Konkurs des Treuhänders hätte dem Treugeber das Recht zur Drittwiderspruchklage zugestanden, während Gläubige...