rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1991
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Beschluß
Der Streitwert wird auf 230.597,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob für die Klageerhebung eine ordnungsgemäße Vollmacht vorliegt
Mit Schreiben vom 04.10.1995 hat Rechtsanwalt A. als Prozeßbevollmächtigter für den Kläger auf einem Kanzleibogen des Steuerberatungs- und Rechtsanwaltbüros B., C., A. Klage wegen Umsatzsteuer 1991 erhoben. Die Klageerhebung erfolgte in erster Linie zur Fristwahrung. Die Begründung und Prozeßvollmacht sollten nachgereicht werden. Mangels Begründung und Vollmachtsvorlage in der Folgezeit trotz ausdrücklicher Aufforderung wurde Rechtsanwalt A. mit Schreiben vom 15.11.1995 gem. § 65 Abs. 1 und 2 und § 62 Abs. 3 FGO eine Frist mit ausschließender Wirkung zur Vorlage der Vollmacht und zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens bis 20.12.1995 gesetzt. In dem Schreiben wurde bezüglich der Vollmacht ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Bevollmächtigung für das Verfahren noch innerhalb der gesetzten Frist lückenlos bis zum Verfahrensbeteiligten oder dessen gesetzlichen Vertreter nachzuweisen ist. Auf das laut PZU am 16.11.1995 dem Rechtsanwalt A. persönlich zugestellte Schreiben vom 15.11.1995 ist innerhalb der Ausschlußfrist eine von B. unterzeichnete Klagebegründung eingegangen, in der die Steuerberater B. und C. als Prozeßbevollmächtigte bezeichnet sind. Zudem wurde eine vom Kläger am 10.11.1995 unterschriebene Prozeßvollmacht vorgelegt, die folgenden Wortlaut hat:
„Dem/Der Steuerberater
B und C.
wird hiermit in Sachen des Steuerpflichtigen
gegen
Finanzamt
wegen
Umsatzsteuer 1991
Prozeßvollmacht erteilt …”
Auf der Prozeßvollmacht ist zusätzlich ein Stempel der Steuerberater und Rechtsanwaltssozietät C., B. und A. mit Postanschrift und Telefonverbindung angebracht. Im Schreiben vom 18.12.1995, mit dem Steuerberater B. die Vollmacht vorgelegt hat, sind ebenfalls nur die Steuerberater C. und B. als Prozeßbevollmächtigte bezeichnet. Eine auf Rechtsanwalt A. – der die Klageschrift unterzeichnet und sich in dieser als Prozeßbevollmächtigter ausgegeben hat – lautende Vollmacht ist innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist nicht vorgelegt worden.
Gegen den Gerichtsbescheid vom 08.01.1996, mit dem die Klage abgewiesen worden ist, haben Rechtsanwalt A. sowie die Steuerberater C. und B. als Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 25.01.1996 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und zugleich eine auf die Sozietät lautende Vollmacht vorgelegt. Zur Begründung tragen sie folgendes vor:
Nachdem die Klageeinlegung sowie der weitere Schriftverkehr mit dem Gericht ausschließlich unter Verwendung von Kanzleibögen der Sozietät erfolgt sei, könne von einer Einschränkung der Bevollmächtigung auf einzelne Sozien nicht ausgegangen werden. Auch der BFH gehe davon aus, daß ein Sozius grundsätzlich im eigenen Namen und in Vertretung der übrigen Sozien auftrete (BFH-in BStBl. II 1989, 599). Auf der innerhalb der Ausschlußfrist im Original vorgelegten Vollmacht sei der Stempel der Sozietät, auf der sämtliche Sozien aufgeführt seien, aufgedruckt. In der handschriftlichen Ergänzung der Vollmacht unter Benennung nur der der Sozietät angehörigen Steuerberater sei keine Einschränkung der Bevollmächtigung auf bestimmte Mitglieder der Sozietät zu sehen.
Die im Rubrum der Schriftsätze als Prozeßbevollmächtigte bezeichneten Sozien seien lediglich die Verfasser der Schriftsätze. Eine Einschränkung der Bevollmächtigung auf einzelne Sozien habe damit nicht erfolgen sollen. Die Vollmacht vom 10.11.1995 sei aus dem Verständnis und dem Empfängerhorizont des Bevollmächtigten zu deuten. Bei einer Auslegung der Vollmacht sei nicht nur auf den Empfängerhorizont des Gerichts abzustellen. Es werde hierzu ausdrücklich auf die ständige Rechtsprechung des BFH Bezug genommen (vgl. BFH in BStBl. II 1988, 731;1991, 726 und 1992, 914).
Hilfsweise werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Ausschlußfrist beantragt.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird vorgetragen, die Sozien seien auf Grund irrtümlicher Vorstellung davon ausgegangen, die innerhalb der Ausschlußfrist eingereichte Vollmacht vom 10.11.1995 gelte uneingeschränkt für die Sozietät.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
1. Nach § 62 Abs. 1 FGO können sich die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Läßt ein Beteiligter sich vor dem Finanzgericht vertreten, ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO) und dem Gericht vorzulegen (§ 62 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die ordnungsgemäße schriftliche Vollmacht ist Sachentscheidungsvoraussetzung (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.1988 I R 168/84, BStBl. II 1989, 514, 515) und Prozeßhandlungsvoraussetzung (vgl. Koch/Gräber, FGO, 3. Auflg., § 62 Tz. 2, 48, 78).
Die Vollmacht kann nach der Rechtsprechung des BGH auch auf eine Sozietät lauten; es sind dann alle in der Sozietät zusammengeschlossenen Vertretungsberechtigten bevollmäch...