Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem § 17 UStG als Folge eines geschlossenen Vergleichs über eine Werklohnforderung
Leitsatz (redaktionell)
Steht fest, dass eine offene Werklohnforderung auf Grund eines geschlossenen Vergleichs nicht mehr bezahlt wird, ist der daraus bereits geltend gemachte Vorsteueranspruch zu korrigieren.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Sätze 1-2, §§ 14-15, 17-18; BGB § 387
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob als Folge eines im Jahr 2001 geschlossenen Vergleichs u.a. über eine Werklohnforderung, eine Berichtigung gem. § 17 UStG eines im Jahr 1981 vorgenommenen Vorsteuerabzugs im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung 2001 durchzuführen ist.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG (G ). Kommanditisten sind A zu 96,67% und B zu 3,33%. Alleinvertretungsberechtigte Gesellschafterin/Komplementärin ist die C GmbH. Diese wird vertreten durch die gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer A und B .
Geschäftsgegenstand der Klägerin ist die Einrichtung und Vermietung von Warenhäusern. Der Auftrag zur Errichtung des Warenhauses in D wurde der Firma E GmbH & Co KG (im Folgenden: E ) als Generalunternehmen erteilt. Die E hat der Klägerin mit Rechnung Nr. 1925 vom 02.11.1981 hierfür einen Werklohn in Höhe von 34.630.117,29 DM zuzüglich 13% MwSt in Höhe von 4.501.915,25 DM insgesamt 39.132.032,54 DM in Rechnung gestellt. Abzüglich bereits geleisteter Anzahlungen in Höhe von 35.010.765,02 DM ergab sich ein Restbetrag in Höhe von 4.121.267,52 DM. Auf diesen in der Rechnung-Nr. 1925 bezeichneten Restbetrag wurde am 21.01.1982 eine Zahlung in Höhe von 1.700.000 DM und am 12.03.1982 eine weitere Zahlung in Höhe von 1.000.000 DM geleistet. Gleichzeitig erfolgte eine Mitteilung an die E , dass weitere Zahlungen von der Beseitigung von Mängeln, der Geltendmachung von Minderungsansprüchen und der vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe abhängig seien. Der Restwerklohn i.H.v. 1.421.267 DM wurde von der Klägerin in der Folgezeit nicht bezahlt. Er wurde in der Bilanz als offene Verbindlichkeit ausgewiesen. Die in der Rechnung vom 02.11.1981 ausgewiesene Mehrwertsteuer hat die Klägerin in vollem Umfang als Vorsteuer geltend gemacht.
Wegen der Errichtung des Warenhauses D entstanden zwischen der Klägerin und der E verschiedene Rechtsstreitigkeiten. Die Klägerin verklagte die E auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Die E verklagte die Klägerin wegen Zahlung des Restwerklohns.
Außerdem klagte die E gegen die F GmbH wegen Kostenvorschuss. Diesem Rechtsstreit ist die Klägerin auf Seiten der E als Streithelferin beigetreten.
Am 27.06.2001 trafen die Klägerin und die E folgende Vereinbarung:
G Warenhaus D
-G -
und
E GmbH & Co. KG
-E -
E hat als Generalbauunternehmer 1981 das Warenhaus D für G erstellt. Aus diesem Bauvorhaben sind zwischen den Parteien bislang noch Vertragsstrafen-, Restwerklohn- und Gewährleistungsansprüche streitig. Insoweit sind derzeit folgende Prozesse anhängig:
- a. Klage G gegen E wegen Vertragsstrafe
b. Klage E gegen G wegen Restwerklohnforderung
Hilfsaufrechnung G mit Vertragsstrafe und Gewährleistungsansprüchen
c. Klage E gegen F GmbH wegen Kostenvorschuss
G ist dem Rechtsstreit auf Seiten E als Streithelferin beigetreten.
Inzwischen wird das Warenhaus D von der Firma H GmbH betrieben.
Zur Beilegung der jahrzehntelangen Auseinandersetzung schließen die Parteien folgenden
- E beseitigt auf ihre Kosten bis spätestens 15.06.2001 die an der Abdichtung und Beschichtung aufgetretenen Schäden im Bereich der Parketage 3, die in der Vereinbarung vom 10.04.2001 (Anlage zu dieser Vereinbarung) aufgeführt sind. Die Mängelbeseitigungsarbeiten werden von den Parteien gemeinsam förmlich abgenommen. Eine Gewährleistung auf die Nachbesserungsleistung entfällt.
- Mit Ausnahme des Nachbesserungsanspruches G gemäß Ziffer 1 dieser Vereinbarung, sind mit Abschluss dieses Vergleichs alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Bauvorhaben "Kaufmarkt D " abgegolten und erledigt.
- Die Prozesse a. und b. werden durch Klagerücknahme mit Zustimmung der beklagten Partei erledigt. Die Gerichtskosten werden hälftig geteilt und außergerichtlich ausgeglichen. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die jeweils beklagte Partei stellt keinen Kostenerstattungsantrag.
- Soweit in dem Rechtsstreit c. die Streithelferin G zur Kostenerstattung verurteilt werden sollte, trägt im Innenverhältnis E die Gerichtskosten und die eigenen außergerichtlichen Kosten und verpflichtet sich insoweit gegenüber G zur Kostenerstattung. G trägt die eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
- Die Kosten dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
- Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung erklärt die G aus der von E übergebenen Bürgschaft der I vom 05.03.1982 über den Bürgschaftsbetrag in Höhe von DM 1.956.600,00 keine Rechte mehr herzuleiten. Die Originalbürgschaft ist bei G nicht...