rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kreditvermittlungsgebühren als Werbungskosten bei einem Kombinationsprodukt (hier: „EuroPlan“)
Leitsatz (amtlich)
Zahlt ein Anleger bei der Vermittlung eines Kombinationsprodukts, das aus sofort beginnender Lebensversicherung gegen Einmalbetrag, einem langfristigen Darlehen und einer Kapitalanlage in Investmentfondanteilen besteht (hier: "EuroPlan"), eine Provision, kann diese von den Vertragsparteien nicht mit steuerlicher Wirkung ausschließlich der Kreditvermittlung zugeordnet werden.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Provision für die Vermittlung einer Finanzierung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist als Telefonmonteur nichtselbständig tätig, die Klägerin ist Hausfrau. Am 22. November 2000 schloss der Kläger im Rahmen des sog. "EuroPlan"-Modells eine Lebensversicherung gegen Einmalbeitrag von 100.000 DM mit der englischen Lebensversicherung C Investment Group Limited (Police Nr. ...) ab (vgl. Bl. 136 ff. Prozessakten - PA -). Vermittelt wurde die Lebensversicherung durch die R&P Finanzmakler GmbH (im Folgenden:R-GmbH). Der Einmalbeitrag für die Lebensversicherung wurde Ende 2000 aus einem von der Bayerischen Landesbank zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehen bezahlt (Darlehensbetrag: 111.111,11 DM, Auszahlungsbetrag: 100.000,- DM, Disagio: 11.111,11 DM). Das Darlehen hat eine Laufzeit bis 31. Dezember 2015 und ist in einem Betrag zurückzuzahlen (vgl. Darlehensvertrag Bl. 173 ff. PA). Die für die Darlehenstilgung in 2015 erforderlichen Eigenmittel sollen während der Darlehenslaufzeit über monatliche Sparraten angesammelt werden, welche in Investmentfonds eingezahlt werden. Die ab 2001 vierteljährlich fällig werdenden Darlehenszinsen i.H.v. nominal 5,35% p.a. (Zinsbindungsdauer 10 Jahre) bezogen auf den Darlehensbetrag sollen durch bei Abschluss der Lebensversicherung vereinbarte Teilauszahlungen aus der Police beglichen werden. Die Teilauszahlungen werden nach den Policenbedingungen (vgl. Bl. 159 ff. ≪165≫ PA) durch anteilige Auflösung der Police bewirkt. Das Anlagekonzept beruht auf dem Gedanken, dass die aus der Lebensversicherung und den Investmentfonds erzielten Erträge bei langfristiger Betrachtung die Kosten aus der Refinanzierung übersteigen sollen.
Teil des Vertragswerks war ein Finanzierungsvermittlungsvertrag (vgl. den "Zeichnungsschein EuroPlan", Bl. 178 PA) zwischen dem Kläger und der R-GmbH. Darin heißt es u.a.: "Ich, H., M.(der Kläger, Anm. d. Neutralisierenden) ... Vermittler E. S. ... zeichne hiermit den EuroPlan mit einer Einmalanlage in eine C-Police in Höhe von DM 100.000 ... Bruttodarlehen: DM 111.111 ... Disagio 10%..Zinsfestschreibung 10 Jahre Zins = 5,55 nominal = 7,13 eff. ... Darlehenstilgung planmäßig nach: 15 Jahren ... Investmentfondsanlage: Name des Fonds: M. ... mtl. Sparrate: DM 340,- vorgesehene Spardauer: 15 Jahre ... In diesem Zusammenhang schließe ich folgende Verträge ab ... Finanzierungsvermittlungsvertrag und -vollmacht mit der R&P Finanzmakler GmbH, ... Ich beauftrage R&P mit der Beschaffung und der Abwicklung eines Bruttodarlehens in Höhe von DM 111.111 für den EuroPlan ... Die Finanzierungsvermittlungsgebühr beträgt 5% der benötigten Fremdmittel und ist fällig nach Aushändigung des vom Antragsteller gegenzuzeichnenden Darlehensvertrages ... die Finanzierungsvermittlungsgebühr in Höhe von DM 5.555 ... wird überwiesen. Der im Zusammenhang mit dem EuroPlan von mir gestellte Lebensversicherungsantrag und Investmentfondsantrag wird nur wirksam, wenn die obengenannte Finanzierung zustande kommt". Der Betrag von 5.555,- DM (Rechnung vgl. Bl. 3 Vertragsakten) wurde von dem Konto des Klägers bei der Sparkasse W überwiesen (vgl. Bl. 179 PA).
Die Kläger machten in der Einkommensteuererklärung für 2000 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ein Disagio i. H. v. 11.111,- DM und die als Kreditvermittlungsgebühr bezeichnete Leistung i. H. v. 5.555,- DM sowie einen Ausgabeaufschlag auf die Lebensversicherung i.H.v. 7.000,- DM geltend (vgl. Bl. 1 ff. ≪7,8≫ Einkommensteuerakten - EA -). Der Beklagte berücksichtigte in dem gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden, gemäß § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufigen Einkommensteuerbescheid vom 2. August 2001 lediglich das Disagio und eine Kreditvermittlungsgebühr i.H.v. 2.222,- DM, mithin insgesamt 13.333,- DM (vgl. Bl. 10 f. EA).
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 3. September 2002 als unbegründet zurück (vgl. Bl. 23 ff. EA). Zur Begründung ist ausgeführt: Bei dem Ausgabeaufschlag auf die Lebensversicherung handele es sich um nicht als Werbungskosten abzugsfähige Anschaffungsnebenkosten. Die als Kreditvermittlungsgebühr bezeichneten Aufwendungen stellten nur insoweit Werbungskosten dar, als sie...