Entscheidungsstichwort (Thema)
Pauschale Nutzungswertbesteuerung
Leitsatz (amtlich)
Bei der Frage, ob bei der pauschalen Nutzungswertbesteuerung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. 1%-Regelung) eine Kostendeckelung nach Tz. 14 Anhang 16 EStH 2005 vorzunehmen ist, ist auf die für das Fahrzeug angefallenen Gesamtkosten abzustellen. Kostenerstattungen von dritter Seite sind mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht zu saldieren.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3
Tatbestand
Streitig ist, ob im Rahmen der pauschalen Nutzungswertbesteuerung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ("1%-Methode") bei Anwendung der sog. Kostendeckelungsregelung der Verwaltung, Kostenerstattungen von dritter Seite mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen eines Fahrzeugs zu saldieren sind.
Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 2000 und 2001 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger ist vereidigter Buchprüfer und Steuerberater, die Klägerin Steuerbevollmächtigte. Sie erzielten in den Streitjahren im wesentlichen Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit. Der Kläger ist als Inhaber einer Einzelpraxis selbständig tätig. Daneben ist er als Geschäftsführer der A GmbH Steuerberatungsgesellschaft (GmbH; in den Streitjahren: A Revisions- und Beratungs- GmbH, Steuerberatungsgesellschaft) nichtselbständig tätig. Er ist alleiniger Inhaber der GmbH.
Zum Betriebsvermögen der Einzelpraxis des Klägers gehörte der Pkw 1 , den der Kläger sowohl für Privatfahrten, für das Einzelunternehmen als auch für Zwecke der GmbH benutzte. Der Bruttolistenpreis für das Fahrzeug betrug unstreitig 102.200 DM. Die ebenfalls unstreitigen Gesamtkosten für das Fahrzeug beliefen sich auf 16.428,96 DM im Jahr 2000 und auf 12.527,06 DM im Jahr 2001. Ein Fahrtenbuch führte der Kläger nicht.
Von den angefallenen Kosten berechnete der Kläger in etwa die Hälfte an die GmbH weiter und zwar 8.231,26 DM im Jahr 2000 und 6.203 DM im Jahr 2001. Die private Kfz-Nutzung ermittelte er auf der Grundlage der sog. 1%-Regelung. Dabei saldierte er die entstandenen Fahrzeugkosten um die von der GmbH erstatteten Beträge und begrenzte die anzusetzende Privatnutzung unter Hinweis auf Tz. 13 des BMF-Schreibens vom 12.05.1997 (BStBl I 1997, 562) auf die verbleibende Differenz von 8.197,70 DM im Jahr 2000 und 6.324,06 DM im Jahr 2001.
Das beklagte Finanzamt legte die Angaben des Klägers zunächst der Veranlagung zu Grunde und setzte mit Bescheid vom 17.08.2001 die Einkommensteuer 2000 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 154.874 DM fest. Der Steuerbescheid wurde im weiteren Verlauf aus anderen Gründen mehrfach geändert. Mit Änderungsbescheid vom 18.07.2002 setzte das beklagte Finanzamt die Einkommensteuer 2000 zunächst auf 78.736 € (= 153.996 DM) fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb jeweils bestehen. Die Einkommensteuer 2001 setzte das beklagte Finanzamt mit Bescheid vom 13.12.2002 ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 82.235,16 € (= 160.838 DM) fest.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte der Prüfer die vom Kläger vorgenommene Saldierung der Aufwendungen mit den von der GmbH erzielten Erlösen nicht an. Er legte der Berechnung der privaten Kfz-Nutzung ebenfalls pro Monat 1% des Bruttolistenpreises von 102.200 DM (= 12.264 DM) jährlich zu Grunde. Eine Kostendeckelung nahm er nicht vor, da nach seiner Auffassung die Gesamtkosten des Pkw mit 16.428,96 DM im Jahr 2000 und 12.527,06 DM im Jahr 2001 jeweils darüber lagen.
Das beklagte Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und setzte - unter Berücksichtigung weiterer, unstreitiger Feststellungen - mit Änderungsbescheiden vom 16.09.2003 die Einkommensteuer 2000 auf 79.518,16 € (= 155.524 DM) und die Einkommensteuer 2001 auf 92.840, 38 € (= 181.580 DM) jeweils höher und endgültig fest.
Der hiergegen gerichtete Einspruch vom 29.09.2003 blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 26.11.2004).
Gegen die Einspruchsentscheidung haben die Kläger am 21.12.2004 Klage erhoben. Der Pkw sei für zwei Betriebe genutzt worden. Die Saldierung der an die GmbH weiterberechneten Beträge mit den Kfz-Kosten sei rechtens. 50% der Kosten beträfen die GmbH. Wäre das Fahrzeug nur in der Einzelpraxis genutzt worden, hätten sich entsprechend niedrigere Kosten ergeben und die Kostendeckelung hätte bei den dann wesentlich niedrigeren Werten auch gegriffen. Die Ermittlung der privaten Pkw-Kosten ziele darauf ab, im äußersten Fall keine Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen. Zur Versteuerung eines fiktiven Gewinns dürfe es nicht kommen. Das Steuerrecht kenne originär kein Saldierungsverbot. § 246 Abs. 2 HGB lasse Ausnahmen vom Verrechnungsverbot zu. Nur die dem Betrieb tatsächlich verbleibenden Kosten stellten Kosten dar. Jeder der sich um niedrige Gesamtkosten bemühe, werde durch die Rechtsauffassung der Verwaltung über die Steuer bestraft. Die Auffassung der Finanzverwaltung führe zu besonders unbefriedigenden Ergebnissen in den Fällen, in denen Reparaturaufwendungen aus einem Unfall durch Vers...