Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigentümer eines Hotelappartements bei Überlassung an eine Vermietergemeinschaft kein Unternehmer
Leitsatz (redaktionell)
Die Überlassung eines Hotelappartements (Teileigentum) an eine aus den Teileigentümern bestehende Vermietergemeinschaft begründet in aller Regel keine Unternehmereigenschaft des Eigentümers, wenn die „Mietzahlungen“ in Wirklichkeit eine (Vorab-) Beteiligung am Gewinn und Verlust der Vermietergemeinschaft darstellen und die Überlassung der Nutzungsmöglichkeit am Teileigentum als unentgeltlicher Gesellschafterbeitrag der Verwirklichung des gemeinschaftlich verfolgten Zweckes dient.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 27.02.2003; Aktenzeichen V R 80/01) |
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Vermietung eines den Klägern gehörenden Appartements in einem Hotelgebäude als steuerpflichtiger Leistungsaustausch oder als ein nicht steuerbarer Gesellschaftsbeitrag erbracht worden ist.
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die ... GmbH (im folgenden: H-GmbH) war Eigentümer eines in ... Hessen gelegenen Grundstücks, auf dem sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung des A-Hotel (im folgenden: Hotel) mit über 400 Zimmern und Appartements unterschiedlicher Größe sowie Hotel- und Konferenzräumen errichtete. Der 1992 begonnene Bau ist am 1. Juli 1994 (Bauteil Süd) bzw. 1. September 1994 (Bauteil Nord) fertiggestellt worden. Die H-GmbH beabsichtigte, im Rahmen eines vorgefassten Gesamtkonzepts, das Grundstück in Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an den jeweiligen Zimmern und Appartements aufzuteilen und diese an Kapitalanleger zu veräußern. Diese Erwerber waren verpflichtet, ihre Appartements und Zimmer langfristig an eine Betreibergesellschaft, die ...-Hotel-GmbH (im folgenden: W-GmbH) zu vermieten, die ihrerseits die Räume weitervermieten wollte. Die Verwaltung der Wohnungseigentumseinheiten übernahm einheitlich die P-GmbH (im folgenden: P-GmbH; vgl. hierzu die Angaben im Emissionsprospekt). Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung wird auf Seite 2 des Prospekts mitgeteilt:
„Sie (die Gebäude) gelten rechtlich als Gebäude zur „kurzfristigen Beherbergung von Fremden“ und unterliegen daher der Umsatzsteuer. Der Anleger kann sich insofern auch die in den Baukosten enthaltene Umsatzsteuer von seinem Wohnsitzfinanzamt zurückerstatten lassen.“
Zur Durchführung der Konzeption errichteten die Initiatoren folgende Vertragswerke:
1.
Mit Teilungserklärung vom 11. Oktober 1993 (Bl. 30 ff. Hefter Vertragsunterlagen 1, im folgenden: VU 1) teilte die H-GmbH das Grundstück R. in 426 Teileigentumseinheiten verbunden mit dem Sondereigentum an den verschiedenen Zimmern / Appartements auf. In der Teilungserklärung ist eine Gemeinschaftsordnung (im folgenden: GemO) enthalten, in deren § 3 Nr. 1 die Zweckbestimmung und die Nutzung der Einheiten geregelt ist. § 3 Nr. 1 GemO bestimmt:
„Das zu errichtende Hotel- und Boardinghouse dient dem Zweck der gewerblichen Nutzung, insbesondere durch Vermietung und / oder Verpachtung der im Teileigentum und im Gemeinschaftseigentum stehenden Räume an einen oder mehrere Mieter und / oder Pächter.“
§ 3 Nr. 2 Buchst. a bis c GemO führen aus:
„a) Für die Dauer von 30 Jahren, gerechnet ab dem Tag der Bildung der Teileigentumsgrundbücher ist die Eigennutzung, insbesondere die Eigenvermietung, der Teileigentumseinheiten durch die jeweiligen Teileigentümer ausgeschlossen.
b) Während der Dauer der in vorstehendem Buchst. a) genannten 30-Jahresfrist beschränkt sich die Nutzungsbefugnis der jeweiligen Teileigentümer auf die gemeinschaftliche Vermietung und / oder Verpachtung sämtlicher Teileigentumseinheiten und des Gemeinschaftseigentums an einen oder mehrere Mieter und / oder Pächter.
...
c) Die jeweiligen Teileigentümer haben den jeweiligen Verwalter (vgl. § 14 dieser Gemeinschaftsordnung) unwiderruflich für die Dauer der in Buchst. a genannten 30-Jahresfrist zu bevollmächtigen, die nach vorstehendem Buchst. b zur gemeinschaftlichen Vermietung und / oder Verpachtung erforderlichen Erklärungen abzugeben.“
Die Rechte und Pflichten des Verwalters, zu dem gemäß § 14 GemO die P-GmbH bestellt wurde, folgten aus den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes - WEG - sowie den Bestimmungen des § 14 Nr. 2 GemO. Danach war die P-GmbH insbesondere befugt, mit Wirkung für und gegen die Teileigentümer im Rahmen ihrer Verwaltungsarbeiten Verträge abzuschließen und sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen sowie die von den Teileigentümer nach der GemO zu entrichtenden Beiträge einzuziehen. In § 14 Nr. 3 GemO war zudem bestimmt, dass die jeweiligen (künftigen) Teileigentümer eine formularmäßig ausgestaltete Vollmacht zu erteilen hatten. Die Aufgaben der Verwalterin wiederum ergaben sich im einzelnen aus dem zwischen der H-GmbH und der P-GmbH am 26. November 1993 abgeschlossenen Verwaltervertrag.
Hinsichtlich der Abrechnung über die den Teileigentümern zustehenden Erträge aus Vermietung und Verpachtung b...