Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinweismitteilung im ESt-Bescheid kein Verwaltungsakt
Leitsatz (amtlich)
Der Hinweis im ESt-Bescheid, wonach für die Folgejahre keine Steuererklärung einzureichen sei, wenn sich die Einkommensverhältnisse nicht grundlegend veränderten, ist kein Verwaltungsakt und beinhaltet daher keine verbindliche Zusage.
Normenkette
AO § 89 Abs. 2, §§ 118, 149 Abs. 1 S. 2, §§ 204, 207 Abs. 1; EStG §§ 22a, 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1; EStDV § 56 Satz1 Nr. 1a
Tatbestand
I.
Die Antragsteller - Ast. - wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Einkommensteuerbescheid 2010. Im Streitjahr 2010 erzielten die verheirateten Ast. Einkünfte aus Rentenzahlungen sowie aus Versorgungsbezügen.
Mit Schreiben vom 31. August 2012 forderte der Antragsgegner -Ag.- die Ast. auf, eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2010 einzureichen. Grundlage war die OFD-Verfügung vom 13. August 2012, Az. O 2243 A - Z 14 5. Hiernach waren Steuerpflichtige, bei denen anhand maschinell gesteuerter überschlägiger Ermittlung voraussichtlich Einkommensteuer anfallen wird, zur Einreichung von Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2010 aufzufordern. Die letzte Einkommensteuererklärung hatten die Ast. für das Jahr 2000 eingereicht.
Hintergrund dieser OFD-Verfügung ist das zum 01.01.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz, mit dem die Besteuerung der Renten und Pensionen neu geregelt worden ist. Aufgrund eines Listenverfahrens wurden die sog. Rentenbezugsmitteilungen von Ehegatten zusammengeführt und die voraussichtlich festzusetzende Jahressteuer ermittelt. Im Ergebnis sollten auf diese Art und Weise Renteneinkünfte der Besteuerung zugeführt werden, bei denen nach altem Recht (bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2004) keine Steuer angefallen war.
Die Ast. wandten ein, zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet zu sein, weil dies in den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid 2000 vom 12. März 2001 entsprechend verfügt gewesen sei. Die Einkommensverhältnisse der Ast. hätten sich seit dieser Zeit nicht gravierend geändert.
Nach weiterem Schriftverkehr setzte der Ag. die Einkommensteuer für 2010 mit Bescheid vom 30. Januar 2013 in Höhe von 796 € fest. Grundlage der Steuerfestsetzung bildeten die Einnahmen laut den Rentenbezugsmitteilungen bzw. die von Seiten des früheren Arbeitgebers der Astin. elektronisch übermittelten Daten. Auch die Krankenversicherungsbeiträge der Ast. wurden elektronisch zur Verfügung gestellt. Im Übrigen wurden die steuerlichen Pauschbeträge berücksichtigt.
Ihren Einspruch hiergegen begründeten die Ast. damit, dass der Ag. mit dem Steuerbescheid 2000 erklärt habe, dass für die Folgejahre keine Steuererklärungen mehr einzureichen sei, wenn sich die Einkommensverhältnisse der Ast. nicht grundlegend veränderten. Hierbei handele es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt, an den der Ag. - nicht zuletzt auch aufgrund eines geschaffenen Vertrauenstatbestandes - gebunden sei. „Im Vertrauen auf den Bescheid 2000" hätten sie auch alle für eine Steuererklärung relevanten Unterlagen vernichtet.
Der Ag. wies mit Entscheidung vom 3. Mai 2013 den Einspruch als unbegründet zurück. Auf die ausführliche Begründung wird Bezug genommen. Über die hiergegen - im Wege der Klageerweiterung - erhobene Klage (4 K 1210/13 ) hat das Gericht noch nicht entschieden.
Mit Faxschreiben vom 25. April 2013, bei Gericht am 29. April 2013 eingegangen, begehren die Ast. die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2010 vom 30. Januar 2013 durch das Gericht. Sie führen aus, dass sich der Ag. einer Aussetzung des Einkommensteuerbescheides verweigert habe. Ebenfalls mit Faxschreiben vom 25. April 2013 hat der Prozessbevollmächtigte der Ast. beim Ag. einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Er bezog sich hierbei auf eine Mahnung der Finanzkasse des Finanz-amts ... Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 25. April 2013 lehnte der Ag. mit Schreiben vom 30. April 2013 ab.
Die Ast. beantragen
die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2010 vom 30. Januar 2013 durch das Gericht.
Der Ag. beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Seiner Ansicht nach fehlt es bereits an der Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -FGO-. Zudem habe eine Klage mangels Rechtmäßigkeitszweifeln offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Vollziehung habe für die Ast. auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unzulässig, wäre aber auch unbegründet.
1. Die Zulässigkeit eines gerichtlichen Antrages auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO) setzt nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO grundsätzlich voraus, dass die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn die Finanzbehörde über den bei ihr gestellten Aussetzungsantrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Zeit sachli...