Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Tenor

I. Der Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 27. November 1992 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 1993 wird dahin geändert, daß die Einkommensteuer nach Abzug weiterer Werbungskosten von 3.230,– DM auf 8.757,– DM festgesetzt wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 1/16 und der Beklagte 15/16.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob und in welchem Umfang eine wissenschaftliche Mitarbeiterin, die promoviert, Rufwendungen für Arbeitszimmer, Fachliteratur, Bürobedarf und Telefon als Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann.

Die … geborene Klägerin studierte an der Universität … Fachbereich Philologie I, Literaturwissenschaften, Philosophie und Romanische Philologie, erwarb am 23. Oktober 1989 in diesem Fachbereich den akademischen Grad eines Magister Artium (M.A.) und erfüllte am 6. Juli 1994 in dem Fachbereich die Promotionsleistungen für den Doktor der Philosophie (Dr. phil.). Die schriftliche Magisterarbeit hatte die „Aufbauende Zerstörung. Die Paradoxie des Geschichts-Sinns bei Franz Kafka und Thomas Pynchon”, die Dissertation das „Schreiben des Subjekts zur Inszenierung ästhetischer Subjektivität bei Charles Baudelaire, Roland Barthes und Theodor W. Adorno” zum Gegenstand (vgl. Urkunden, Bl. 50 f der Prozeßakte = PA).

In der Zeit vom 15. November 1989 bis zum 30. September 1994 war die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Fachbereich Philologie I der Universität … beschäftigt. Der Dienstvertrag vom 6. November 1989 (Bl. 63 des Bandes I der Einkommensteuerakten), … sah eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden vor. Die Vergütung entsprach ab 1990 dem Grundgehalt der Eingangsstufe A 13 der Bundesbesoldungsordnung zuzüglich Ortszuschlag nach der Tarifklasse I b. Ruf Antrag des Fachbereichs Philologie I wurde das zunächst bis zum 30. September 1993 befristete Dienstverhältnis durch Änderungsvereinbarung vom 24. Juni 1993 (Bl. 76 ESt-Akte I) bis zum 30. September 1994 verlängert, und zwar mit der Begründung: „Schwierigkeiten bei der Beschaffung und Einsichtnahme von Datenmaterial”.

§ 53 HochSchG 1987 schreibt – … in Absatz 1 vor, daß es zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen, die den wissenschaftlichen Mitarbeitern in den Fachbereichen obliegen, auch gehört, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, und ordnet in Absatz 5 an, daß wissenschaftliche Mitarbeiter für höchstens fünf Jahre in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden können, „in dem ihnen ein Drittel der Arbeitszeit für die Promotion zur Verfügung steht”. Ergänzend bestimmt die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 10. August 1987 als Bestandteil des Dienstvertrages:

„1. Zweck des Dienstverhältnisses

Die Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter im befristeten außertariflichen Dienstverhältnis gemäß § 53 Abs. 5 HochSchG dient dem Zweck, wissenschaftliche Dienstleistungen mit der Promotion zu verbinden (§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG).”

„3. Dienstaufgaben, Arbeitszeit

3.1 Neben den wissenschaftlichen Dienstleistungen gemäß § 53 Abs. 1 HochSchG hat der Mitarbeiter die weitere Aufgabe, die für eine Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen zu erbringen.

3.2 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt neununddreißig Stunden. Für die Vorbereitung der Promotion steht dem Mitarbeiter ein Drittel der Arbeitszeit zur Verfügung; es soll in ganzen Tagen gewährt werden.

3.3. Der Mitarbeiter ist nach Rufforderung verpflichtet, über den Fortschritt seiner der Promotion dienenden Leistungen zu berichten.”

Zum Verhältnis – vor allem zum zeitlichen Umfang – der wissenschaftlichen Dienstleistungen der Klägerin und ihrer Promotionsarbeiten gab die Universität … folgende Erklärungen ab:

Professor … betreute die Promotion der Klägerin bis zu ihrer Fertigstellung im Dezember 1993. Er bestätigte am 5. Februar 1992, er habe mit der Klägerin erst Ende März 1991 den Arbeitstitel und eine vorläufige Literaturauswahl besprochen, so daß die Klägerin erst danach mit den Arbeiten zu ihrer Promotion habe beginnen können (vgl. Bl. 35 ESt-Akte I).

Professor … bescheinigte ferner am 1. August 1992, die Klägerin habe als wissenschaftliche Mitarbeiterin einen Großteil ihrer Arbeitszeit in ihrem privaten Arbeitszimmer gearbeitet und von dort aus dienstliche Telefongespräche geführt (vgl. Bl. 28 ESt-Akte I).

Zur Begründung des Antrags auf Verlängerung des Dienstverhältnisses legte Professor … am 25. Mai 1993, nach seiner Pensionierung, dar, die Klägerin habe ihre Arbeit mit größtem Eifer betrieben und das umfangreiche erste Kapitel über die Prosagedichte Baudelaires vorgelegt. Darüber hinaus habe die Klägerin größte Einsatzbereitschaft bei weiteren, zum Teil recht zeitraubenden ...

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