Entscheidungsstichwort (Thema)
Korrektur eines unzutreffend berücksichtigten Verlustanteils nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist auch die Korrektur von Fehlern i.S. des § 129 AO möglich, die bei der Auswertung des Grundlagenbescheids unterlaufen sind. Das gilt allerdings nicht, wenn eine Änderung nach § 129 AO wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist ausscheidet.
Die Aufgabe, einen Folgebescheid an einen Grundlagenbescheid anzupassen, rechtfertigt nicht die Wiederaufrollung der gesamten Steuerveranlagung. Sie reicht nur so weit, wie es die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides verlangt.
Ist der Finanzbehörde gelegentlich der Anpassung eines Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid ein Fehler unterlaufen, kommt eine Korrektur nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht in Betracht, wenn dieser Grundlagenbescheid und ein weiterer Grundlagenbescheid, der zu einer Änderung des Folgebescheids führt, unterschiedliche Beteiligungen betreffen.
Normenkette
AO § 125 Abs. 1, §§ 129, 171 Abs. 2, 4, 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid für 1990 noch geändert werden konnte.
Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben eine im Jahr 1984 geborene Tochter. Im Streitjahr 1990 betrieb der Kläger in Mainz eine freiberufliche Zahnarztpraxis und die Klägerin erzielte als Zahnarzthelferin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außer Einkünften aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und Spekulationsgeschäften erzielte der Kläger auch aus Beteiligungen an verschiedenen gewerblichen Unternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Hierzu gehörten Beteiligungen an der E Immobilienfonds GmbH und Co. Wohnpark S KG (E bzw. S KG), dem B Grundstücksfond 3, Objekt F (B), der A Verwaltungs GmbH (A) und der D Immobilien GmbH & Co (D).
Auf die von den Klägern am 12.04.1991 bei dem Beklagten eingereichte Einkommensteuererklärung für 1990 (vgl. Bl. 17 ESt-Akten - EStA) erging am 21.06.1991 erstmals ein Einkommensteuerbescheid für 1990. Darin wurden u.a. Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit in Höhe von 820.061 DM sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von -29.847 DM berücksichtigt. Die Einkommensteuer wurde auf 381.824,- DM festgesetzt (vgl. Bl. 25 EStA). Der Bescheid war u.a. im Hinblick auf die Kinderfreibeträge teilweise für vorläufig erklärt und stand insgesamt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.
Nachdem das Finanzamt für Körperschaften in X dem Beklagten Mitteilungen über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1990 zugeleitet und darin Verluste des Klägers von 21.348 DM (D, vgl. Bl. 43 EStA) und (entsprechend der Feststellung vom 17.02.1992) 81.756 DM (Wohnpark S KG, vgl. Bl. 44 EStA) mitgeteilt hatte, änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 1990 durch Bescheid vom 13.08.1992 gemäß § 164 Abs. 2 AO und setzte die Einkommensteuer anderweitig niedriger auf 327.160,- DM fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. In diesem Bescheid waren nunmehr die Verluste des Klägers aus Gewerbebetrieb mit - 103.104 DM berücksichtigt (D: 21.348 DM + 81.756 DM Wohnpark S KG, vgl. Bl. 46 EStA).
Am 28.09.1992 teilte das Finanzamt K dem Beklagten die Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung (B) in 1990 mit - 7.991 DM mit (vgl. Bl. 56 EStA). Daraufhin erging am 24.11.1992 ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Bescheid zur Einkommensteuer 1990. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden darin nunmehr mit -37.838 DM berücksichtigt und die Einkommensteuer auf 322.924,- DM festgesetzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb weiter bestehen (vgl. Bl. 58 EStA).
Am 2.04.1993 erreichte den Beklagten eine weitere Mitteilung des Finanzamts für Körperschaften, aus der sich ein Verlust des Klägers aus 1990 von 26.478 DM (A) ergab (vgl. Bl. 63 EStA). Daraufhin erließ der Beklagte am 26.04.1993 gemäß § 164 Abs. 2 AO einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1990. Die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb wurden darin mit -129.582 DM berücksichtigt und die Einkommensteuer auf 308.900,- DM festgesetzt (vgl. Bl. 65 EStA).
Einer Mitteilung des Finanzamts für Körperschaften vom 1.09.1993 (vgl. Bl. 69 EStA) zufolge beliefen sich die bei dem Kläger zu berücksichtigenden Verluste (D) in 1990 laut Feststellungsbescheid vom 3.06.1993 auf 17.523 DM statt 21.348 DM. Am 14.10.1993 erging daraufhin ein wiederum nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Einkommensteuerbescheid 1990, in dem nunmehr Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von -236.852 DM und solche aus Vermietung und Verpachtung von -37.838 DM berücksichtigt wurden. Die Einkommensteuer wurde auf 252.060,- DM festgesetzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen (vgl. Bl. 73 EStA). Die Bearbeitereingabe enthält unter der Kennziffer 22 die Eintragung "133.748" (vgl. Bl. 70 EStA). In den Erläuterungen zu dem Bescheid (vgl. Bl. 76 EStA) sind die Ei...