Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstückskauf mit hinausgeschobener Wirksamkeit
Leitsatz (redaktionell)
Auch wenn die Wirksamkeit des Grundstückskaufvertrags hinausgeschoben und damit aufschiebend befristet ist, entsteht die Grunderwerbsteuer bereits mit Abschluss des Grundstückskaufvertrags. § 14 Nr. 1 GrEStG erfasst nicht Rechtsgeschäfte, die unter einer aufschiebenden Befristung abgeschlossen werden.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob durch einen notarielle beurkundeten Grundstückskaufvertrag, der erst nach einem vorausgehenden Mietzeitraum wirksam werden soll, bereits vor Ablauf der Mietzeit Grunderwerbsteuer entsteht.
Nach Erklärung der Grundstücksverkäuferin A. B. im notariell beurkundeten Miet- und Kaufvertrag vom 4. 7. 2000 sollte das Anwesen C.-Str. 29 in D. mit Wirkung vom 1. 8. 2005 an die Kläger verkauft und für den Zeitraum vom 1. 8. 2000 bis 31. 7. 2005 an die Kläger vermietet werden. Entsprechend wurde in Ziffer 2 der notariellen Urkunde für den letztgenannten Zeitraum ein Mietvertrag zwischen den Vertragsbeteiligten abgeschlossen. Laut Ziffer 3 des Vertrages verkaufte A. B. das Grundstück an die Kläger als Miteigentümer zu je 1/2, wobei der Verkauf nach ausdrücklicher Bestimmung in dieser Ziffer am 1. 8. 2005 wirksam wird. Der Kaufpreis betrugt 350.0000 DM und verringerte sich jeweils um 500 DM der monatlich bezahlten Kaltmiete von 1.000 DM. Der gesamte Kaufpreis ist nach dem Vertrag am 1. 8. 2005 fällig, wobei die Kläger einen früheren Fälligkeitstermin herbeiführen können, nicht jedoch vor dem 1. 8. 2003. Besitz, Nutzen und Lasten gehen mit dem 1. 8. 2005 oder der vollständigen Kaufpreiszahlung, nicht jedoch vor dem 1. 8. 2003, auf die Kläger über. Die Vertragsbeteiligten bewilligten und beantragten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Sie verpflichteten sich, nach Bezahlung des fälligen Kaufpreises die Auflassung des Vertragsgrundbesitzes in einer Nachtragsurkunde zu erklären. Weiter vereinbarten die Vertragsbeteiligten in Ziffer 16 der Urkunde, dass die Kläger ab 1. 8. 2000 bestimmte Verwendungen - wie Einbau eines Kachelofens - auf dem Grundstück tätigen können. Für den Fall, dass die Kläger von dem Vertrag zurücktreten sollten, sind diese Verwendungen zu den nach der Urkunde festgelegten Beträgen abzugelten. Die Kläger genehmigten am 19. 7. 2000 die Erklärungen, die A. B. als ihre Vertreterin bei der Beurkundung am 4. 7. 2000 abgegeben hatte.
Mit Bescheiden vom 19. 9. 2000 setzte das Finanzamt gegenüber jedem der Kläger für den Erwerb lt. Kaufvertrag vom 4. 7. 2000 die Grunderwerbsteuer auf 5.600 DM fest. Es legte dabei jeweils die Hälfte der wegen der mit monatlich 500 DM anrechenbaren Miete auf 320.000 DM verminderten Gesamtgegenleistung zugrunde.
Die Kläger erhoben gegen die Bescheide jeweils Einspruch, die das Finanzamt mit Entscheidungen vom 13. 3. 2001 als unbegründet zurückwies.
Die Prozessbevollmächtigten haben für die Kläger Klage erhoben. Sie beantragen, die Grunderwerbsteuer vom 19. 9. 2000 und die Einspruchsentscheidungen vom 13. 3. 2001 aufzuheben.
Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor:
Im notariellen Vertrag vom 4. 7. 2000 sei eindeutig vereinbart worden, dass der Verkauf des Grundstücks erst am 1. 8. 2005 wirksam werde. Dies beziehe sich insbesondere auf das Verpflichtungsgeschäft. Zwischen den Vertragsparteien sei bis 1. 8. 2005 - auf jeden Fall jedoch bis 1. 8. 2003 - lediglich ein Mietvertrag abgeschlossen. Nachdem der Kaufvertrag somit im Augenblick nicht wirksam sei, könne keine Grunderwerbsteuer anfallen. Es liege vielmehr eine aufschiebende Bedingung vor. Nach dem notariellen Vertrag gingen Besitz und Gefahr hinsichtlich des Anwesens erst mit dem 1. 8. 2005 bzw. der vollständigen Kaufpreiszahlung auf die Kläger über. Zudem begründe der Vertrag keinen endgültig wirksam zustande gekommenen Übereignungsanspruch. Ferner enthalte Ziffer 16 der notariellen Urkunde Bestimmungen für den Fall, dass die Verkäuferin von dem Vertrag zurücktrete. Aus dieser Möglichkeit sei ersichtlich, dass der Kaufvertrag noch nicht rechtsverbindlich sei und sogar ein Rücktrittsrecht der Verkäuferin angedacht gewesen sei. Unter diesen Umständen sei es nicht zulässig, von einem Verpflichtungsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG auszugehen.
Das Finanzamt beantragt dagegen Klageabweisung.
Es trägt dazu im Wesentlichen vor:
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliege ein Kaufvertrag ode ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründe, der Grundererbsteuer. Solche Verpflichtungsgeschäfte seien Rechtsgeschäfte, bei denen sich der eine Teil verpflichte, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, und der andere Teil damit den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks erwerbe. In Ziffer 3 des streitigen Kaufvertrags sei vereinbart worden, dass der Verkauf am 1. 8. 2005 wirksam werde. In der Urkunde sei auch der Kaufpreis mit 350.000 DM festgelegt und die Zahlungsfälligkeit geregelt. In diesen Vereinbarungen sei ein Verpflich...