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FG Nürnberg Urteil vom 16.04.2010 - 7 K 321/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch auf Kindergeld ohne Aufenthaltstitel

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach dem Wortlaut des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist die Gewährung des Kindergeldes davon abhängig, dass der betroffene Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Diese Voraussetzung ist nur und erst dann erfüllt, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung der gesetzlich vorgeschriebenen Art tatsächlich in Händen hält, ihm also das Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik durch entsprechenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Bezugszeit des Kindergeldes zugebilligt worden ist.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.10.2010; Aktenzeichen III B 82/10)

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum Juni 2007 bis August 2008.

Die Klägerin ist irakische Staatsangehörige. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 13.03.2000 hatte die Klägerin den Aufenthaltsstatus nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (kleines Asyl). Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach dem 2. Irakkrieg die Voraussetzungen für diesen Status bei Irakern nicht mehr für gegeben ansah, wurde dieser Aufenthaltstitel mit Bescheid vom 15.07.2004 vom Bundesamt widerrufen. Für die Zeit ihrer Klage hiergegen hatte die Klägerin bis 18.04.2005 eine Aufenthaltsbefugnis nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Vom 23.06.2005 bis 08.05.2006 hatte sie eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz. Seit 09.05.2006 bis 09.05.2008 verfügte die Klägerin dann über Duldungen nach § 60 a Aufenthaltsgesetz. Seit 05.05.2008 verfügt sie wiederum über eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz, bis über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 104 a Aufenthaltsgesetz entschieden werden kann. Hierfür fehlten bislang die p...

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      (1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer   1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder   2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im ...

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