Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsplatz eines Lehrers, der auch in der Schulleitung tätig ist
Leitsatz (redaktionell)
Der Büroraum eines Lehrers, der ihm von der Schulleitung für seine Verwaltungstätigkeiten zur Verfügung gestellt wird, ist kein anderer Arbeitsplatz i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5
Tatbestand
Streitig ist, ob die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bis zu einem Betrag von 2.400 DM jährlich als Werbungskosten abziehbar sind.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist als Hausfrau tätig; der Kläger ist Lehrer am L-Gymnasium in W. Er ist neben seiner Unterrichtstätigkeit (ca. 16 Wochenstunden) in der Schulleitung tätig, wofür ihm 7 Stunden auf seine Unterrichtsverpflichtung angerechnet werden. Im Schulgebäude steht ihm ein Raum mit einem Schreibtisch zur Verfügung, den er zusammen mit der ständigen Vertreterin des Schulleiters für seine Verwaltungstätigkeit nutzt. Der Schulleiter des Gymnasiums hat bestätigt, dass es dem Kläger nicht gestattet ist, an diesem Schreibtisch seine Vor- und Nachbereitung des Unterrichts durchzuführen.
Das Finanzamt versagte dem Kläger im Einkommensteuerbescheid 1996 den Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer in der begehrten Höhe von 2.400 DM, da ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.
Die Kläger haben Klage erhoben und beantragt, den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 8. 12. 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. 4. 1999 dahingehend zu ändern, dass die Kosten des Arbeitszimmers mit einem Betrag von 2.400 DM als Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden.
Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass der Schreibtisch objektiv nicht zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts genutzt werden könne. Dies ergebe sich aus der bestätigten Nutzungsbeschränkung auf Verwaltungstätigkeiten und der Tatsache, dass durch die gemeinschaftliche Nutzung weder der Platz für erforderliche Unterrichtsmaterialien vorhanden sei, noch ein ungestörtes Arbeiten, das den Anforderungen des Datenschutzes bei Korrekturen von Arbeiten entspreche, möglich sei. Das zur Verfügung gestellte Zimmer werde zudem von den Kollegen zur Ablage von Unterrichtsmaterialien verwendet.
Das Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hat dies damit begründet, dass es nicht auf die subjektiven Erwägungen zur Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes ankomme sondern darauf, ob ein objektiver Zwang zur Einrichtung eines Arbeitszimmers bestehe. Der Arbeitsbereich sei ausreichend geschützt und ungestört und unterliege keiner Nutzungsbeschränkung, da dies rechtlich nicht zulässig sei. Es sei nicht glaubhaft, dass an diesem Schreibtisch in den Freistunden keine Vor- und -Nachbereitung des Unterrichts stattfinde. Im übrigen würden die verschiedenen Tätigkeitsfelder keine verschiedenen Tätigkeiten darstellen, da der Kläger nur eine Berufstätigkeit habe, aus der sich eine Dienstpflicht ergebe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht kein Arbeitsplatz für Tätigkeiten zur Verfügung, die zwangsläufig mit seinem Beruf verbunden sind.
Nach § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Die Abzugsbeschränkung gilt - bis zu einem Höchstbetrag von 2.400,-- DM - nicht, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 und 3 EStG).
§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2 EStG stellt die betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen einerseits und den Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen andererseits durch die Formulierung „wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“ in eine funktionale Wechselbeziehung. Daraus folgt, dass die Frage, ob ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, tätigkeitsbezogen zu beantworten ist (vgl. Urteil des FG Münster vom 20. 3. 1998, 4 K 2953/97 E, EFG 1998, 1054). Entscheidend ist danach, ob nach der Art der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen der „andere Arbeitsplatz“ geeignet ist, der beruflichen Tätigkeit dort nachzugehen. Die Eignung des Arbeitsplatzes beurteilt sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten; subjektive Vorlieben und Befindlichkeiten der Steuerpflichtigen müssen bei der Frage der Eignung des Arbeitsplatzes grundsätzlich unbeachtet bleiben (vgl. Urteile des Finanzgerichts Nürnberg vom 22. 9. 1999 III 185/98, EFG 2000, 620, FG Münster vom 31. 5. 1999 14 K 8293/98 E, EFG 2000, 486, FG Rheinland-Pfalz vom 14. 7. 1998 2 K 2013/97, EFG 1999, 159). Allein der Wunsch, lieber zu Hause zu arbeiten, ist daher für die Frage der Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes unbeachtlich.
Nach diesen Grundsätzen ist der Arbeitsplatz im Schulgebäude nicht geeignet, die objektiv erforderlichen und nicht unwesentlichen Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Klägers verbunden sind, durchzuführen. Zu den wesentlichen Tätigkeiten eines Lehrers g...