Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer einer Schulleiterin

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Dienstzimmer einer Schulleiterin steht nicht schon dann als anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, wenn in der Schule nach Unterrichtsschluß die Heizungstemperatur allgemein abgesenkt wird.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.10.2003; Aktenzeichen VI R 95/01)

BFH (Urteil vom 13.10.2003; Aktenzeichen VI R 95/01)

 

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.655 DM nicht als weitere Werbungskosten von ihren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen.

Nach § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht und nach Satz 2 der genannten Vorschrift nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert - v. H. - der gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Es ist inzwischen auch geklärt, dass diese durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I S. 1250) eingeführte gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BFH-Beschluß v. 25. Januar 2000 VI B 219/98, BFH/NV 2000, 837 mit weiteren Nachweisen). Die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Alternativen der Ausnahmevorschrift (Satz 2) sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erfüllt.

Die Klägerin hat - auch nach Meinung des Beklagten - nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die berufliche Nutzung ihres häuslichen Arbeitszimmers im Streitjahr mehr als 50 v. H. ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit als Schulleiterin betragen hat. Nach ihrem eigenen Vorbringen entfallen auf ihre gebundene wöchentliche Arbeitszeit 12 x 45 Min. Unterricht und 15 x 45 Min. Tätigkeit als Schulleiterin im schulischen Dienstzimmer (insgesamt 27 x 45 Min.). Außerdem hat sie nach ihren Angaben wöchentlich 5 x 20 Min. Pausengespräche geführt und einen Unterrichtsbesuch von 45 Min. gemacht, woraus sich insgesamt 1.360 Min. gebundene Tätigkeiten ergeben, so dass - ausgehend von einer von der Klägerin angegebenen wöchentlichen Arbeitszeit von 45 x 60 Min. (= 2.700 Min.) noch 1.340 Min. verblieben, die sie nach ihrem Vorbringen im häuslichen Arbeitszimmer verbracht hat. Dies sind aber rechnerisch weniger als 50 v. H. ihrer angegebenen gesamten beruflichen Tätigkeit von durchschnittlich 9 Arbeitsstunden täglich. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, in welchem Verhältnis das dienstliche und das häusliche Arbeitszimmer genutzt werden.

Geht man - wie das Gericht - von den Regelstundenmaßnahmen aus, die für Lehrkräfte an Regionalen Schulen ohne die Stundenanrechnungen für die Wahrnehmung von Funktionen und Sonderaufgaben und für besondere unterrichtliche Belastungen 27 Wochenstunden betragen (vgl. Gemeinsames Amtsblatt der Ministerien für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung und für Kultur, Jugend, Familie und Frauen von Rheinpfalz Nr. 9/199797, 447 ff.), so hat die Klägerin das ihr vorgegebene Arbeitspensum mit ihren angegebenen Unterrichtsstunden und der Tätigkeit als Schulleiterin in ihrem Dienstzimmer von insgesamt 27 x 45 Stunden pro Woche erfüllt, was einem Zeitaufwand von durchschnittlich rd. 4 Stunden täglich in den Schulräumen entspricht. Daraus folgt, dass die Klägerin für die Vor- und Nachbereitung ihres Deutschunterrichts in zwei Klassen das Dienstzimmer in der Schule bis zum Wirksamwerden der Temperaturabsenkung ab 12.30 Uhr mindestens durchschnittlich noch täglich eine volle Stunde zur Verfügung hat. Auch insoweit ist weder ersichtlich, dass die berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers mehr als 50 v. H. ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt, noch hinreichend dargelegt, dass diese - auch bei den angegebenen Temperaturabsenkungen - zeitlich mögliche Nutzung des Dienstzimmers in der Heizungsperiode bis mindestens 13.00 Uhr nicht ausreicht, um die Unterrichtsvor- und -nachbereitung zu erledigen.

Aber selbst, wenn anzunehmen wäre, dass die Klägerin - abgesehen von Ferienzeiten - im Durchschnitt an 5 Tagen jeweils 9 volle Stunden beruflich in und außerhalb der Schule tätig ist, folgt daraus wegen der ihr bescheinigten Temperaturabsenkung auch nicht, dass ihr für einen Teil ihrer Berufstätigkeit „kein anderer Arbeitsplatz“ i. S. der §§ 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG zur Verfügung steht.

Nach Auffassung des Senats steht der Klägerin mit ihrem Dienstzimmer in der Schule auch ein anderer als der häusliche Arbeitsplatz zur Verfügung, in dem die sich nicht im Unterrichten erschöpfende Tätigkeit einer Rektorin, die Verwaltungsaufgaben und Unterrichtsvor- wie -nachbereitung umfaßt, erledigt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn nachgew...

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