Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag 1989–1993. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1989 bis 1.1.1993

 

Tenor

I. Die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts … für die Kalenderjahre 1989 bis 1992 vom 17. März 1995, der Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für die Gesellschaft bürgerlichen Recht für das Kalenderjahr 1993 vom 22. März 1995, die Bescheide über den Einheitswert des Betriebsvermögens der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf den 01. Januar 1989, den 01. Januar 1991, den 01. Januar 1992 und den 01. Januar 1993 vom 17. März 1995, die Bescheide über die Aufhebung der Gewerbesteuermeßbescheide 1989 bis 1992 vom 17. März 1995, die Aufhebung der Bescheide auf den 01. Januar 1989 und den 01. Januar 1993 über den Einheitswert des Betriebsvermögens betreffend die Klägerin sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 1996 werden aufgehoben. Der Beklagte hat bezüglich der Kläger den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1989 bis 1993 sowie den Einheitswert des Betriebsvermögens für die Stichtage 01. Januar 1989 bis 01. Januar 1993 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe unter Zugrundelegung getrennter Beherbergungsbetriebe festzusetzen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Vorliegend ist in Streit, ob zwischen den Klägern im Innenverhältnis eine Mitunternehmerschaft besteht oder vielmehr zwei eigenständige Beherbergungsbetriebe vorliegen.

Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger betreibt auf dem Grundstück … in … das in seinem Alleineigentum steht, eine Gaststätte und eine Metzgerei. Im Jahre 1976 erwarben die Kläger das in … liegende, jedoch vom Grundstück … getrennt liegende Grundstück … je zur Hälfte zu Miteigentum. Im Jahre 1984 errichtete der Kläger auf einem Teil des Grundstücks ein Gästehaus mit 18 Appartements, das er nach Fertigstellung als eigenständigen, von der Gaststätte und Metzgerei getrennten Gewerbebetrieb führt und dementsprechend auch in den Steuererklärungen als eigenständigen Beherbergungsbetrieb behandelte.

Im Jahre 1990 begann die Klägerin ebenfalls auf dem Grundstück … in … der Errichtung eines Anbaus mit weiteren 8 Appartements an das bereits bestehende Gästehaus …. Nach Fertigstellung im Jahre 1991 führte sie dieses Gästehaus mit 8 Appartements als eigenständigen Beherbergungsbetrieb. Der von der Klägerin geführte Gewerbebetrieb umfaßt darüber hinaus weitere Fremdenzimmer, die sich im Gebäude … befinden und aufgrund eines mit dem Kläger abgeschlossenen Mietvertrages genutzt werden. Die Klägerin hat in ihren Steuererklärungen den von ihr geführten Beherbergungsbetrieb als eigenständigen Gewerbebetrieb behandelt.

Im Rahmen einer in den Monaten Oktober und November 1994 bei den Klägern durchgeführten Außenprüfung sah der Betriebsprüfer die beiden Beherbergungsbetriebe der Kläger als einheitlichen Gewerbebetrieb an. Insoweit ging er von einer faktischen Mitunternehmerschaft zwischen den Ehegatten aus, weil die beiden Betriebe organisatorisch und wirtschaftlich miteinander verflochten seien. Der Prüfer stellte hierbei darauf ab, daß der Kläger die auf dem Grundstück … dessen Alleineigentümer er war, vorhandenen Fremdenzimmer an seine Ehefrau vermietete. Bezüglich des im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehenden Grundstücks … ging der Prüfer von einer einheitlichen Vermietung der Ferienwohnungen und Appartements aus, weil hier die Eheleute nach außen in Werbeprospekten und im Telefonbuch als Anbieter … auftraten. Im Prospekt (Blatt 11 der Rechtsbehelfsakten) wird das Gästehaus auf dem Grundstück … als Haupthaus und das Objekt auf dem Grundstück … als Gästehaus bezeichnet.

Der Beklagte folgte der Auffassung des Prüfers und hob mit Bescheid vom 17. März 1995 die für den Beherbergungsbetrieb der Klägerin für die Kalenderjahre 1989 bis 1992 ergangenen Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag ersatzlos auf. Darüber hinaus erließ der Beklagte für den einheitlichen Gewerbebetrieb (Ehegattenbetrieb) unter der Steuernummer, unter der der Beherbergungsbetrieb des Klägers erfaßt war, ebenfalls mit Datum vom 17. März 1995 für die Kalenderjahre 1989 bis 1992 geänderte Bescheide über den Gewerbesteuermeßbetrag sowie mit Datum vom 22. März 1995 für das Kalenderjahr 1993 erstmals einen Bescheid über den Gewerbesteuermeßbetrag. Desweiteren erließ der Beklagte mit Datum vom 17. März 1995 für die Kalenderjahre 1989 bis 1993 Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die GdbR. Weiterhin hob der Beklagte die Bescheide auf den 01. Januar 1989 und den 01. Januar 1993 über den Einheitswert des Betriebsvermögens betreffend die Klägerin nach § 164 Abs. 2 AO ersatzlos auf und erließ ebenfalls mit Datum vom 17. März 1995 für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts … Bescheide über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge