Entscheidungsstichwort (Thema)
Mineralölsteuer
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Vergütung von Mineralölsteuer wegen Forderungsausfalls.
Die Klägerin betreibt in … ein Mineralölhandelsunternehmen. Vom 23. Dezember 1991 bis zum 16. April 1992 hat sie versteuertes Mineralöl an die (Firma … Kundin) in … geliefert, ohne daß diese die Rechnungen beglich. Nach anwaltlichem Mahnschreiben der Klägerin vom 04. Juni 1992 zahlte die Kundin am 05. Juni 1992 2.300,– DM und am 22. Juni 1992 30.000,– DM. Hinsichtlich der ausstehenden Restforderung von 136.104,– DM erlangte die Klägerin mit der am 22. Juli 1993 erhobenen Klage beim Landgericht … am 27. Mai 1994 ein Versäumnisurteil. Zunächst legte die Kundin dagegen Einspruch ein, nahm ihn später zurück. Am 15. November 1994 gab die Kundin auf Antrag des Finanzamtes … die eidesstattliche Versicherung ab.
Am 30. Dezember 1994 beantragte die Klägerin die Vergütung der Mineralölsteuer in Höhe von 82.678,– DM wegen Zahlungsausfalls des Kunden. Mit Bescheid vom 21. Oktober 1996 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da die Klägerin nicht rechtzeitig und konsequent ihren Zahlungsanspruch verfolgt habe. Den Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 07. Mai 1997 als unbegründet zurück. Die Klägerin hätte nach erfolgloser Mahnung unverzüglich die gerichtliche Verfolgung der Ansprüche einleiten müssen.
Die Klägerin trägt vor, sie habe entsprechend der üblichen Marktgepflogenheiten gehandelt. Sie habe jahrelange Geschäftsbeziehungen zur Kundin mit reibungslosem Zahlungsverkehr gehabt. Die Kundin habe ihr weitere Zahlungen zugesichert und sie habe auf deren Aufrichtigkeit vertrauen dürfen. Selbst bei sofortiger Klageerhebung sei nicht sicher, daß der Forderungsausfall zu verhindern gewesen wäre.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 21. Oktober 1996 und die Einspruchsentscheidung vom 07. Mai 1997 dahin zu ändern, daß 82.678,– DM Mineralölsteuer vergütet werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf seine ablehnende Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Nach § 53 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStDV) wird unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 MinöStDV dem Verkäufer die im Verkaufspreis enthaltene Mineralölsteuer erstattet oder vergütet, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt. Während die übrigen Voraussetzungen unstreitig erfüllt sind, hat der Beklagte zutreffend entschieden, daß das Verhalten der Klägerin nicht den Anforderungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStDV entspricht. Danach muß der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden gewesen sein. Bei der Beurteilung, ob das Verhalten des Verkäufers diesen Maßstäben genügt, hat der Beklagte zu Recht einen strengen Maßstab angelegt. Ausnahmsweise übernimmt der Fiskus in gewissen Grenzen das Risiko des Zahlungsausfalls in Höhe des Steueranteils im Preis beim Handel mit bereits versteuerten Mineralölen. Die gesetzliche Regelung beruht auf der durch das Solidaritätsgesetz vom 24. Juni 1991 eingeführten Ermächtigungsgrundlage im Mineralölsteuergesetz (§ 31 Abs. 3 Nr. 4), von der der Gesetzgeber in der Durchführungsverordnung (§ 53) Gebrauch gemacht hat. Zum Schutz des Fiskus sind dem Verkäufer ausschließlich Sorgfaltspflichten auferlegt, die strengstens zu wahren sind, damit keine zusätzliche Risikoverlagerung erfolgt. Deshalb reicht auch nicht eine eigenübliche Sorgfalt bei der konsequenten Verfolgung der Zahlungsansprüche, sondern es müssen die gesetzlich geforderten Pflichten beachtet werden. Unter „rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs” kann das Verhalten der Klägerin, die ein Jahr seit der letzten Zahlung (22. Juni 1992) bis zur gerichtlichen Verfolgung (Klageerhebung am 22. Juli 1993) abwartete, nicht mehr eingeordnet werden. Auch wenn das Verhalten der Klägerin marktüblich sein sollte, hat der Gesetzgeber das Risiko des Zahlungsausfalls nur unter der Bedingung auf sich nehmen wollen, daß der Verkäufer möglichst schnell und konsequent den ausstehenden Geldbetrag beitreibt. Er wollte gerade einer laxen Handhabung vorbeugen und sicherstellen, daß die bestmögliche Beitreibung der Mineralölsteuer gewährleistet ist. Nachdem in den Wochen nach der letzten Rate im Juni 1992 weitere Zahlungen ausblieben, hätte die Klägerin sofort weitere Schritte gegenüber ihrer Kundin einleiten müssen. Daß die Klägerin nicht sofort alle rechtlich möglichen Schritte gegenüber ihrer langjährigen Kundin einleitete, mag verständlich sein, doch ist unter diesen Umständen das Solvenzrisiko nicht auf den Fiskus abzuwälzen. Unerheblich ist, welche Erfolgsaussichten eine frühere gerichtliche Verfolgu...