Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1989
Nachgehend
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 1989 vom 22. November 1990 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24. März 1993 wird dahin geändert, daß Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht anzusetzen sind. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 S. 2 FGO).
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Chemiker nichtselbständig tätig, die Klägerin ist Hausfrau.
Daneben erklärt der Kläger seit 1981 gewerbliche Einkünfte aus einer Versicherungsagentur, die er von seinem Vater übernommen hat. In den Jahren 1981 und 1982 erklärte er einen Überschuß aus der Versicherungstätigkeit, seitdem erklärt er Verluste.
Seit 1985 bewohnten die Kläger das in ihrem Eigentum stehende Zweifamilienhaus in …. Die 29 qm große Einliegerwohnung im Erdgeschoß ist lt. Mietvertrag vom 18. November 1985, den die Kläger mit ihrer Einkommensteuererklärung 1985 dem Beklagten vorgelegt haben, an die Mutter der Klägerin vermietet. Nach dem Mietvertrag wurden ein Zimmer, eine Küche, eine Toilette mit Bad/Dusche sowie eine Garage zu einem monatlichen Mietpreis von 180,– DM zuzüglich festen Nebenkosten von 40,– DM vermietet (vgl. Bl. 119 Einkommensteuerakte I).
In ihrer Einkommensteuererklärung 1989 erklärten die Kläger bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb (Versicherungstätigkeit) einen Verlust in Höhe von 3.308,24 DM. Dieser setzt sich aus Einnahmen in Höhe von 5.464,29 DM und Ausgaben in Höhe von 8.772,53 DM zusammen. In den Ausgaben sind Kosten für eine Teilzeitkraft – die Mutter des Klägers – in Höhe von 5.180,76 DM enthalten.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärten die Kläger einen Verlust aus dem Grundstück in … in Höhe von 37.609,– DM.
Ermittlungen des Beklagten bezüglich des Mietverhältnisses mit der Mutter der Klägerin ergaben, daß diese mit erstem Wohnsitz in … zusammen mit ihrem Ehemann ein Einfamilienhaus bewohnte. In … war sie mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der Beklagte ließ daraufhin durch einen Ermittlungsbeamten die Einliegerwohnung besichtigen. In einem Vermerk vom 19. September 1990 über die Ortsbesichtigung hat dieser festgehalten, daß die Einliegerwohnung aus einem Zimmer, einer Kochnische und einem separaten Duschraum mit WC bestehe. Die Wohnung sei mit einem Doppelbett, einem Kleiderschrank, einem kleinen Sidebord und einem Sessel eingerichtet. In der Kochnische sei eine Spüle abgestellt, ein Herd und eine Spülmaschine. Die Einliegerwohnung werde von der Schwiegermutter des Klägers nur sporadisch während des Jahres genutzt. In der Wohnung werde kein Haushalt geführt und auch nicht gekocht (außer Kaffee). In der Küche befinde sich kein Geschirr. Laut Aussage des Klägers werde seine Schwiegermutter bei Besuchen seiner Ehefrau mit verköstigt. Die Wohnung werde nicht von den Klägern genutzt. Mietzahlungen hätten nicht nachgewiesen werden können. Die Zahlungen seien bar erfolgt. Die Quittungen seien einfach ausgestellt und befänden sich bei der Mieterin (vgl. Bl. 12 Einkommensteuerakte II).
In dem Einkommensteuerbescheid 1989 vom 22. November 1990 erkannte der Beklagte das Mietverhältnis nicht an und ließ lediglich die Abschreibungen nach § 10 e EStG in Höhe von 12.500,– DM zum Abzug zu. Den Verlust aus Gewerbebetrieb kürzte der Beklagte auf 2.212,– DM.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch wehrten sich die Kläger gegen die Nichtanerkennung des Mietverhältnisses und die damit verbundene Behandlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie trugen vor, daß sie die Einliegerwohnung an die Mutter der Klägerin zu gleichen Bedingungen vermietet hätten wie an Dritte. Mietzahlungen seien regelmäßig erfolgt. Zum Nachweis legten sie mit Schreiben vom 19. Dezember 1990 Durchschriften von Mietquittungen vor. Es sei ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen worden, der von beiden Parteien eingehalten worden sei. Eine polizeiliche Anmeldung der Mieterin sei erfolgt. Daß die Mutter der Klägerin nicht dauernd, sondern nur gelegentlich in der Wohnung gewesen sei – 1989 sei dies ca. 30 mal für 2 bis 5 Tage gewesen –, sei für die Anerkennung des Mietverhältnisses unschädlich, da einem Mieter nicht vorgeschrieben werden könne, wie oft er sich in der Wohnung aufzuhalten habe. Auch sei es unerheblich, daß die Mutter der Klägerin in dieser Wohnung nicht gekocht habe.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens beanstandete der Beklagte nunmehr auch das Teilarbeitsverhältnis des Klägers mit seiner Mutter....