rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung von Modernisierungsaufwendungen im Zusammenhang mit einer Umnutzung des Gebäudes
Leitsatz (amtlich)
Wird ein modernisierungsbedürftiger, bisher zu Wohnzwecken genutzter Gebäudeteil zu einem Sonnenstudio umgestaltet, so sind die damit im Zusammenhang anfallenden Modernisierungsaufwendungen - ungeachtet ihres relativ bescheidenen Ausmaßes - auch dann Herstellungskosten des Sonnenstudios, wenn weder eine Erweiterung, noch eine wesentliche Verbesserung vorgenommen wurde.
Normenkette
EStG §§ 15, 4 Abs. 4, § 7 Abs. 1, 4; HGB § 255 Abs. 2 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Erhaltungsaufwendungen oder Herstellungskosten vorliegen.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin hatte im Jahr 1991 ein 1968 errichtetesn Gebäude zu Alleineigentum erworben. Seit Oktober 1998 betreiben die Kläger in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - GdbR - in diesem Gebäude gemeinsam ein Sonnenstudio in den Erd- und Kellergeschossen. Das Erd- und Kellergeschoss war bis 1978 als Cafe genutzt, anschließend zu Wohnzwecken fremdvermietet worden.
Die Erdgeschosswohnung bauten die Kläger in der Weise um, dass die Decken teilweise abgehängt wurden um ein gleiches Deckenniveau zu erreichen und neu installierte Zuluftrohre zu verdecken; zugleich wurden zwei Trennwände in Leichtbauweise eingezogen, um die Sonnenbänke voneinander räumlich abzutrennen und die Entlüftung der Sonnenbänke wurde an die Außenwand angeschlossen. Das aus dem Betrieb des Cafés stammende Damen-WC im Keller wurde zu einem Gemeinschafts-WC mit neuem WC, Urinal, und Waschbecken umgestaltet und neu gefliest. Als Abschlusstür zum Treppenhaus wurde entsprechend einer Auflage der Kreisverwaltung eine Brandschutztür eingebaut. Vier der Fenster, die vom Vorbesitzer noch nicht erneuert worden waren, wurden ausgetauscht und in die vorhandenen Öffnungen eingebaut; ein weiteres wurde auf der Südseite nach Durchbruch der Außenmauer erstmals eingebaut. Dabei wurden auch die Innen- und Außenfensterbänke erneuert. Die Hauseingangs- und Zimmertüren, die bisher nicht erneuert worden waren, wurden ausgetauscht. Das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wurde bis auf das zusätzliche Fenster nicht verändert (Vgl. Pläne, Bl. 16 FG-Akte).
Die Klägerin behandelte ihre Aufwendungen in Höhe von insgesamt 34.742 DM (nach Abzug der Vorsteuern) in Höhe eines Teilbetrages von 7.216 DM als Herstellungskosten (Aufwendungen für die Deckenabhängung und Lüftung, das zusätzliche Fenster, die Leichtbauwände) und in Höhe von 27.526 DM als Erhaltungsaufwand. In der Bilanz des Sonnenstudios wurde ein Zugang von 6.062 DM ausgewiesen (Vgl. Jahresabschluss und Sonderbilanz zum 31.12.1998 in Bilanzakte sowie Schreiben des Bevollmächtigten vom 07.01.2000, Bl. 27/98 ESt-Akte).
Der Beklagte ordnete davon abweichend den gesamten Betrag den Herstellungskosten zu mit der Begründung, durch die Umwidmung der bisherigen Erdgeschosswohnung in ein Sonnenstudio sei eine Änderung der Nutzungsart eingetreten. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, für die Abgrenzung von Erhaltungsaufwand zu Herstellungskosten sei darauf abzustellen, ob gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB ein neuer Vermögensgegenstand entstanden sei, bzw. eine Erweiterung oder eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung vorliege. Im Streitfall sei die nutzbare Fläche nicht vergrößert worden. Es sei auch anderweitig keine Substanzvermehrung eingetreten. Eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung liege nicht vor; das Gebäude sei nach 35 Jahren lediglich in einen zeitgemäßen Zustand versetzt worden. Bei den ausgetauschten Fenstern habe es sich um veraltete Alu-Schwenkfenster gehandelt, die nur um die eigene Achse hätten gedreht werden können. Zimmertüren und Hauseingangstür seien abgenutzt und veraltet gewesen. Die Fußböden seien völlig verschlissen gewesen. Bei der Erneuerung dieser Teile habe es sich um Aufwendungen für die laufende Instandhaltung des Gebäudes gehandelt, die lediglich dazu gedient hätten, das Gebäude in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, bzw. diesen Zustand in zeitgemäßer Form wiederherzustellen. Nach diesen Grundsätzen sei auch die Erneuerung der Toilettenanlage Erhaltungsaufwand. Es seien lediglich die Spülkästen, WC und Waschbecken ausgetauscht und ein Urinal eingefügt worden; die Nutzfläche sei nicht vergrößert worden. Durch das Einfügen der Trennwände sei die Nutzfläche ebenfalls nicht vergrößert worden. Entgegen dem BMF-Schreiben vom 16.12.1996 (BStBl I 1996, S. 1442 ff.) stelle das Einbauen der zusätzlichen Trennwände, die allein der Abschirmung der Sonnenbänke untereinander dienten, im Streitfall keine Substanzvermehrung dar, da die Funktion des Gebäudes sich dadurch nicht wesentlich geändert habe. Die Änderung der R...