Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.07.2000; Aktenzeichen II R 33/98)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der 1995 abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag bei der Klägerin zu einer grunderwerbsteuerpflichtigen Verwertungsbefugnis im Sinne von § 1 Abs. 2 Grunderwerbsteuer (GrEStG) geführt hat.

Die Klägerin und die … Grundstücksbeschaffungs- und Erschließungs-GmbH (GmbH) haben am 14.06. bzw. 06.07.1995 einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Danach wird die GmbH für das Wohnbaugebiet A. von B. eine Fläche von ca. 10.300 qm zum Preis von 50 DM/qm sowie notfalls erforderliche weitere Grundstücke erwerben. Die GmbH übernimmt im Rahmen der kaufmännischen und finanzwirtschaftlichen Betreuung in Zusammenarbeit mit der Klägerin neben dem Erwerb der bezeichneten Grundstücke im eigenen Namen aufgrund Treuhandauftrag der Gemeinde u. a., Finanzierungsmittel zu beschaffen, den gesamten Rechnungs- und Zahlungsverkehr abzuwickeln, den Grundstücksbestand zu verwalten, Musterverträge für den An- und Verkauf der Grundstücke auszuarbeiten, Verkaufsverträge abzuwickeln und die Endabrechnung vorzunehmen. Zahlungen für den Grunderwerb und die Nebenkosten werden von der GmbH nach sachlicher und rechnerischer Prüfung auf eigene Rechnung ausgeführt. Dazu übernimmt die GmbH auf eigene Rechnung einen Kontokorrentkredit und erhält für ihre Tätigkeit Verwaltungskosten in Höhe von 3 % aus den jeweiligen Grundstücksverkaufspreisen bei Veräußerungen an Dritte, bei Übertragungen jeder Art an die Gemeinde 1 % des Übertragungswertes. Die entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu parzellierenden und u.U. in Teilabschnitten zu erschließenden Grundstücke werden an Dritte als Baugrundstücke verkauft, soweit die Gemeinde nicht Eigenbedarf hat. Öffentliche Flächen werden der Gemeinde übertragen. Die GmbH übernimmt den Verkauf der Baugrundstücke auf Weisung der Gemeinde, wobei die erforderlichen Verkaufsverhandlungen von dieser geführt werden. Von der Gemeinde vorgeschlagene Bewerber sind in jedem Fall vorrangig zu berücksichtigen. Die GmbH hat Zwischenabrechnungen und eine Endabrechnung für den vorläufig bis zum 30.06.2000 laufenden Vertrag zu erstellen. Sind die Aufwendungen der GmbH durch die Erlöse nicht gedeckt, hat die Klägerin, die Gemeinde, den noch offenen Saldo auszugleichen. Ein sich ergebender Überschuß steht dagegen der Gemeinde zu. Soweit bei Vertragsende noch Grundstücke im Eigentum der GmbH stehen, hat die Gemeinde das Recht, sie zu übernehmen. In Anlage 2 der privat-schriftlichen Urkunde erklärt die Klägerin gegenüber der C-Bank sowie der Sparkasse D. daß sie für die von der GmbH einzugehenden Verpflichtungen hinsichtlich ihrer Erfüllung Gewähr leiste. Wegen weiterer Einzelheiten der Vereinbarungen, insbesondere zu den Nebenkosten, wird auf den Vertragstext des Geschäftsbesorgungsvertrages verwiesen.

Der Klägerin ist von der GmbH zum 18.01.1996 eine Zwischenabrechnung erstellt worden, die neben dem Kaufpreis von 510.000 DM Notarkosten in Höhe von 3.667,59 DM, Grunderwerbsteuer in Höhe von 10.200 DM, Gebühren in Höhe von 1.020 DM, Erschließungskosten in Höhe von 37.300 DM, Verwaltungskosten in Höhe von 5.399,62 DM sowie Finanzierungskosten in Höhe von 3.758,64 DM ausweist. Nach Abzug von Verkaufserlösen in Höhe von 104.302 DM schließt die Zwischenabrechnung mit einem Saldo von 467.043,85 DM.

Mit Bescheid vom 06.02.1996 setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 11.426 DM fest, dies sind 2 % des in der Zwischenabrechnung dargestellten gesamten Aufwendungsersatzanspruches von 571.345 DM. Der Bescheid erging hinsichtlich der endgültigen Höhe des Aufwendungsersatzanspruches vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO. Zur Begründung wies das Finanzamt darauf hin, daß die Klägerin durch den Geschäftsbesorgungsvertrag das Grundstück erworben habe und dieser Vorgang gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliege. Im Einspruchsverfahren setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer auf 10.684 DM herab, da es die Erschließungskosten als nicht steuerpflichtig ansah und erstmals Grundsteuer in Höhe von 165 DM berücksichtigte.

Die Klägerin hat Klage erhoben. Sie beantragt, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 06.02.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.10.1996 aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie im wesentlichen folgendes vor:

Der Geschäftsbesorgungsvertrag sei nicht als Auftragserwerb konzipiert, sondern primär auf die Zwischenfinanzierung des Grundstückserwerbs durch die GmbH ausgerichtet. Als Hauptinhalt des Vertrages sei die beratende Unterstützung durch die GmbH beim Aushandeln der Verkaufsverträge und der Verkaufserlöse (§ 3 des Vertrages) zu sehen. Der Gedanke, die Kommunen bei derartigen Grundstücksgeschäften finanzwirtschaftlich und beratend zu unterstützen, sei einer Initiative des Freistaates Bayern zugrundegelegen, 1972 die GmbH als gemeinnützige Gesellsch...

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