Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung eines Einkommensteuerbescheides aufgrund nachgelagerten Datenabgleichs
Leitsatz (amtlich)
Die Neufassung des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 ermöglicht keine Bescheidänderung für den für den Veranlagungszeitraum 2010, soweit am 14. Dezember 2011 bereits eine erstmalige Steuerfestsetzung erfolgt ist.
Für die Änderbarkeit gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 a.F. kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Datenfreigabe an, sondern auf die Bekanntgabe des Steuerbescheides, so dass bei zwischenzeitlich erfolgter Datenübermittlung eine Änderung nicht in Betracht kommt.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 2a Sätze 4, 8, § 52 Abs. 24 Sätze 4-5; EStG 2010 § 10 Abs. 2 S. 5
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid für 2010 nach § 10 Abs. 2a Satz 8 Einkommensteuergesetz -EStG- geändert werden kann.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In ihrer Einkommensteuererklärung, die am 24. Januar 2011 beim Beklagten eingegangen ist, haben sie u.a. in der Anlage Vorsorgeaufwand die Beiträge zur Krankenversicherung (nur Basisabsicherung, keine Wahlleistungen) in Höhe von 9.178,00 € erklärt (Bl. 22 ESt-Hefter). Von der Einkommensteuererklärung für 2010 wurde im Einkommensteuerbescheid vom 29. März 2011 nicht abgewichen. Im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2011 erfolgte ein nachgelagerter elektronischer Abgleich der Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge für den Veranlagungszeitraum 2010, da die Kläger gegenüber dem Versicherungsunternehmen in die Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2 a EStG an die zentrale Stelle (nach § 81 EStG die Deutsche Rentenversicherung Bund) eingewilligt haben. Da sich hierbei Abweichungen ergaben, wurde der Einkommensteuerbescheid nach § 10 Abs. 2 a Satz 8 EStG am 4. April 2012 geändert. Nach dem Datenabgleich betragen in 2010 die im Streitjahr entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung für die Basisabsicherung des Ehemannes 6.988,00 € und 2.492,00 € für die Wahlleistungen.
Hiergegen haben die Kläger Einspruch eingelegt, der mit Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2012 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Mit der Klage tragen die Kläger vor, dass der Einkommensteuerbescheid nicht nach § 10 Abs. 2a EStG geändert werden könnte, da keine Daten nach § 10 Abs. 2 a Satz 4 EStG nach einer Steuerfestsetzung übermittelt worden seien. Die Beiträge seien bereits im Februar 2011 an die Deutsche Rentenversicherung Bund elektronisch übermittelt worden, so dass sie bei der Veranlagung 2010 im März 2011 dem Finanzamt zur Verfügung gestanden hätten. Die Veranlagung sei etwa einen Monat nach elektronischer Übermittlung erfolgt. Das Finanzamt habe die übermittelten Krankenversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt und insofern einen rechtswidrigen, jedoch wirksamen Steuerbescheid erlassen. In der Pressemitteilung der OFD vom 12. April 2011 habe diese mitgeteilt, dass es bei der Bereitstellung dieser elektronischen Daten und ihrer Verfügbarkeit zu Verzögerungen gekommen sei, die sich auf die Bearbeitung der Steuererklärungen 2010 ausgewirkt hätten. Weiterhin heiße es dort, dass es inzwischen jedoch möglich sei, die aus diesem Grund zurückgestellten Steuererklärungen abschließend zu bearbeiten. Der Finanzverwaltung sei es somit bewusst gewesen, dass es Probleme im Zusammenhang mit den elektronisch übermittelten Daten (Krankenversicherung, Altersversorgungsbeiträge usw.) der verschiedenen Stellen gegeben habe. Die Erklärung sei auch nicht zurückgestellt worden, so dass offensichtlich bei dieser Veranlagung das eben beschriebene Problem nicht vorgelegen hätte. Ansonsten wäre die Veranlagung zurückgestellt worden. Diese Komplikationen habe es auch im gesamten Bundesgebiet gegeben. Andere Oberfinanzdirektionen hätten das Problem insofern gelöst, dass sie die Veranlagung vorläufig vorgenommen hätten und bei tatsächlich erfolgter Datenübermittlung Steuerbescheide korrigiert hätten. Das Finanzamt habe den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 29. März 2011 unter § 165 Abs. 1 Satz 2 AO erlassen, so dass der Bescheid nur hinsichtlich der im Bescheid genannten Vorläufigkeitsmerkmale vorläufig gewesen sei. Daraus sei zu schließen, dass auch der Bereich der Sonderausgaben abschließend geprüft worden sei und eine vorläufige Steuerfestsetzung hinsichtlich dieses Problems nicht notwendig gewesen sei. Somit sei das Finanzamt an die Steuerfestsetzung nach § 124 Abs. 1 AO gebunden. Nach § 10 Abs. 2 a Satz 8 EStG könne ein Steuerbescheid geändert werden, soweit Daten nach den Sätzen 4, 6 oder 7 übermittelt worden seien. Der Einkommensteuerbescheid könne nicht mehr geändert werden, da die Steuerfestsetzung bereits mit den falschen Daten erfolgt sei, obwohl die richtigen Daten bereits bei der Veranlagung vorgelegen hätten. Nach der erstmaligen Steuerfestsetzung seien keine der in § 10 Abs. 2 a Sat...