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FG Nürnberg Urteil vom 31.01.2002 - IV 186/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Ausführung einer Schenkung bei einer unentgeltlichen Kapitalüberlassung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung ist bei einer unentgeltlichen Kapitalüberlassung der Zeitpunkt der Übergabe bzw. Auszahlung des Kapitals an den Beschenkten, denn ab diesem Zeitpunkt steht ihm das Kapital zur Nutzung zur Verfügung. Der Beginn der Tilgungsleistungen ist hierfür nicht maßgeblich.

 

Normenkette

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 37 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist der Zeitpunkt der Ausführung einer Schenkung.

Laut notariellem Schuldanerkenntnis vom 2. 1. 1996 schuldet der Kläger seinem Vater S. H. seit dem 1. 5. 1995 eine darlehensweise überlassene Summe von 340.000 DM. Das Darlehen ist nach dem Schuldanerkenntnis unverzinslich und ab dem 1. 1. 1996 monatlich mit 1.800 DM zu tilgen. Die Darlehensgewährung erfolgte zur Bezahlung eines im Februar 1995 vom Kläger erworbenen Einfamilienhauses. Nach einer Kontrollmitteilung des Finanzamts W vom 6. 8. 1998 erhielt der Kläger außerdem von seinem Vater am 24. 5. 1995 ein Bankguthaben in Höhe von 90.000 DM übertragen.

In dem am 18. 11. 1998 gegenüber dem Kläger zu Steuernummer X ergangenen Schenkungsteuerbescheid errechnete das Finanzamt für die zinslose Darlehensgewährung durch S. H. einen Kapitalwert in Höhe von 114.138 DM, so dass sich nach Berücksichtigung eines Freibetrages von 90.000 DM ein steuerpflichtiger Erwerb von 24.100 DM ergab. Die Schenkungsteuer wurde nach Steuerklasse 1/2 mit einem Steuersatz von 3 v. H. auf 723 DM festgesetzt.

Mit Bescheid vom selben Tag wurde unter der Steuernummer Y für die unentgeltliche Übertragung des Bankguthabens unter Berücksichtigung des Werts der zinslosen Darlehensgewährung als Vorschenkung und unter Anrechnung der hierfür festgesetzten Sc...

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