Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung bei den Kindeseinkünften
Leitsatz (redaktionell)
Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-und Arbeitslosenversicherung) sind bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge des sich in Berufsausbildung befindlichen Kindes nicht zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 2, § 32 Abs. 4 S. 2, § 2 Abs. 5
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Einkommens der Tochter des Klägers.
Der Kläger hat die Tochter ..., geboren am 10. Mai 1979. B. hat eine Ausbildung als KPH-Schülerin vom 1. Oktober 1999 bis 30. September 2000 bei „Rotes Kreuz Schwesternschaft Oranien e. V.“ in ... absolviert. Ab Oktober 2001 bis voraussichtlich September 2003 befindet sie sich in Berufausbildung als Krankenpflegeschülerin im St. ...-Hospital in ... Mit Bescheid vom 27. April 2000 hat der Beklagte zunächst gegenüber dem Kläger die Festsetzung von Kindergeld ab Mai 2000 für ... aufgehoben. Am 16. Oktober 2000 ist die Festsetzung für Januar bis April 2000 aufgehoben worden, da ... nach den Feststellungen des Beklagten die Einkommensgrenze für das Kalenderjahr 2000 überschreite. Gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2000 hat der Kläger Einspruch eingelegt, der mit Einspruchsentscheidung vom 9. November 2000 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass sich das Jahreseinkommen 2000 auf brutto 16.760,92 DM belaufen habe, netto 13.352,98 DM und zur Auszahlung seien 10.006,12 DM gekommen. Weiterhin habe die Tochter Werbungskosten in Höhe von 2.210,00 DM. Der Beklagte gehe zu Unrecht von Bruttobezügen aus, auszugehen sei von Nettobezügen. Die Nettojahresbezüge der Tochter überschritten nicht 13.500,00 DM. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Tochter im Jahre 2000 nicht zur Lohnsteuer herangezogen worden sei. Folglich gehe es allein um die Frage, ob das steuerliche Bruttoeinkommen um die gesetzlichen Sozialabgaben zu kürzen sei. Dies sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Fall. Vorsorgeaufwendungen seien nicht als Bezüge anzusetzen. Was für private Vorsorgeaufwendungen gelte, müsse auch für die gesetzlichen Vorsorgeaufwendungen gelten. Insoweit sei die Rechtsprechung von 1979 nicht mehr aktuell. Gesetzliche Sozialabgaben seien keine Kosten der Lebensführung.
Der Kläger beantragt,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 16. Oktober 2000 und die Einspruchsentscheidung vom 9. November 2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass die Einnahmen des Kindes aus nichtselbständiger Arbeit 17.097,17 DM betragen würden. Nach Abzug der Werbungskosten sei der Grenzbetrag von 13.500,00 DM überschritten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat zu Recht die Kindergeldfestsetzung für ... ab Januar 2000 aufgehoben, da die Einkommensgrenze überschritten ist.
Nach § 32 Abs. 3 i. V. m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG - hat ein Elternteil ohne weitere Voraussetzung Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat das Kind das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet und wird es für einen Beruf ausgebildet, so wird es gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a und Satz 2 EStG nur dann berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhaltes oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 13.500,00 DM im Kalenderjahr hat.Nach § 2 EStG sind Einkünfte insbesondere Einnahmen aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Tätigkeit oder aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ist der Jahresarbeitslohn zu Grunde zu legen, wenn sich, wie im Streitfall, das Kind im gesamten Kalenderjahr 2000 in Ausbildung befunden hat. Der Jahresarbeitslohn bildet die Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zu dem bei der Einkommensteuerveranlagung eines Arbeitnehmers zu berücksichtigenden steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört der Bruttoarbeitslohn. Bei dem Bruttoarbeitslohn handelt es sich um laufenden Lohn des Arbeitnehmers, von dem der Arbeitgeber die Lohnsteuer einzubehalten hat und an das Finanzamt abzuführen hat. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Der Bruttoarbeitslohn eines Steuerpflichtigen ist daher die Summe der ihm tatsächlich ausbezahlten Beträge und der einbehaltenen Steuern (BFH-Urteil vom 16. August 1979 VI R 13/77, BStBl II 1979, 771).
Entgegen der Auffassung des Klägers können auch nicht die Sozialabgaben die Einkünfte mindern.
Der Begriff der „Einkünfte“ in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG. Er ist nicht als „zu versteuerndes Einkommen“ im Sinne des § 2 Abs. 5 EStG oder als „Einkommen“ im Sinne des § 2 Abs....