Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1984 bis 1986

 

Tenor

I. Die Einkommensteuerbescheide für 1984 vom 30. April 1993, für 1985 und 1986 vom 14. April 1993, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 08. Juni 1993, werden dahin geändert, daß zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 38.940,– DM für 1984, 62.792,– DM für 1985 und 72.644,– DM für 1986 angesetzt werden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Streitig ist der Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die 1906 geborene Klägerin ist Rentnerin. In den Streitjahren (1984 bis 1986) war sie Eigentümerin folgender Grundstücke (im folgenden als „Objekt 1–7” bezeichnet):

  1. S.

Die Klägerin wohnte im Objekt 1, das sich schon seit Jahren in ihrem Eigentum befand; außerdem erzielte sie daraus Einkünfte aus Vermietung.

Die Objekte 2 bis 6 hatte die Klägerin mit notariellem Vertrag vom 24. Februar 1982 zu einem Preis von DM 816.740,– von ihrem Sohn Wilfried Schwäger erworben, der sich damals aus familiären Gründen genötigt sah, die Grundstücke auf seine Mutter zu übertragen. Diese Objekte waren ganz überwiegend vermietet. Alle Gebäude waren im Jahr des Erwerbs durch die Klägerin bereits fertiggestellt. Kurze Zeit nach dem Kauf bestellte die Klägerin mit notarieller Urkunde vom 29. März 1982 (Rechtsbehelfsakte –RbA– Bl. 20 c) ihren Sohn zu ihrem Generalbevollmächtigten.

Das Objekt 7 erwarb die Klägerin im November 1984 hinzu (vgl. Einkommensteuerakte –EStA– Fach 1984 Bl. 9 und 14); dieses Objekt wurde ebenfalls vermietet. Das damit erworbene Gebäude war im Jahr des Erwerbs ebenfalls bereits fertiggestellt.

Mit notariellem Vertrag vom 02. Oktober 1987 (Prozeßakte –PA– Bl. 22 ff.) veräußerte die Klägerin die Objekte 2 bis 7 an ihren Sohn zu einem Gesamtkaufpreis von DM 1.827.860,–.

Der im Rahmen der Vermietung der genannten Objekte anfallende Zahlungsverkehr wurde in den Jahren 1983 bis 1986 über Konten abgewickelt, die zum Teil auf den Namen der Klägerin, zum Teil auf den Namen ihres Sohnes lauteten. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig (PA Bl. 17 und 61), daß auf den Konten lediglich die Mieteinkünfte der verschiedenen Objekte eingingen und daß die von den Konten bestrittenen Ausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den vermieteten Objekten stehen.

Für die Objekte 5 bis 7 existierten als „Hauskonten” (ausschließlich) folgende, auf den Namen von … lautende Girokonten, über die ausschließlich der Zahlungsverkehr (Mieteingänge und Ausgaben) der betreffenden Objekte abgewickelt wurde:

  • Obj. 5 (Keplerstr. 38): Bezirkssparkasse … Kto. Nr. … (vgl. auch RbA Bl. 20 a, 22);
  • Obj. 6 und 7 (…): … Kto. Nr. … und … RbA a.a.O. und Bl. 20 b).

Die Klägerin war bevollmächtigt, über diese Konten Einzelverfügungen vorzunehmen. Die Verwendung von Überschüssen auf diesen Konten konnte nicht aufgeklärt werden. Nach den Angaben der Klägerin hat sie diese für sich verwendet.

Für die Jahre 1984 bis 1986 erklärte die Klägerin folgende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (alle Angaben in DM):

Objekt

1984

1985

1986

1. …

60.875,–

55.750,–

118.260,–

2. …

./. 83.124,–

./. 132.558,–

./. 64.623,–

3. …

2.856,–

3.203,–

3.212,–

4. …

2.357,–

541,–

2.846,–

5. …

./. 5.569,–

./. 7.604,–

./. 12.278,–

6. …

23.670,–

46.943,–

47.776,–

7. …

2.427,–

./. 6.134,–

./. 1.252,–

Im Rahmen der Veranlagung der Klägerin zur Einkommensteuer 1984 bis 1986 korrigierte der Beklagte – wie zuvor schon für das Jahr 1983 – den Mietwert der eigengenutzten Wohnung und die von der Klägerin angesetzten AfA-Beträge und erkannte geltend gemachte Werbungskosten zum Teil nicht an. Wie für das Jahr 1983 vertrat der Beklagte zunächst die Ansicht, die Klägerin habe die Objekte 2 bis 6 unentgeltlich von ihrem Sohn erworben, so daß bei der Bemessung der AfA von den Anschaffungskosten des Sohnes als Rechtsvorgänger auszugehen sei. Des weiteren versagte der Beklagte wie im Vorjahr bei den Objekten 5 (…) und 6 (…) sowie auch für das 1984 hinzu erworbene Objekt 7 (…) teilweise den Abzug von (weiteren) Werbungskosten. Der Beklagte war der Auffassung, Aufwendungen seien insoweit nicht von der Klägerin getragen worden. Andererseits rechnete der Beklagte der Klägerin die Einnahmen aus allen Objekten ohne Einschränkung zu.

Jeweils mit Schreiben vom 27. November 1987 legte die Klägerin gegen die Einkommensteuerbescheide 1983 bis 1986 vom 16. November 1987 Einspruch ein. Nachdem der Beklagte zunächst durch Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 1989 über den Einspruch der Klägerin gegen den Einkommensteuerbescheid 1983 entschieden hatte, erhob die Klägerin hiergegen unter dem Aktenzeichen 5 K 1372/90 am 26. Februar 1990 Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

In seinem Urteil vom 20. Januar 1992 sah das Finanzgericht zwar den Erwerb der Objekte 2 bis 6 als entgeltlic...

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