Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwertungsbefugnis einer Bank durch konkludent abgeschlossenen Erwerbs- und Verwertungsauftrag für Auffanggesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum konkludenten Abschluss eines nach § 1 Abs. 2 GrEStG steuerpflichten Erwerbs- und Verwertungsauftrags, aufgrund dessen eine von der Bank eingeschaltete Auffanggesellschaft bei grundsätzlich abgesprochener Finanzierung im Auftrag der das Geschäft finanzierenden Bank Grundstücke selbst zu ersteigern und später auf Rechnung der Bank zu verwerten hat.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 2

 

Tatbestand

Im nunmehr zweiten Rechtsgang ist streitig, ob ein zur Annahme einer Verwertungsbefugnis im Sinne von § 1 Abs. 2 GrEStG führender Auftrag der Klägerin an die XYZ.- Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH und Co. Handels- und Entwicklungs-KG (KG) bestand, einen 5/202 Miteigentumsanteil an den Grundstücken Fl.Nr. 165/14,165/15, 165/17, 165/52, 165/86 und 165/121 (Parkplatz, Straße, Mülltonnenplätze) in C. zu ersteigern.

Die Klägerin firmierte bis zu einer Verschmelzung im Jahr 2001 als XY. Bank. Sie übernahm 1985 unter der Firma „XY. Bank A-Land Hauptverwaltung A.“ (künftig: XY. Bank A.-Land) das Bankgeschäft der in finanzielle Schieflage geratenen Z.-BANK. Die -XY. Bank A.-Land mit weiteren Zweigniederlassungen hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ist eine rechtlich unselbständige Niederlassung der Klägerin.

Bei der Abwicklung des übernommenen Immobilienkreditgeschäfts der Z-BANK bediente sich die XY. Bank A.-Land u. a. der KG als Grundstücksverwertungsgesellschaft, welche in die Zwangsversteigerung geratene beliehene Grundstücke ersteigerte und später veräußerte. Die dazu erforderlichen Mittel stellte die XY. Bank A-Land der KG im Wege sogenannter Objektfinanzierungen über Darlehen zur Verfügung. Nach einem Beschluss des Vorstands der Klägerin aus dem Jahr 1987 waren die der KG gewährten Mittel nur insoweit zurückzufordern, wie das der Verwertungserlös zuließ. Im Einzelfall schloss die XA. Bank A-Land mit der KG vor dem Versteigerungstermin regelmäßig sogenannte Garantievereinbarungen, wonach die KG unter der Bedingung, dass ihr der Zuschlag erteilt wird, der Klägerin die Zahlung eines Betrags garantierte, der ihr bei Abgabe eines Meistgebots in Höhe von 3 % unterhalb des gerichtlich festgestellten Verkehrswerts zugeteilt würde.

Mit notarieller Urkunde vom 17. 7. 1989 erteilte die KG der XA. Bank A.-Land unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Vollmacht, sie als Bieter und Ersteher in Zwangsversteigerungsverfahren zu vertreten. Mit Schreiben vom 18. 8. 1989 bestätigte die XA. Bank A.-Land der KG, dass sie von der Vollmacht nur aufgrund und nach Maßgabe jeweils gesonderter schriftlicher Einzelweisung Gebrauch machen werde.

An der 1986 gegründeten KG waren im Jahr 1991 (HR-Eintrag vom 29. 1. 1991) neben drei weiteren Banken auch die Klägerin mit einer Kommanditeinlage von 195.000 DM und deren 100%ige Tochtergesellschaft, die ABX Grundstücksgesellschaft GmbH (ABX GmbH) als Kommanditistinnen beteiligt, wobei sich die Beteiligung der Klägerin einschließlich ihrer mittelbar gehaltenen Anteile auf 31,5 % belief. Komplementärin der KG war die XYZ. Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH (XYZ. GmbH), welche die Geschäfte der KG führte.Geschäftsführer der XYZ. GmbH waren 1991 Dr. U. und V. Eigenes Personal hatte die KG daneben nicht. Nach einem 1986 geschlossenen und zuletzt mit Wirkung zum 1. 6. 1991 geänderten Geschäftsbesorgungsvertrag mit der XY. Immobilien Managementgesellschaft mbH (XY. IM) übernahm diese für die KG das Rechnungswesen und kaufmännische Dienstleistungen und beriet die KG bei Erwerb und Vertrieb von Immobilien. Die XA. IM war bereits 1991 zu 100% eine Tochtergesellschaft der Klägerin.

Nach einem Vertrag zwischen der XA. Bank A.-Land und der XY. IM vom 11. / 18. 3. 1987 hatte die XY. IM die Klägerin in allen Fragen der Verwertung von Immobilien zu beraten, wobei die Beratung auch die Übernahme eines Objekts in Auffanggesellschaften und die zwangsweise Verwertung von Immobilien betraf. Durch Vertrag vom 12. 12. 1989 wurde die XY. IM finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in die Klägerin eingegliedert.

Die Z.-Bank-Beteiligungs AG (Z. AG) beantragte im Mai 1990 aus einer Teilgrundschuld über 500.000 DM beim Amtsgericht die Zwangsversteigerung des der Gesellschaft bürgerlichen Rechts R. und H. gehörenden5/202 Miteigentumsanteil an den genannten Grundstücken in C. Der Versteigerungstermin wurde vom Amtsgericht auf den 16. 7. 1991 bestimmt und der Verkehrswert der Miteigentumsanteile auf 21.850 DM. Unter Bezugnahme auf den Versteigerungstermin und Beifügung der gerichtlichen Verkehrswertgutachten übermittelte die XY. Bank A.-Land der KG unter ihrer Anschrift bei der XY. IM Mit Schreiben vom 11. 6. 1991 Angebote zum einen zur Übernahme von Garantien u. a. über 21.195 DM mit der Bitte, die gegengezeichneten Garantieerklärungen zurückzusenden, sofern damit Einverständnis besteht, und zum andern für Vermittlungsaufträge mit der X...

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