Entscheidungsstichwort (Thema)

Mineralölsteuererstattung bei Zahlungsausfall

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Behauptung, der Lieferungsempfänger hätte bei langjährigen Geschäftsbeziehungen wissen müssen, dass der Lieferant den Geschäften seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde legen würde, reicht nicht aus den Tatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStDV zu erfüllen. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStDV fordert für das Wirksamwerden der Entlastungsregelung ausdrücklich einen vereinbarten Eigentumsvorbehalt.

 

Normenkette

MinöStDV § 53 Abs. 1 Nr. 3; MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin beantragte am 26. November 1996 beim Beklagten die Erstattung von 52.030,58 DM Mineralölsteuer wegen Zahlungsausfalls einer Warenempfängerin (Kundin). Sie fügte dem Antrag einen Beschluss des für die Kundin zuständigen Amtsgerichts bei, wonach am 09. Januar 1996 wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Kundin der Konkurs eröffnet wurde. Außerdem reichte sie mit dem Antrag u.a. Kopien von acht Lieferscheinen über die Lieferung von insgesamt 42.9,51 1 Benzin und Super, von vier Lieferscheinen über zusammen 16.030 1 Dieselkraftstoff, von fünf Rechnungen an die Kundin sowie von vier Mahnschreiben vom 10., 18. und 25. Oktober sowie vom 07. November 1995 ein. Sie trug vor, durch ihre Unterschriften habe die Kundin die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auf der Rückseite der Lieferscheine zur Kenntnis genommen. Die Geschäftsbeziehung habe seit 1989 bestanden. Eine Warenkreditversicherung sei nicht abgeschlossen worden. Von der Zahlungsunfähigkeit sei sie, die Klägerin, überrascht worden. Sie habe solches vermutet, nachdem ein zum 03. November 1995 versprochener Scheck nicht eingegangen sei. Mit Schreiben vom 15. November 1995 habe ihr die Kundin mitgeteilt, dass sie zahlungsunfähig sei. Die Rechnungsempfängerin sei durch ein dreistufiges EDV-Mahnverfahren und durch telefonische Mahnungen in Verzug gesetzt worden. Durch Schreiben vom 20. November 1995 sei die Klägerin gemahnt worden, den rückständigen Kaufpreis von insgesamt 77.193,45 DM bis 27. November 1995 zu entrichten. Am 28. November 1995 habe eine Besprechung bei der Klägerin zwecks Ausgleichs der Forderungen stattgefunden. Am 21. November 1995 sei ein Mahnbescheid beantragt worden. Die Forderungen seien am 25. Januar 1996 zur Konkurstabelle angemeldet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Akte des Beklagten RL II/98/5-B 1 verwiesen.

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer am 13. Mai 1998 im Anschluss an eine Außenprüfung (Prüfungsbericht AB Nr. 970117 vom 22. August 1997) ab. Der dagegen eingelegte Einspruch der Klägerin ist erfolglos geblieben (Einspruchsentscheidung vom 22. September 1998).

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, ihr seit 1989 bestehendes Geschäftsverhältnis zu der Warenempfängerin sei freundlich und vertrauensvoll gewesen. Bei etwa 40 bis 50 Geschäftsabschlüssen pro Jahr seien gegebene Versprechen stets eingehalten und gegebenenfalls aufgetretene Zahlungszielüberschreitungen nach entsprechenden Mahnungen beglichen worden. Wie alle Tankstellen habe die Warenempfängerin unter hohen Investitionen aufgrund neuer imissionsschutzrechtlicher Vorschriften gelitten. Ihr Zahlungsverhalten und ihr Geschäftsgebahren hätten sich nicht von dem anderer Tankstelleninhaber und Kunden der Klägerin unterschieden. Bei Kaufleuten mit derart langen Vertragsbeziehungen wie im Streitfall müsse bei der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts das Verhalten der Warenempfänger in und die gewonnene Kenntnis in Betracht gezogen werden. In 60 % der Lieferungen aus den ausgefallenen Rechnungen sei selbst nach der rechtsirrigen und zu engen Auslegung des Beklagten wirksam der Eigentumsvorbehalt vereinbart worden. Daraus folge im Hinblick auf die achtjährigen Vertragsbeziehungen, dass die Warenempfängerin und deren Ehemann Kenntnis davon hatten, dass die Waren unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden und dies auch durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Lieferscheinen dokumentiert worden sei. Da niemals Einwände dagegen erhoben worden seien, müsse unter Kaufleuten davon ausgegangen werden, dass ein Eigentumsvorbehalt für die gesamte Geschäftsbeziehung vereinbart gewesen sei. Darüber hinaus sei der Eigentumsvorbehalt – fehlend oder nicht – nach dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 30. Januar 1997 IV 7/96 für den Zahlungsausfall nicht kausal, weil er angesichts des mündlich vereinbarten Zahlungsziels von 30 Tagen nach Lieferung sinnlos gewesen sei. Deshalb gehe die Begründung der Einspruchsentscheidung fehl, wenn dort der Klägerin vorgehalten werde, Zahlungen innerhalb von 25 bis 50 Tagen im Jahr 1994 und von 17 bis 47 Tagen im Jahr 1995, jeweils nach Rechnungserstellung, hingenommen zu haben. Bei einem vereinbarten Zahlungsziel von 30 Tagen liege eine effektive durchschnittliche Zielüberschreitung von lediglich sechs Tagen im Jahre 1994 und von zehn ...

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