Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzung gewerbesteuerlicher Verluste des übergegangenen Unternehmens bei Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft -Berücksichtigung des aktiven steuerlichen Ausgleichsposten (StAP) bei der Teilwertabschreibung von Investmentanteilen
Leitsatz (redaktionell)
1. Noch nicht verbrauchte gewerbesteuerliche Fehlbeträge einer Personengesellschaft sind nicht mehr nutzbar, wenn die Kapitalgesellschaft das übergehende Unternehmen nicht bis zur vollständigen Verrechnung der Fehlbeträge unverändert fortführt.
2. a) Das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Minderung auf den niedrigeren Teilwert bestimmt sich nach den für festverzinsliche Wertpapiere geltenden Grundsätzen, wenn das Vermögen des Investmentfonds überwiegend in festverzinsliche Wertpapiere angelegt ist.
b) Bei festverzinslichen Wertpapieren liegt keine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vor, soweit die Kurswerte der Papiere unter deren Nominalwert abgesunken sind oder schon vor ihrem (weiteren) Absinken unter jenem Wert lagen, wenn sich darin nicht ein Rückzahlungsrisiko widerspiegelt, da der Inhaber festverzinslicher Wertpapiere das Recht hat, am Ende der Laufzeit den Nominalwert zu erhalten.
c) Zu bewerten sind die Investmentanteile und nicht die einzelnen Wertpapiere.
d) Der um vorübergehende Wertminderungen bereinigte Teilwert der Investmentanteile ist nicht so zu ermitteln, dass jedes Wertpapier abweichend vom tatsächlichen Kurs mit dem Nominalwert angesetzt wird.
e) Die bei Aktien geltende Bagatellgrenze von 5% ist nicht auf Kursverluste von über pari erworbenen festverzinslichen Wertpapieren übertragbar.
3. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche Erträge (agE) im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG stellen keine nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des hier auch für die steuerbilanzielle Behandlung anwendbaren § 255 Abs. 1 S. 2 HGB dar.
4. Da keine nachträglichen Anschaffungskosten vorliegen ist der aktive steuerlichen Ausgleichsposten (StAP) lediglich ein Erinnerungsposten für eine vorgezogene Versteuerung und daher bei der Teilwertabschreibung der Investmentanteile nicht zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, § 15 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2, § 10a; HGB § 255 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
Streitig ist noch, ob gewerbesteuerliche Verluste untergegangen und aktive steuerliche Ausgleichsposten bei der Teilwertabschreibung von Investmentanteilen zu berücksichtigen sind.
Die 2001 gegründete Klägerin, eine GmbH, firmierte zunächst unter Z2 GmbH. Ursprünglich im Handelsregister eingetragener Unternehmensgegenstand war der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen als Kommanditistin bei den Kommanditgesellschaften in Firma Z3 KG undZ4-W KG, deren Gegenstände das Halten, das Verwalten, die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz waren.
Mit Vertrag vom 21.01.2002 erwarb die Klägerin mit Wirkung zum 31.08.2002 von der Z4-Holding KG 94,97% von deren 100%igen Kommanditanteil an der Z4-W KG. Gleichzeitig trat anstelle der bisher einzigen Komplementärin die Z5 GmbH als neue, nicht am Vermögen beteiligte, Komplementärin in die Z4-W KG ein. Die Z4-W KG änderte ihre Firma in Z6 KG.
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Z6 KG vom 21.01.2002 ist einziger Gegenstand des Unternehmens der Erwerb, die Verwaltung, Bebauung sowie Vermietung und Verpachtung des in 2,W-Straße, gelegenen Grundstücks.
Mit Vertrag vom 29.08.2002 verkaufte die Z6 KG den mit teilweise fertiggestellten Eigentumswohnungen bebauten Bauteil A. Als Zeitpunkt für den Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten war der 31.08.2002 bestimmt.
Die Bauteile B und C wurden mit Bürogebäuden bebaut, am 31.08.2002 fertig gestellt und vermietet. Die Mieten waren monatlich im Voraus zu zahlen.
Auf Grund notarieller Vereinbarung vom 16.12.2004 verschmolz die Z1-GmbH mit Ablauf des 31.12.2004 auf die Klägerin. Die Klägerin änderte ihren Unternehmensgegenstand in Erwerb, Veräußerung, Halten und Verwaltung von Kapitalanlagen, einschließlich Grundbesitz sowie Beteiligungen an Gesellschaften. Ihre Firma änderte sie in Z1-GmbH. Nach den Bilanzen 2005 und 2006 bestand das Aktivvermögen der Klägerin aus Anteilen an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen, Wertpapieren, Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen sowie Guthaben bei Kreditinstituten. Grundstücke waren nicht enthalten.
Mit Vertrag vom 27.09.2005 veräußerte die Z4-HOLDING KG ihren verbliebenen Kommanditanteil (5,03%) an der Z6 KG an die Klägerin. Die schuldrechtliche und dingliche Übertragung des Kommanditanteils erfolgte unter folgenden aufschiebenden Bedingungen:
- Die Veräußerung des im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundbesitzes ist rechtwirksam erfolgt.
- Der Kaufpreis für den Kommanditanteil ist vollständig bezahlt.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16.12.2005 verkaufte die Z6 KG ihren gesamten, teilweise vermieteten Grundbesitz an Gesellschaften der Z-Gruppe. Die Vertragsparteien einigten sich über den Eigentu...