rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Photovoltaikmodulen: Abgrenzung zwischen steuerbarer Leistung gegen Entgelt und nicht steuerbarem Gesellschafterbeitrag

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Frage, ob die Überlassung des Stroms an einen aus der Gesamtheit der Investoren bestehenden Personenzusammenschluss zum Zwecke der Einspeisung ins Stromnetz als steuerbare Leistung gegen Entgelt oder als nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag anzusehen ist, kommt es entscheidend darauf an, ob der Steuerpflichtige im Gegenzug ein gesondert vereinbartes Entgelt oder lediglich eine von der tatsächlich gelieferten Strommenge unabhängige Beteiligung am allgemeinen Gewinn erhält.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung einer Photovoltaikanlage und aus den mit dem Betrieb der Anlage zusammenhängenden Kosten im Streitjahr 2010.

Der Kläger schloss im Mai 2010 einen Vertrag mit der Solarpark C Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - im Folgenden Solarpark C UG - über den Erwerb und die Errichtung einer Photovoltaikanlage des Solarparks E mit einer Nennleistung von 26,4 kWp zu einem Kaufpreis von 96.888 € zzgl. 18.408,72 € Umsatzsteuer (Bl. 23 ff USt-Akte).

Die Solarpark C UG war Inhaberin eines Nutzungsrechts an verschiedenen Freiflächen in der Gemarkung E bei C, das ihr die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von 1.386 kWp gestattete. Von dieser noch zu errichtenden Gesamtanlage erwarb der Kläger eine Photovoltaikanlage bestehend aus 120 Modulen mit einer Nennleistung von 26,40 kWp zum Alleineigentum sowie einen Miteigentumsanteil von 19,048/1.000 an dem installierten Einspeise- und Kontrollsystem. Daneben überließ die Solarpark C UG das Nutzungsrecht an den Freiflächen für den Betrieb der Photovoltaikanlage an den Kläger.

Der Vertrag (Bl. 23 ff. USt-Akte) enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 4 Errichtungspflicht, Netzanbindung, und Stromerträge

2. Der Verkäufer errichtet die Photovoltaikanlage. Der Käufer erwirbt die notwendigen Bauteile und erhält alle erforderlichen Nutzungszusagen, durch die Photovoltaikanlage zu erzeugenden Strom zur Einspeisung in das Netz zur Verfügung stellen zu können. Die Netzanbindung des Käufers erfolgt wie folgt:

a) Die Weiterleitung des durch die Photovoltaikanlage des Käufers erzeugten Stroms wird durch den Verkäufer über eine sich auf dem Gelände des Solarparks E befindlichen Wechselrichterstation sichergestellt.

b) Die Photovoltaikanlage des Käufers wird über diese Wechselrichterstation mittels Mittelspannungsschaltanlage über Kabelverbindungen an den nächsten Einspeisepunkt des Energieversorgers angeschlossen.

c) Die erforderliche Eigenstromversorgung der Photovoltaikanlage des Käufers wird über die Wechselrichterstation sichergestellt. Die jeweils anfallenden anteiligen Kosten hierfür werden dem Käufer gesondert nachgewiesen und in Rechnung gestellt.

3. Der Käufer erwirbt neben der Photovoltaikanlage ein Einspeise- und Kontrollsystem zur Einspeisung am Einspeisepunkt im Miteigentum zu Bruchteilen im Verhältnis zu der an diesem System angeschlossenen weiteren Photovoltaikanlage. […]

5. Auf den Miteigentumsanteil des Käufers gemäß § 4 Ziff. 3 des Vertrages entfallende Reparaturkosten, Ersatzinvestitionen oder weitere Kosten hat der Käufer anteilig gemäß des in Anlage 3 zu diesem Vertrag für ihn ausgewiesenen Miteigentumsbruchteils zu tragen. […]

6. Die Parteien sind sich einig, dass sich die durch die Photovoltaikanlage des Käufers eingespeisten Stromerträge (in kWh) - anteilig - entsprechend seiner Anlagengröße und dem entsprechenden Messergebnis aus dem durch den Energieversorger gemessenen gesamten Einspeiseergebnis für den Solarpark E ergeben. Verbindlich hierfür ist ausschließlich das Messergebnis des Energieversorgers.

8. Der Verkäufer tritt die jeweils anteilig auf die Photovoltaikanlage des Käufers entfallenden Ansprüche gegen den Energieversorger aus den eingespeisten Stromerträgen an den Käufer mit dem als Anlage 6 gesondert beigefügten Abtretungsvertrag ab.

9. Der Käufer beauftragt und bevollmächtigt den Verkäufer, die vom Energieversorger zu leistende Einspeisevergütung einzuziehen und an den Käufer wie folgt auszukehren: Die vom Energieversorger erstattete Einspeisevergütung wird vom Verkäufer auf einem Abwicklungskonto verwaltet und entsprechend anteilig an den Käufer innerhalb von 7 Tagen nach Zahlungseingang ausgekehrt. […]

§ 9 Wartung, Versicherung und Verrechnungsabrede

1. Die Parteien sind sich einig, dass der Kläger die Verfügbarkeit seiner Anlage zu optimieren, Störungen und Systemausfälle durch Geräte- und Systemwartung möglichst zu vermeiden sowie rasche Beseitigung auftauchender Probleme und Fehler sicher zu stellen hat. […]

2. Der Verkäufer schließt für die Wartung und Überwachung des Solarparks E mit einem fach- und sachkundigen Werkunternehmer einen Wartungsvertrag gemäß dem als Anlage 7 beigefügten Mustervertrag, aus dem sic...

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