rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Abzugsfähigkeit von Kosten für ein Gutachten als Steuerberatungskosten und von Zinsen nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO, die in 1999 für davor liegende Zeiträume entrichtet wurden
Leitsatz (amtlich)
Als Steuerberatungskosten sind nicht jegliche in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehende Aufwendungen berücksichtigungsfähig, sondern lediglich Kosten für die Beratung als solche. Der Wegfall des Sonderausgabenabzuges für Zinsen i. S. d. § 233a Abs. 1 Satz 1 AO nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (Bundesgesetzblatt I 1999, 402) stellt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nrn. 5-6, § 11 Abs. 2; AO § 233a Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erstellung eines Gutachtens (als Steuerberatungskosten) und von Nachzahlungszinsen gem. § 233 a AO.
Die Klägerin hatte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr "Kosten für Gutachter" in Höhe von 1.133,23 DM als Steuerberatungskosten sowie "Zinsen zur Einkommensteuer 1996 laut Bescheid vom 12.08.1999" in Höhe von 240,- DM "wegen Verdachts auf Verfassungswidrigkeit" unter "Zinsen für Nachforderung und Stundung von Steuern" als Sonderausgaben geltend gemacht (Bl. 5 ESt-Akten Bd. III). Dem lag folgendes zugrunde:
Die Klägerin hatte von ihrem in 1997 verstorbenen Ehemann dessen Miteigentumsanteil an dem von den Eheleuten bzw. der Klägerin selbst bewohnten Einfamilienhaus in D, H-Str. geerbt. Mit einem von ihr in 1999 in Auftrag gegebenen Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte beim Katasteramt N hatte sie sich mit Erfolg gegen die Feststellungen des Finanzamtes im Rahmen der Bedarfsbewertung dieses Grundstückes bzw. Grundstücksanteiles für Zwecke der Erbschaftsteuer gewendet.
In einem Einkommensteueränderungsbescheid für 1996 vom 12. August 1999, mit dem Einkünfte der Klägerin aus einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Gesellschaft entsprechend einer Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen höher als ursprünglich angesetzt worden waren, hatte das Finanzamt Nachforderungszinsen gem. § 233 a AO in Höhe von 240,- DM festgesetzt.
In dem Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 19. März 2001 (Bl. 47 ff ESt-Akten Bd. III) versagte das Finanzamt den Abzug der o. g. Aufwendungen, da die Zinsen seit 1999 nicht mehr im privaten Bereich als Sonderausgaben abgesetzt werden könnten und die Gutachterkosten, die im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung entstanden seien, nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz nicht als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden könnten.
Mit ihrem hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch wendete die Klägerin ein, der Wegfall der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, nach der Nachforderungs- und Stundungszinsen als Sonderausgaben hätten abgezogen werden können, sei verfassungswidrig, soweit der Abzug von Zinsen, die für Veranlagungszeiträume vor 1999 gezahlt worden seien, nicht zugelassen werde. Darüber hinaus seien nach herrschender Meinung Steuerberatungskosten bei der Einkommensteuer stets, also auch dann abzugsfähig, wenn es sich wie hier gleichzeitig um Kosten des Nachlasses bzw. Nachlassverbindlichkeiten handele. Eine solche Doppelverwertung sei hinzunehmen, da das Einkommensteuergesetz und das Erbschaftsteuergesetz an unterschiedliche Steuertatbestände anknüpften. Der Begriff der Steuerberatungskosten sei weit auszulegen, d. h. darunter seien alle Aufwendungen für Maßnahmen zu verstehen, die durchgeführt werden müssten, um sich gegen Entscheidungen von Finanzbehörden zu wehren.
Der Einkommensteuerbescheid 1999 wurde unter dem 27. April 2001 (Bl. 73 ff ESt-Akten Bd. III) aufgrund einer Mitteilung der Einkünfte der Klägerin aus der o. g. Beteiligung geändert, und der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2001 (Bl. 88 ff ESt-Akten Bd. III) zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, nachdem § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgehoben sei, könnten Zinsen auf Steuernachforderungen gem. § 233 a AO, die in Veranlagungszeiträumen ab 1999 gezahlt worden seien, nicht mehr als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Diese gesetzgeberische Entscheidung beruhe darauf, dass auch sonst private Schuldzinsen nicht abzugsfähig seien. Die Rechtsänderung sei auch verfassungsgemäß, da sie durch die Mitwirkung der entsprechenden Organe zustande gekommen sei. Nachteile für einzelne Steuerpflichtige führten nicht zur Verfassungswidrigkeit einer Norm. Die Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG beruhe darauf, dass dem Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen Pflichten auferlegt und Rechte eing...