Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung des Halbabzugsverbots bei Veräußerungsverlust
Leitsatz (amtlich)
Das Halbabzugsverbot ist auf Verluste aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen anwendbar, wenn der Gesellschafter aus der Beteiligung Einnahmen in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen hatte. Dies gilt auch für Ausschüttungen, für die § 3 Nr. 40 EStG noch nicht anwendbar war.
Normenkette
EStG 2004 § 3 Nr. 40 Buchst. c, § 3c Abs. 2 S. 1; EStG § 17 Abs. 2
Tatbestand
Streitig ist ein Verlust gemäß § 17 Abs. 4 EStG.
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer der R Schlosserei GmbH.
Der Kläger war im Streitjahr ebenso wie sein Mitgesellschafter mit 12.800 € am Stammkapital der GmbH beteiligt. Am 14.04.2003 ließen beide Gesellschafter ein bis zum 31.12.2004 befristetes Angebot über den Verkauf und die Abtretung von Teil-Geschäftsanteilen in Höhe von je 7.800 € notariell beurkunden. Der Kaufpreis sollte jeweils 1 € betragen. Der Angebotsempfänger nahm das Angebot am 07.12.2004 an.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2003 machten die Kläger als Verlust gemäß § 17 EStG folgende Aufwendungen geltend:
Auflösung Darlehen (Konto 1503 + 0750) |
93.726,39 € |
Auflösung Tantieme (Konto 1755) |
33.929,33 € |
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127.635,72 € |
In den Erläuterungen zur Bilanz der GmbH zum 31.12.2003 war dargestellt, dass die beiden Gesellschafter und deren Ehegatten auf Ansprüche in Höhe von insgesamt 270.263,42 € zur Sanierung der GmbH verzichtet hätten.
Der Beklagte berücksichtigte den Verlust nicht mit der Begründung, mit dem Angebot sei die Abtretung des Geschäftsanteils noch nicht vollzogen worden. Die Veranlagung ist bestandskräftig.
Für das Streitjahr 2004 beantragten die Kläger die Berücksichtigung eines Verlustvortrages von 23.142 €. Der Beklagte interpretierte dies dahin, dass der Verlust gemäß § 17 Abs. 4 EStG in Höhe von 127.635 € nunmehr für 2004 beantragt wurde. Nachdem die Kläger der Aufforderung, die Darlehensverträge und den Rückzahlungsverzicht vorzulegen, nicht nachgekommen waren, wurde der Einkommensteuerbescheid vom 02.01.2007 ohne Berücksichtigung des Verlustes gemäß § 17 Abs. 4 EStG erlassen.
Im Einspruchsverfahren legten die Kläger den Darlehensvertrag vom 03.01.2003 (Bl. 9/2004 Rb-Akte = Bl. 19 Prozessakte - PrA -), sowie die Verzichtserklärung des Klägers (Bl. 8/2004 Rb-Akte = Bl. 20 PrA) vor.
Mit Schreiben vom 13.04.2007 führte der Beklagte aus, nach Aktenlage könne ein Verlust gemäß § 17 Abs. 4 EStG im Jahr 2004 entstanden sein, vorausgesetzt, die Darlehen wären tatsächlich krisenbehaftet und das Stehen-Lassen der Tantiemeforderung könnte ebenfalls als Darlehen gewertet werden. Da jedoch nur 61% der Anteile veräußert worden seien, könnten auch nur 61% des geltend gemachten Betrages, mithin 77.870 €, in die Berechnung des Veräußerungsverlustes einbezogen werden. Unter Einbeziehung der Differenz zwischen Kaufpreis und Höhe des Anteils von 7.799 € ergebe sich insgesamt ein Verlust von 85.669 €. Nach dem Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) sei ein Betrag von 42.834 € Steuer mindernd zu berücksichtigen. Zugleich wurden Nachweise über die Darlehenshöhe von 93.726,39 €, sowie dass die Tantieme von 33.929,33 € darlehensweise stehen gelassen wurde, angefordert.
Nachdem die Kläger auf das Schreiben des Beklagten vom 13.04.2007 nicht geantwortet hatten, erging am 06.07.2007 eine Einspruchsentscheidung, mit der die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Hälfte des Veräußerungsverlustes von 7.799 € anderweitig festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Kläger hätten nicht nachgewiesen, in welcher Höhe der Kläger der GmbH tatsächlich Darlehen gewährt habe.
Zugleich erließ der Beklagte am 06.07.2007 einen Negativbescheid des Inhalts, dass sich für 2004 kein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergebe und deshalb zum 31.12.2004 kein vortragsfähiger Verlust festzustellen sei.
Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, der Darlehensverzicht sei gemäß § 17 EStG zu berücksichtigen.
Zusätzlich zu den bereits im Einspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen legten die Kläger einen undatierten Nachtrag zum Darlehensvertrag (Bl. 21 PrA) und einen weiteren ebenfalls undatierten Darlehensvertrag über 66.360 DM aus der Umwandlung von Tantiemeforderungen (Bl. 22/23 PrA) vor.
Innerhalb der vom Gericht gemäß § 79b Abs. 2 FGO gesetzten Frist zur Vorlage von Nachweisen für weitere Darlehen in Höhe von 93.726,39 € (neben der Umwandlung von Tantiemeforderungen in Höhe von 33.929,33 €) legten die Kläger Buchungsbelege (Bl.41/42 PrA) vor, aus denen sich ein Zufluss bei der GmbH in Höhe von insgesamt 139.598,42 € ergibt, der sich aus zwei Teilbeträgen von je 69.799,21 € zusammensetzt, wobei einer der Teilbeträge auf den Kläger entfallen soll. Weiter wurde ein Buchungsbeleg (Bl. 40 PrA) vorgelegt, aus dem sich der Zufluss aus der Auszahlung von zwei Lebensversicherungen in Höhe von 10.382, 63 €, bzw. 15.680,77 € ergibt; beide Leben...