Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen Kostenfestsetzung
Tenor
Die Erinnerung des Bezirksrevisors wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Dem Erinnerungsgegner wurde mit Beschluß vom 22. Dezember 1995 für das Verfahren 3 K 1379/93 unter Beiordnung des Rechtsanwaltes … F. ab Eingang des Antrags in der mündlichen Verhandlung am 28. November 1995 Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Mit Urteil vom 28. November 1995 wurden dem Finanzamt … die Kosten des Verfahrens 3 K 1379/93 auferlegt.
Am 14. März 1996 stellte der Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners einen Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß § 104 ZPO. Mit Beschluß vom 21. März 1996 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf Antrag des Erinnerungsgegners die ihm vom Finanzamt zu erstattenden Kosten auf 15.743,50 DM fest. Gegen den einschließlich Zinsen zu erstattenden Betrag in Höhe von 15.802,16 DM erklärte das beklagte Finanzamt am 16. April 1996 gemäß § 226 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 387 ff. BGB die Aufrechnung mit rückständigen Forderung wegen Einkommensteuer 1987 in gleicher Höhe.
Daraufhin beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Erinnerungsgegners am 07. Mai 1996 eine Kostenfestsetzung im eigenen Namen gemäß § 126 ZPO und übergab den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 21. März 1996 mit der Bitte um Abänderung, daß die Zahlung an Herrn Rechtsanwalt F. zu erfolgen hat.
Nachdem das Finanzamt … in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen hatte, daß der Prozeßbevollmächtigte des Erinnerungsgegners wegen der erfolgten Aufrechnung keinen Beitreibungsanspruch mehr aus § 126 ZPO geltend machen könnte, stellte dieser am 14. Juni 1996 den Antrag auf Vergütung nach §§ 121, 123 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO).
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 20. Juni 1996, mit dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die dem Rechtsanwalt … F. aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 1.805,50 DM festgesetzt hat, legte der Bezirksrevisor am 04. Juli 1996 Erinnerung ein mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben und den Antrag des Rechtsanwalts … F. vom 13. Juni 1996 als unbegründet zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, daß durch das Verhalten des Vertreters des Erinnerungsgegners für den beantragten Fall der Festsetzung gegen die Staatskasse deren Regreßanspruch gemäß § 130 BRAGO vereitelt worden sei. Dies habe der Vertreter des Erinnerungsgegners zumindest fahrlässig verursacht. Es könne dem Vertreter des Erinnerungsgegners nicht gestattet sein, seine Ansprüche ohne jede Rücksichtnahme auf die Belange der Staatskasse zu verfolgen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Der Anspruch des Prozeßbevollmächtigten des Erinnerungsgegners gegen die Staatskasse ergibt sich aus § 121 BRAGO. Es handelt sich hierbei um einen Anspruch, der dem beigeordneten Rechtsanwalt unmittelbar gegen die Staatskasse zusteht und nicht subsidiär ist gegenüber Ansprüchen, die dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit gegenüber seinem Mandanten oder sonstigen ersatzpflichtigen Dritten zustehen (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Hadert, Kommentar zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, § 121 Rdnrn. 3 und 4). Dies wird dem Grunde nach – ebenso wie die Höhe der zu erstattenden Kosten – vom Bezirksrevisor auch nicht bestritten.
Der Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners ist auch nicht gehindert, diesen sich aus § 121 BRAGO ergebenden Erstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse geltend zu machen, obwohl durch sein Verhalten Nachteile für die Staatskasse entstanden sind.
Hätte der Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners von Anfang an den Weg des § 126 ZPO beschritten, wären, worauf der Bezirksrevisor zutreffend hinweist, die Anwaltskosten vom beklagten Finanzamt … voll befriedigt worden, da eine Aufrechnung des beklagten Finanzamts … gegen Forderungen gegen den Erinnerungsgegner nicht möglich gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse wäre dann nicht mehr möglich gewesen, da diese Zahlungen gemäß § 129 BRAGO angerechnet worden wären.
Hätte der Prozeßbevollmächtigte des Erinnerungsgegners dagegen unmittelbar den Weg gemäß § 121 BRAGO gewählt, wäre der Anspruch des Rechtsanwalts gegen das unterlegene Finanzamt … gemäß § 130 BRAGO auf die Staatskasse übergegangen. Da dieser übergeleitete Anspruch letztendlich von dem beklagten Finanzamt … befriedigt worden wäre, wäre die Staatskasse entlastet worden.
Dadurch, daß der Rechtsanwalt des Erinnerungsgegners seine Kosten ausdrücklich zunächst zugunsten des Erinnerungsgegners hat festsetzen lassen, ist es zu der Aufrechnung gekommen. Es ist zwar fraglich, ob bei der Festsetzung der Kosten auf den Namen der Partei auch die Kosten des beigeordneten Anwalts festgesetzt werden können, da der Erinnerungsgegner wegen der bewilligten Prozeßkostenhilfe seinem Anwalt nichts schulde – dies wird im Schrifttum zum Teil verneint (vgl. Zöller/Philippi, Kommentar zur ZPO, 19. Aufl., § 126 Rdnr. 16; v.Eicken a.a.O. Rdnr. 26; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 53. Aufl., § 126 Rdnr. 16; vgl. auch BGH-Urteil vom 22. Juni...