Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1993. Gewerbesteuermeßbetrag 1993
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH in Liquidation. Sie wurde im Juni 1989 mit einem Stammkapital von 1.500.000,– DM gegründet. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist das Betreiben einer Feuerverzinkerei.
Die Stammeinlagen der Gesellschafter … und … wurden in Höhe der Mindesteinlage zu jeweils 25 % mit insgesamt 375.000,– DM geleistet. Der Rest in Höhe von 75 % (1.125.000,– DM) wurde als ausstehende Einlage auf das gezeichnete Kapital bilanziert.
Nachdem der Klägerin die Genehmigung zum Betrieb der Verzinkerei versagt worden war, erfolgte im März 1993 die Auszahlung eines Teilbetrags der Mindesteinlage in Höhe von 280.000,– DM je zur Hälfte an die beteiligten Gesellschafter. Der hierüber nach Angaben der Klägerin gefasste Gesellschafterbeschluss wurde zunächst weder notariell beurkundet noch in das Handelsregister eingetragen und auch nicht veröffentlicht.
Im Verzicht der Gesellschaft auf Erhaltung der Mindesteinlage und dem dadurch für die Gesellschafter entstandenen Vorteil auf Kapitalnutzung sah der Beklagte eine verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Den jahresanteiligen Zinsgewinn ermittelte er unter Anwendung des durchschnittlichen Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank im Jahre 1993 (6,85 %) abzüglich eines Abschlages in Höhe von 0,25 % mit 14.220,– DM und rechnete ihn dem Einkommen bei der Körperschaftsteuer und dem Gewinn aus Gewerbebetrieb zur Ermittlung des Gewerbesteuermeßbetrages für das Jahr 1993 hinzu.
Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1993 und den Gewerbesteuermeßbescheid 1993, beide vom 18. April 1995, legte die Klägerin Einspruch ein.
Mit notarieller Vereinbarung vom 31. Mai 1995 (vgl. Bl. 16 Prozessakte) beschlossen die Gesellschafter, dass die Gesellschaft aufgelöst wird und der bisherige Geschäftsführer, Herr … zum Liquidator bestellt wird.
In der Urkunde heißt es weiter:
„Wir stellen fest, dass wir als Gesellschafter das Stammkapital von DM 1.500.000,– bereits im März 1993 auf DM 50.000,– herabgesetzt haben … Die Kapitalherabsetzung erfolgte zum Zwecke der Rückzahlung von Stammeinlagen an die Gesellschafter.”
Den Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 1995 als unbegründet zurück.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage vertritt die Klägerin die Auffassung, allein ein Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Bestimmungen rechtfertige nicht die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Vielmehr sei die Rückgewähr der genannten Beträge allein betrieblich veranlasst gewesen, da die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt habe, nachdem erkennbar gewesen sei, dass eine Realisierung des Vorhabens nicht genehmigt würde. Es sei unerheblich, dass die Eintragung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister nicht erfolgt sei. Der hierfür einschlägige § 58 GmbHG wolle in erster Linie die Gläubiger einer Gesellschaft schützen. Dieser Schutz sei vorliegend sichergestellt, da die Gesellschaft bis auf unwesentliche Ausnahmen schuldenfrei sei. Die möglichen Gläubiger seien sämtlich bekannt gewesen, da die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb nie aufgenommen habe. Mit Ausnahme der Liquidation der Gesellschaft und der Geltendmachung einer Schadensersatzforderung wegen Versagung der Betriebsgenehmigung sei nie eine irgendwie geartete geschäftliche Aktivität der Gesellschaft aufgenommen worden. Unter dem allein maßgeblichen Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes sei es ein überflüssiger Formalismus, die in § 58 GmbHG statuierten Formalien einzuhalten.
Im übrigen führe die vorliegende Behandlung der Kapitalrückzahlung als verdeckte Gewinnausschüttung zu einer Besteuerung, die vom Sinn und Zweck des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht mehr gedeckt sei. Denn die Kapitalrückzahlung sei vom Gesellschafter … zur Tilgung von betrieblichen Verbindlichkeiten verwendet worden, habe dadurch zu einer Verringerung von Schuldzinsen und im Gefolge zu einer Erhöhung des Gewinnes geführt.
Zusätzlich sei die verdeckte Gewinnausschüttung selbst beim Gesellschafter steuerlich anzusetzen.
Entsprechendes ergebe sich auch beim zweiten Gesellschafter.
Die Anwendung des Instruments der verdeckten Gewinnausschüttung auf diesen Sachverhalt ergebe daher eine steuerliche Doppelerfassung, die der Gesetzgeber in dieser Form nicht vorgesehen habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 1995 den Körperschaftsteuerbescheid 1993 und den Gewerbesteuermeßbescheid 1993, jeweils vom 18. April 1995, dahin zu ändern, dass die Körperschaftsteuer für 1993 auf 0,– DM herabgesetzt und bei der Gewerbesteuerfestsetzung für 1993 ein Gewerbeertrag in Höhe von 0,– DM zugrunde gelegt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, bei der Einlagenrückerstattung handele es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Nach § 7 Abs. 2 GmbHG setze die Eintra...