Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Terminsverlegung
Leitsatz (amtlich)
Terminnot oder berufliche „Unabkömmlichkeit“ ist nicht zwingend ein erheblicher Grund zur Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung.
Normenkette
FGO § 155; ZPO § 227
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Einkommensteuerfestsetzung für 2001 in der zuletzt mit der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2008 geänderten Fassung und begehren, die "Nichtigkeit des Verwaltungsaktes" festzustellen.
Der Kläger ist bei der A GmbH & Co. KG nichtselbständig tätig und an der MS "M" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG beteiligt. Die Klägerin ist Ärztin und erzielt gemeinsam mit dem Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Eine Einkommensteuererklärung reichten die Kläger letztmals für den Veranlagungszeitraum 1999 ein.
Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen für 2000 und für das Streitjahr 2001 nach § 162 Abgabenordnung - AO – geschätzt. Der Einkommensteuerbescheid für 2001 erging am 04. Februar 2005 und stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.
Gegen beide Einkommensteuerbescheide (für 2000 und für das Streitjahr 2001) legten die Kläger Einspruch ein, mit der Begründung, es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, insbesondere sei nicht erkennbar, dass das Gebot einer objektiven Steuerschätzung auf der Grundlage der dem Finanzamt bekannten steuermindernden Tatsachen korrekt umgesetzt worden sei. Die Nichtigkeit des Einkommensteuerbescheides sei von Amts wegen festzustellen, eine ausführliche Begründung des Einspruchs werde auf dem Postweg zugestellt.
Mit Schreiben vom 10. März 2005 wies der Beklagte darauf hin, dass die angekündigte Einspruchsbegründung bislang nicht vorgelegt worden sei und bat um Begründung des Einspruchs bis spätestens 31. März 2005. Mit Schreiben vom 25. April 2005 erinnerte der Beklagte an die Erledigung des Schreibens vom 10. März 2005 und bat erneut um Vorlage einer Einspruchsbegründung und kündigte an, die Einsprüche zur weiteren Bearbeitung an die Rechtsbehelfsstelle weiterzuleiten, falls bis 13. Mai 2005 keine Antwort vorliege.
Mit Telefax vom 13. Juni 2005 machten die Kläger geltend, der Beklagte habe bei der Erstellung der Bescheide den Grundsatz pflichtgemäß zu handeln und bekannte steuermindernde Tatsachen wie Negativeinkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, vorsätzlich missachtet. Nur dadurch sei es überhaupt möglich gewesen, eine Steuerschuld darzustellen, die objektiv falsch sei.
Aufgrund der Mitteilung des Finanzamtes B vom 24. Januar 2003 (Bl. 146) über die Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an der MS "M" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (./. 7.893,04 DM, Zinsabschlag 51,20 DM und Solidaritätszuschlag 2,82 DM) wurde die Einkommensteuerveranlagung für 2001 mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 geändert, der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Auch gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein und kündigten an, die Begründung werde nachgereicht.
Mit Schreiben vom 06. Februar 2006 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass der geänderte Steuerbescheid für 2001 im laufenden Einspruchsverfahren ergangen sei, der Einspruch erstrecke sich somit auch auf diesen Änderungsbescheid. Erneut wurden die Kläger aufgefordert, den Einspruch zu begründen, und eine Frist bis zum 28. Februar 2006 gesetzt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 26. September 2008 - jedem der Kläger zugestellt am 27. September 2008 - wurde die Einkommensteuer für 2001 unter Verweis auf die der Einspruchsentscheidung beigefügten Anlage auf 8.297,24 € herabgesetzt (zuvor 20.467,01 €), der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben und im Übrigen der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Mitteilung des Finanzamtes B vom 07. September 2007 über die geänderte gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an der MS "M" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG für 2001 (./. 10.133,36 DM, Zinsabschlag 51,20 DM und Solidaritätszuschlag 2,82 DM) und auf die beim Beklagten eingegangene Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers des Klägers - der A GmbH & Co. KG - für das Kalenderjahr 2001 (Bl. 31 u. 32 der Sonderakte) verwiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen dem Grunde nach geboten gewesen sei, da die Kläger keine Einkommensteuererklärung abgegeben und somit ihre Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt hätten (§ 162 Abs. 1 und 2 AO). Die Überprüfung der geschätzten Besteuerungsgrundlagen habe zu folgendem Ergebnis geführt:
Dem Finanzamt lägen keinerlei Erkenntnisse vor, ob und ggfs. welche Einkünfte die Klägerin im Kalenderjahr 2001 gehabt habe. Der medizinische Dienst der Krankenversicherung habe am 24. März 2006 (Bl. 100 der Einkommensteuerakte) schriftlich bestätigt, dass für die Jahre 2001 bis 2003 keine Honorarzahlungen geleistet worden seien. Es lägen auch keine Anha...