Gewerbesteueranrechnung für ausgeschiedenen Mitunternehmer
Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG ist bei einer Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Gewerbesteuermessbetrag, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft "nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels"; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG).
BFH: Ausgeschiedene Gesellschafter sind nicht zu berücksichtigen
Nach Auffassung des BFH ist ein Anteil am GewSt-Messbetrag nur den Gesellschaftern zuzuweisen, die durch die Zahlung der GewSt auch tatsächlich belastet werden, also den am Ende des Wirtschaftsjahrs beteiligten Gesellschaftern. Ausgeschiedenen Gesellschaftern steht demnach kein Anteil am GewSt-Messbetrag zu (BFH Urteil vom 14.01.2016 - IV R 5/14, Urteil vom 14.01.2016 - IV R 48/12). Die Finanzverwaltung folgt dieser Auffassung (BMF, Schreiben v. 3.11.2016, BStBl 2016 I S. 1187, Rz. 28 mit Übergangsregelung).
Urteil des FG Düsseldorf
Das FG Düsseldorf vertritt zum zeitlichen Bezugspunkt des "allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels" eine abweichende Auffassung (FG Düsseldorf Urteil vom 20.07.2022 - 10 K 686/20 F). Danach kommt es nicht auf den Gesellschafterbestand und deren Gewinnanteile zum Ende des Erhebungszeitraumes an, sondern auf den Gesellschafterbestand und den Gewinnverteilungsschlüssel zum Ende des Wirtschaftsjahrs. Im Urteilsfall hat die Personengesellschaft (KG) ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, im Gegensatz zu den vom BFH entschiedenen Fällen.
Revision zugelassen
Das FG Düsseldorf hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Es bedarf nach Auffassung des FG der höchstrichterlichen Klärung, auf welchen Zeitpunkt für die Bestimmung des "allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels" in § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG abzustellen ist. Es ist zu vermuten, dass die Finanzverwaltung die Revision einlegen wird.
-
Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?
6.922
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
3.601
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
2.809
-
Pflege-Pauschbetrag für selbst Pflegende
1.758
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
1.749
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
1.521
-
Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen als Steuersparmodell
1.51022
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
1.461
-
Umsatzsteuer 2024: Wichtige Änderungen im Überblick
1.219
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
1.095
-
1. Zuwendungsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
21.11.2024
-
2. Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
21.11.2024
-
3. Quotennießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens und Nießbrauchsverzicht
21.11.2024
-
4. Nießbrauch an Grundstücken des Betriebsvermögens
21.11.2024
-
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
14.11.2024
-
Steuerliche Besonderheiten und Vorteile der Immobilien-GmbH
13.11.2024
-
Selbstkontrahierungsverbot bei Umwandlung in Ein-Personen-GmbH
13.11.2024
-
Bekanntgabe bei widerrufener Steuerberatervollmacht
07.11.2024
-
Verzinsung bei rückwirkend beantragter Zusammenveranlagung
06.11.2024
-
Photovoltaik-Direktinvestments: Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen
06.11.2024