Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1981
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist verheiratet und wird gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Jahre 1980 beteiligte er sich an einer Liegenschaftsgemeinschaft. Deren erklärte Einkünfte wurden nach Durchführung einer Betriebsprüfung abweichend festgestellt. Hierdurch reduzierte sich der auf den Kläger entfallende Verlustanteil. Das Ergebnis hat der Beklagte mit geändertem Einkommensteuerbescheid 1981 ausgewertet.
Aufgrund eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Feststellungsbescheid hat der Beklagte mit Verfügungen vom 08. Oktober 1984 bzw. 26. Juni 1986 die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1981 in Höhe von 15.319,– DM bzw. 13.720,– DM ausgesetzt. Nachdem im Feststellungsverfahren eine Einspruchsentscheidung ergangen war, hat der Beklagte mit Bescheid vom 20. Februar 1991 Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer gemäß § 237 AO in Höhe von 3.699,– DM festgesetzt. Hiergegen hat der Kläger am 08. März 1991 Einspruch eingelegt, der damit begründet wurde, dass gegen die Einspruchsentscheidung Klage erhoben worden sei und damit die endgültige Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfsverfahrens noch nicht feststehe.
Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14. März 1991 mit, dass der Einspruch bis zum Abschluss der Klage – das Einverständnis des Klägers und seiner Ehefrau vorausgesetzt – ruhen gelassen werde. Nach Abschluss des Klageverfahrens werde der Einspruch weiterbearbeitet.
Mit dem am 22. Januar 1994 zugestellten Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 1993 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde der dortigen Kläger im Feststellungsverfahren zurückgewiesen. Daraufhin fragte der Beklagte mit Schreiben vom 06. Juli 1994 bei dem Kläger an, ob der Einspruch vom 08. März 1991 gegen den Bescheid über Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1981 zurückgenommen werde. Hierauf antwortete der Kläger am 05. September 1994, dass erst nach Vorliegen von geänderten Feststellungsbescheiden für die Jahre 1983 bis 1986 entschieden werden könne, ob der Einspruch zurückgenommen werde. Eine Rücknahme des Einspruchs erfolgte aber auch nicht in der Folgezeit, da der Kläger die Weiterverfolgung des Rechtsbehelfsverfahrens von der Erledigung eines am 27. Dezember 1994 gestellten Erlassantrags bezüglich der Aussetzungszinsen für die Einkommensteuer 1981 abhängig machen wollte. Dieser belief sich auf Zinsen zur Einkommensteuer in Höhe von 1.233,– DM, da der Beklagte inzwischen von einem kürzeren Zeitraum ausging, für den Aussetzungszinsen zu erheben seien.
Mit Bescheid vom 22. Januar 1996 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO hat der Beklagte den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 20. Februar 1991 gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert und Zinsen zur Einkommensteuer 1981 in Höhe von 1.233,– DM festgesetzt. In dem Bescheid heißt es, dass der Einspruch vom 08. März 1991 damit erledigt sei.
Am 01. Februar 1996 stellte der Kläger den Antrag, den Zinsbescheid vom 20. Februar 1991 aufzuheben, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden habe, dass der angefochtene Feststellungsbescheid der Liegenschaftsgesellschaft endgültig erfolglos geblieben sei. Vorsorglich werde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 22. Januar 1996 Einspruch erhoben. Die in diesem Bescheid getroffene Feststellung, dass der Einspruch vom 08. März 1991 erledigt sei, sei unzutreffend.
In den Einkommensteuerakten befindet sich ein an den Kläger und seine Ehefrau gerichteter Entwurf (nach Angabe des Beklagten vom 28. März 1996) über die Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO (Bl. 127 Einkommensteuerakte). Hierdurch wurden der Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 20. Februar 1991 und der Änderungszinsbescheid vom 22. Januar 1996 gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO aufgehoben, da die ursprüngliche Zinsfestsetzung vor Beendigung des Klageverfahrens erfolgt sei. Weiter heißt es, dass die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1981 mit erneutem Aussetzungszinsbescheid festgesetzt würden. Der Zinsbescheid werde in Kürze bekanntgegeben. Der erstmalige Erlass des erneuten Aussetzungszinsbescheides sei gemäß § 237 Abs. 1 AO i.V.m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO und § 174 Abs. 4 AO zulässig. Der Einspruch vom 08. März 1991 bzw. 31. Januar 1996 sei damit erledigt.
Mit Bescheid vom 28. März 1996 hat der Beklagte die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1981 mit 1.164,50 DM festgesetzt. Grund für die Minderung war eine anderweitige Berechnung des Zinszeitraums. Bei der Berechnung der Zinsen wurde darauf hingewiesen, dass die erstmalige Zinsfestsetzung u.a. wegen § 174 Abs. 4 AO zulässig sei.
Mit dem am 16. April 1996 eingelegten Einspruch trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, dass noch keine Aufhebung der ursprünglichen Zinsbescheide vorliege. Der Zinsbescheid vom 28. März 1...