Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992 und 1993

 

Tenor

1. Der geänderte Einkommensteuerbescheid 1992 vom 18. November 1996 und der geänderte Einkommen-Steuerbescheid 1993 vom 06. Oktober 1995 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 1996 werden dahin geändert, dass bei der Berechnung der Einkommensteuer die Einkünfte des Klägers um 3.513,– DM (1992) und 4.363,– DM (1993) herabgesetzt werden. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger und der Beklagte zu je 1/2 zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann ist in einem Autohaus nichtselbständig beschäftigt.

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1992 und 1993 gaben die Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit den auf den Lohnsteuerkarten jeweils eingetragenen Arbeitslohn an. Als Werbungskosten machte der Ehemann neben Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte u.a. für den Arbeitgeber durchgeführte Fahrten in Höhe von 2.400,– DM für 1992 und 2.363,– DM für 1993 geltend.

Im Rahmen einer beim Arbeitgeber des Ehemanns durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass dem Kläger in den Streitjahren ein PKW zur uneingeschränkten Nutzung (für dienstliche und private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zur Verfügung gestellt worden ist. Im Zeitraum von März 1992 bis Dezember 1993 waren dies drei verschiedene Fahrzeuge der Marke Opel Vectra.

Der Beklagte vertrat deshalb den Standpunkt, dass ein bisher nicht erfasster Sachbezug vorliege, der gemäß § 8 Abs. 2 EStG zu besteuern sei. Dem widersprachen die Kläger, weil der Ehemann seinem Arbeitgeber für die Überlassung der Fahrzeuge monatlich 170,– DM gezahlt habe. Mit dieser Zahlung sei der Wertverzehr abgegolten, so dass die Nutzungsüberlassung entgeltlich erfolgt sei. Bei den Fahrzeugen habe es sich immer um ein neues Vorführfahrzeug gehandelt. Für die Überlassung sei vereinbart worden, dass der Kläger neben der Zahlung eines Mietpreises für die Nutzung des Fahrzeugs in Höhe von 170,– DM monatlich sämtliche Fixkosten (Kfz-Versicherung und Steuern), die Kraftstoffkosten für die private Nutzung und für die Fahrten zwischen Wohnung/Arbeitsstätte sowie Pflege- und Wartungskosten zu übernehmen habe.

Wegen der Nutzung für betriebliche Zwecke, wie z.B. für Probefahrten, sei keine Kostenerstattung seitens des Arbeitgebers erfolgt.

Demgegenüber verblieb der Beklagte bei seiner Auffassung, dass ein geldwerter Vorteil zu erfassen sei. Er schätzte den geldwerten Vorteil nach der sog. 1 % – Regelung (Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 4 LStR 1993). Hierdurch ergab sich ein geldwerter Vorteil in Höhe von 2.965,– DM (1992) und 3.920,– DM (1993). Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die beim Kläger als Werbungskosten berücksichtigt wurden, setzte der Beklagte zusätzlich einen geldwerten Vorteil in Höhe von 0,52 DM pro gefahrenen Kilometer an. Der geldwerte Vorteil wurde hierdurch um 4.526,– DM jährlich erhöht.

Eine Kürzung des so ermittelten geldwerten Vorteils nahm der Beklagte in Höhe der monatlich erfolgten pauschalen Zuzahlung von 170,– DM und der vom Kläger gezahlten Versicherungsprämien vor.

Desweiteren kürzte der Beklagte gegenüber den abgegebenen Steuererklärungen die Beträge, die als Werbungskosten für Fahrten im Interesse des Arbeitgebers geltend gemacht worden sind.

Die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit betrugen in den geänderten Einkommensteuerbescheiden 1992 vom 07. Juni 1995 45.885,– DM und 1993 vom 06. Oktober 1995 47.179,– DM.

In seiner Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 1996 erhöhte der Beklagte die Einkünfte um 1.033,– DM (1992) bzw. 1.977,– DM (1993), da er der Ansicht war, dass die vom Kläger gezahlten Versicherungsbeiträge nicht zur Minderung des geldwerten Vorteils führen dürften, weil es sich hierbei nicht um pauschale Geldleistungen handele, die unabhängig vom Umfang der Nutzung gezahlt würden. In dem Erfahrungssatz von 1 % des auf volle Hundert DM abgerundeten Listenpreises als monatlicher geldwerter Vorteil sei bereits berücksichtigt, dass ein Teil der Kosten vom Arbeitnehmer vielfach selbst getragen werde. Bezüglich der Kfz-Steuern sei im übrigen nicht festgestellt worden, dass der Kläger diese bezahlt habe. Auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung hatte der Beklagte im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren hingewiesen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage vertreten die Kläger weiterhin die Auffassung, dass ein geldwerter Vorteil nicht zu versteuern sei, da dem Kläger die Fahrzeuge von seinem Arbeitgeber nicht unentgeltlich überlassen worden seien. Mit der monatlichen Zahlung in Höhe von 170,– DM habe der Kläger nämlich den ihm überlassenen Nutzungswert der Fahrzeuge, der ausschließlich in der Wertminderung bestanden habe, be...

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