Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb: Begriff des „allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels” bei abweichendem Wirtschaftsjahr – Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags bei unterjährigem Ausscheiden eines Kommanditisten
Leitsatz (redaktionell)
1. Zeitlicher Bezugspunkt der Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags am Gewinn einer Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels i.S.d. § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG ist im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres das Ende des Wirtschaftsjahres, nicht aber Ende des Erhebungszeitraumes (entgegen BFH-Urteil vom 14.1.2016 IV R 5/14, BStBl II 2016, 875).
2. Für die Zuordnung der Anteile am Gewerbesteuer-Messbetrag bei unterjährigem Ausscheiden eines Kommanditisten ist folglich auch der Gesellschafterbestand zum Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend.
Normenkette
EStG § 4a Abs. 2 Nr. 2, § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Sätze 1-2, Abs. 3 S. 3; GewStG § 10 Abs. 2, §§ 14, 18
Tatbestand
Streitig ist, ob für die Bestimmung des „allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels” in § 35 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf das Ende eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres oder auf das Ende des Erhebungszeitraums abzustellen ist.
Die am 00 . 0 .2004 gegründete Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft mit einem Festkapital i.H.v. 26.000 €. An ihr waren als Gründungsgesellschafter die D -Gesellschaft…mbH, welche später in „ E GmbH” umfirmierte (nachfolgend nur „ E -GmbH”), mit einer Einlage i.H.v. 1.000 € (3,85 %) und C als Kommanditist mit einer Kommanditeinlage i.H.v. 25.000 € (96,15 %) beteiligt. Ausweislich des § 1 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages in der aktuell gültigen Fassung vom 0 . 0 .2004 (nachfolgend nur „Gesellschaftsvertrag”) umfasste das Geschäftsjahr der Klägerin den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. Nach § 11 Abs. 7a des Gesellschaftsvertrags sind an dem verbleibenden, u.a. durch Risikoprämien zugunsten der Komplementärin geminderten, Gewinn oder an einem Verlust die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital (= Festkapital) beteiligt. In § 18 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags vereinbarten die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft u.a. mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters, soweit diese u.a. der Ehegatte oder eheleibliche Abkömmlinge sind.
Am 00 .8.2018 verstarb C (nachfolgend „Erblasser”). Seine Erben sind zu je 1/2 seine Ehefrau, die Beigeladene zu 1., und seine aus der Ehe hervorgegangene Tochter, die Beigeladene zu 2. Beide wurden am 29.1.2019 als Kommanditisten der Klägerin mit einer Kommanditeinlage i.H.v. jeweils 12.500 € im Handelsregister eingetragen.
Am 12.8.2019 reichte die Klägerin die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2018 und die Gewerbesteuererklärung für 2018 ein. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2018 erklärte sie insgesamt einen „nach Schlüssel” zu verteilenden Gewinn i.H.v. 46.439,50 €, einen Saldo aus Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben i.H.v. 63.175,59 €, einen Gewerbesteuer-Messbetrag der Gesellschaft i.H.v. 3.465 € sowie für 2018 tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer i.H.v. 16.979 €. Für die E -GmbH erklärte sie einen anteiligen Saldo aus Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben i.H.v. 55.246,38 €, einen anteiligen Betrag am Gewerbesteuer-Messbetrag der Gesellschaft i.H.v. 133,40 € sowie eine anteilig zu zahlende Gewerbesteuer i.H.v. 653,69 €. Für den Erblasser erklärte sie einen anteiligen Saldo aus Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben i.H.v. 7.929,21 €, einen anteiligen Betrag am Gewerbesteuer-Messbetrag der Gesellschaft i.H.v. 3.331,60 € sowie eine anteilig zu zahlende Gewerbesteuer i.H.v. 16.325,31 €. Ausweislich der elektronisch übermittelten Bilanz hatte die Klägerin in den Streitjahren einen Gewerbesteueraufwand i.H.v. 16.979 € verbucht und in der Bilanz zum 30.6.2018 eine Gewerbesteuerüberzahlung i.H.v. 18.696,30 € (Vorjahr: 20.886 €) ausgewiesen.
Am 10.10.2019 erließ der Beklagte einen Bescheid für 2018 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG. Auf Grundlage einer Verteilungsquote von 385/10.000stel stellte der Beklagte für die E -GmbH auf Grundlage anteiliger laufender Einkünfte i.H.v. 1.787,92 € insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 57.034,30 € fest. Für den Erblasser (Feststellungsbeteiligter Nr. 2; StNr.: 0000/0000/0000 ; IdNr.: 00 000 000 000 ) stellte der Beklagte auf Grundlage einer Verteilungsquote von 9.615/10.000stel anteilige laufende Einkünfte i.H.v. 44.651,58 € und insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 52.580,79 € fest. Im Feststellungsbescheid war vor dem Namen des Erblassers der Einschub „Gesamtrechtsnachfolger/in nach” eingefügt. Eine Feststellung hinsichtlic...