Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkung einer Leibrentenversicherung als Betriebseinnahme

 

Leitsatz (amtlich)

Die Schenkung einer Leibrentenversicherung an den behandelnden Arzt ist keine Betriebseinnahme, wenn die Schenkung aus rein privaten Motiven veranlasst ist. Ob der Schenkung eine private oder eine betriebliche Veranlassung zugrunde liegt, entscheidet das Gericht im Einzelfall anhand der gegebenen objektiven Verhältnisse.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 4

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Zuwendung einer Leibrentenversicherung als betriebliche Einnahme des Klägers zu erfassen ist.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Ehemann erzielte im Streitjahr 1999 als Arzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Ehefrau erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ferner erzielen beide Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit einer am 29.01.2003 beim Finanzamt (FA) K eingegangenen Schenkungssteuererklärung zeigte der Kläger eine am 01.09.1999 erhaltene Zuwendung an. Bei der Zuwendung handelt es sich um eine Leibrentenversicherung der Versicherungsgesellschaft D im Nennbetrag von 200.000,- DM (vgl. ESt-Akte, Vorhefter Bl. 5). Aufgrund dieses Sachverhalts teilte das FA K dem beklagten FA mit, dass der Kläger am 01.09.1999 eine Schenkung von einem Herrn R, geb. 1909, erhalten habe. Bei der Schenkung handele es sich um eine auf den Namen des Klägers abgeschlossene Lebensversicherung mit einer Einmalzahlung von 200.000,- DM, aus der dem Kläger ab Oktober 1999 eine monatliche lebenslängliche Rente zufließe. Das Schreiben enthielt ferner den Hinweis, es sei zu prüfen, ob es sich bei der Zuwendung um eine Schenkung oder um eine Betriebseinnahme im Rahmen der Einkünfte des Klägers als praktizierender Arzt handele.

Im Rahmen einer im Jahr 2004 für den Zeitraum 1999 bis 2001 durchgeführten Außenprüfung stellte die Prüferin u.a. fest, dass der Kläger die ihm seit 01.10.1999 zufließende Rente als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 EStG mit dem Ertragsanteil versteuerte. Die Zuwendung des Rentenstammrechts sei, so die Prüferin, betrieblich veranlasst und als Betriebseinnahme mit dem Kapitalwert gemäß § 14 Abs. 1 i.V.m. Anlage 9 Bewertungsgesetz - BewG - i.H.v. 181.512,- DM zu berücksichtigen (vgl. BP-Bericht vom 03.02.2005, Tz. 1.2, BP-Berichtsakte Bl. 6).

Das FA folgte den Feststellungen der Prüferin und erließ am 07.07.2005 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 1999. Hiergegen erhob der Kläger am 19.07.2005 Einspruch mit der Begründung, die Zuwendung der Lebensversicherung sei nicht dem betrieblichen Bereich zuzuordnen. Es handele sich nicht um eine zusätzliche Vergütung für ärztliche Leistungen. Vielmehr habe der Zuwendende sein Vermögen vor dem Tod verschenkt. Denn außer dem Kläger seien weitere Personen, u. a. die Haushälterin und die Tochter des Zuwendenden, bedacht worden. Sie hätten Beträge in ungefähr gleicher Höhe erhalten. Die Schenkung an den Kläger sei an diesen als Freund und nicht als Arzt erfolgt. Dies sei auch daran zu erkennen, dass die Schenkung entgegen dem BFH-Urteil vom 14.03.2006, VII R 60/03, nicht zweckgebunden gewesen, sondern zur freien Verfügung erfolgt sei. Nach dem genannten BFH-Urteil sei die Erbeinsetzung eines Altenheimes unter der Auflage erfolgt, den Betrag für die Altenarbeit einzusetzen. Ohne Zweifel sei damit die Vorteilszuwendung der steuerbaren Erwerbssphäre zuzuordnen. Die Voraussetzungen dieses Urteils seien damit grundlegend anders als im Streitfall. Aus den BFH-Urteilen vom 11.05.1989, IV R 56/87 und vom 10.04.1990, VIII R 63/88, ergebe sich, dass die Beiträge und Erträge aus Versicherungen nur dann dem Betrieb zuzuordnen seien, wenn ein besonderes Risiko des Betriebsinhabers abgesichert werden solle. Zwar sei es in diesen Entscheidungen um die Abgrenzung der gesellschaftlichen Sphäre zum Gesellschafterbereich gegangen. Gleichwohl müssten die dort getroffenen Abgrenzungskriterien ebenso für den Einzelunternehmer im Verhältnis zu einer ihm - betrieblich oder privat - verbundenen Person gelten. Ein besonderes Risiko des Klägers in seiner Eigenschaft als Arzt sei vorliegend nicht abgesichert worden. Vielmehr habe die Verbindung zum privaten Lebensbereich des Beschenkten als Arzt im Vordergrund gestanden.

Außerdem sei die Schenkung bereits in einem bestandskräftigen Schenkungssteuerbescheid berücksichtigt worden. Eine doppelte steuerliche Erfassung sei rechtswidrig.

Mit Entscheidung vom 12.11.2007 wies der Beklagte den Einspruch in dem vorliegend streitigen Punkt als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, Betriebseinnahmen seien in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein Wertzuwachs sei betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern ein sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben sei. Als betrieblich veranlasst seien nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus Sicht des Unte...

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